Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 24 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Mai bzw. 9. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen tritt somit gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Korea, im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt, haben,
von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
Folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“ die Republik Österreich und „Korea“ die Republik Korea;
„Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
„Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Korea einen koreanischen Staatsbürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der geltenden Fassung und in Bezug;
„zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind und in Bezug auf Korea den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Familienangelegenheiten;
„Träger“ in Bezug auf Österreich den Träger, dem die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
„zuständiger Träger“ in Bezug auf Österreich den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
„Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten und
„Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich:
in Bezug auf Korea
auf das Nationale Pensionsgesetz und die Verordnungen hiezu und
ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf das Beschäftigungsversicherungsgesetz, das Nationale Gesundheitsversicherungsgesetz, das Arbeitsunfallversicherungsgesetz und das Beitragseinziehungsgesetz der Beschäftigungs- und Arbeitsunfallversicherung und die Verordnungen hiezu;
in Bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Ungeachtet des Absatzes 2 findet dieses Abkommen nicht auf Gesetze oder Verordnungen Anwendung, die die bestehenden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, wenn die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates innerhalb von 6 Monaten ab Kundmachung solcher Rechtsvorschriften oder Verordnungen bekannt gibt, dass keine Ausdehnung des Abkommens beabsichtigt ist.
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
für andere Personen soweit diese ihre Rechte von den in lit. a bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich:
Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 und des Protokolls 2 vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen 3 , die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.
Dieser Absatz gilt auch für Familienangehörige und Hinterbliebene, die sich gewöhnlich im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten aufhalten hinsichtlich ihrer Rechte, die sie von den in diesem Absatz bezeichneten Personen ableiten.
Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die koreanischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.
Artikel 5
Gebietsgleichstellung
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen.
Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Würde eine Person, die sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Personen ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.
Artikel 7
Sonderbestimmungen
Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, um dort für denselben Dienstgeber eine Arbeit auszuüben (einschließlich einer Arbeit bei einem Tochterunternehmen oder einer Zweigniederlassung des Dienstgebers), so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 ohne die zeitliche Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.
Dieses Abkommen berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten über die Pflichtversicherung von Personen, die an Bord eines Seeschiffes tätig sind.
Artikel 8
Versicherungspflicht von Personen, die von der Regierung oder einem anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 4 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 5 vom 24. April 1963.
Wird eine von der Regierung oder einem anderen öffentlichen Dienstgeber eines Vertragsstaates beschäftigte Person in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Artikel 9
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständigen Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Träger einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese soweit erforderlich für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so hat der Träger dieses Vertragsstaates Abschnitt III des Abkommens nicht anzuwenden.
Artikel 11
Feststellung der autonomen Leistung
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
Teil 1
Leistungen nach den koreanischen Rechtsvorschriften
Artikel 12
Besondere Bestimmungen für Korea
Für den Bezug einer Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung gilt die Voraussetzung in den koreanischen Rechtsvorschriften, dass eine Person versichert sein muss, wenn der Versicherungsfall eintritt, als erfüllt, wenn die Person während eines Zeitraums, in dem der Versicherungsfall nach den koreanischen Rechtsvorschriften eintritt, für eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften versichert ist.
Bei der Anwendung des Artikels 10 wird eine Versicherungszeit, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften als eine Zeit anerkannt ist, in der Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten in einem knappschaftlichen Betrieb verrichtet wurden, als Zeit einer entsprechenden Arbeit nach den koreanischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.
Artikel 13
Berechnung der koreanischen Leistungen
Werden Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen nach den koreanischen Rechtsvorschriften nach Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 berücksichtigt, wird die zu zahlende Leistung wie folgt festgestellt:
Der koreanische zuständige Träger berechnet zunächst den Pensionsbetrag, der dem Betrag entspricht, der der Person gezahlt würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach den koreanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Zur Feststellung des Pensionsbetrages berücksichtigt der koreanische zuständige Träger das durchschnittliche normale Monatseinkommen der Person während ihrer Versicherung nach den koreanischen Rechtsvorschriften.
Der koreanische zuständige Träger berechnet sodann die nach den koreanischen Rechtsvorschriften gebührende anteilige Leistung auf der Grundlage des nach lit. a berechneten Pensionsbetrages entsprechend dem Verhältnis der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten.
Teil 2
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 14
Besondere Bestimmungen für Österreich
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der österreichische zuständige Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:
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