Multilaterale Vereinbarung RID 3/2010 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2010-08-02
Status Aufgehoben · 2015-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Liechtenstein III 90/2010 Luxemburg III 112/2010

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 19. Juli 2010 und von Liechtenstein am 23. Juli 2010 unterzeichnet; die Vereinbarung tritt somit am 2. August 2010 in Kraft.

Multilaterale Vereinbarung RID 3/2010 gemäß Abschnitt 1.5.1 RIDüber die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

1.

Einleitung

1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.

1.2 Abweichend von den Bestimmungen des RID dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.

1.3 Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.

2 Klassifizierung

2.1 Vereinfachte Zuordnung

Die Einstufung gemäß 2.1.3.5.5 RID darf auch angewendet werden auf

a)

UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und

b)

die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann.

2.2 Fehlwürfe

Sind Abfälle gemäß RID auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.

2.3 Medikamente

Die Sondervorschrift 601des Kapitels 3.3 RID ist auch dann anwendbar, wenn die Abfälle der Medikamente nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind.

3 Verpackung

3.1 Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen zu verwenden.

3.2 Für folgende Abfälle dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden:

a)

Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III

b)

Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit UN Nummer und Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen.

3.3 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. Ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 RID nicht gefährden.

4 Beförderung in loser Schüttung

Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen:

4.1 UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten Wagen oder Wagen mit Decken, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden.

Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.

Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den Laderäumen der Wagen oder Container austreten.

Die Laderäume der Wagen oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu untersuchen. Wagen oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.

4.2 Für Abfälle von UN 3175 ist der Transport in loser Schüttung in gedeckten Wagen und in geschlossenen Containern mit ausreichender Belüftung zulässig.

5 Kennzeichnung der Versandstücke

Es gelten die in Kapitel 5.2 RID für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen:

5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 RID letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.

5.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.

6 Angaben im Beförderungspapier

Es gelten die in Abschnitt 5.4.1 RID vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden Ausnahmen:

6.1 Die gemäß 5.4.1.1.1 lit. f RID anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.

6.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 RID darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1. lit. e RID eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.

6.3 Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 RID ist nicht erforderlich.

6.4 Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 RID (RID 3/2010)“.

7 Sonstige Bestimmungen

Alle sonstigen Vorschriften des RID sind anzuwenden.

8 Geltung

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der OTIF, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 2. August 2010 bis zum 1. August 2015. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Mitgliedstaaten der OTIF, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Anhang - Nur für Abfälle, die den Eintragungen dieser Tabelle entsprechen, dürfen die erleichternden Bestimmungen gemäß 3.2 b) der Vereinbarung in Anspruch genommen werden
UN-Nr. Benennung nach RID Eingeschränkt auf Abfall gemäß folgender Beschreibung
1263 FARBE Altlacke, Altfarbe, Lack- und Farbschlamm, lösemittelhaltig und Farb- u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden (flüssige Phase nicht auszuschließen)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. Petroleum
1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig
1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest
1866 HARZLÖSUNG Harzrückstände, nicht ausgehärtet
1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. Lösemittelgemische und lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Kaltreiniger, Lösemittelgemisch und lösemittelhaltige Schlämme ohne halogenierte organische Bestandteile
2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. Altbestände von Pflanzen und Schädlingsbekämpfungsmitteln
3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstättenabfälle)
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. Lösemittelhaltige feste Betriebsmittel ohne halogenierte Bestandteile (nicht selbstentzündlich)
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig
3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig
3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig
3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen
3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Laugen, Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen
3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Reiniger; als entzündlich, ätzend, mindergiftig gekennzeichnet
3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest

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