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(ÜBERSETZUNG)Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kap Verde vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation

Geltender Text a fecha 2010-07-07

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 am 8. Juli 2010 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und die Regierung der Republik Kap Verde, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind

– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,

– in dem Wunsch, die bisherige erfolgreiche Entwicklungszusammenarbeit zu erweitern und zu vertiefen,

– in dem Wunsch, die Umsetzung der besonderen Partnerschaft EU / Kap Verde zu unterstützen,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.

Artikel 2

Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB), unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, für Projekte im gemeinsamen Interesse zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von EUR 20,000,000 (Euro zwanzig Millionen) wird in Aussicht genommen, der soweit erforderlich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens anzupassen ist.

Artikel 3

Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Der Vergünstigungsgrad für gebundene Hilfskredite wird dementsprechend mindestens 35% betragen.

Die Kreditkonditionen für „pre-mixed“ Hilfskredite per 15. Jänner 2010 sind im Annex dargestellt.

Die Garantiekosten gemäß den Prämienregelungen des „Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD werden um 35% reduziert. Eine weitere Verminderung der reduzierten up front berechneten Garantiekosten wird mittels zusätzlicher Zuschüsse für die jeweiligen Kreditkonditionen bereitgestellt.

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki“-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.

Basierend auf Erfahrung und den ex-ante Leitlinien ist es wahrscheinlich, dass sich folgende Projekte/Sektoren, die tendenziell finanziell nicht tragfähig sind, für eine Finanzierung mit öffentlicher Unterstützung eignen: kommunaler Wasser- und Abwasserbereich, Verkehrssicherheit und Transportwesen, Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen, Telekommunikation für überwiegend arme, ländliche Haushalte, nicht wasserkraftbezogene erneuerbare Energien und Sicherheit (wie zum Beispiel kommunale/lokale Feuerbekämpfung und Frühwarnung vor Überschwemmungen).

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen für gebundene Hilfskredite Änderungen auf Grund von Neufestsetzungen der Abzinsungsfaktoren unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls des IWF sowie auf Grund von Änderungen der OECD Länderrisikoklassifizierung unterliegen können.

Artikel 4

Die Republik Kap Verde wird in Übereinstimmung mit „Decree law n°2/2009 (Procurement Law)“, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 1, Serie I, und dem Wettbewerbsprinzip verschiedene Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die für die Umsetzung des unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projektes notwendig sind, durch ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren konsultieren, um sicherzustellen, dass die Umsetzung von Projekten Unternehmen anvertraut wird, die dazu die Fähigkeiten und die entsprechende Fachkenntnis aufweisen und keine gemäß dem Recht des Landes ungesetzmäßige Handlung oder Praxis vorgeschlagen, angeboten, angenommen oder aufrechterhalten wird.

Die Republik Kap Verde wird der Republik Österreich alle jene Informationen und Erläuterungen zur Verfügung stellen, welche die Zweitgenannte für angebracht hält, um die durch diesen Artikel begründeten Grundsätze und Regeln zu überprüfen, welche sich das Recht vorbehält die Finanzierung von Projekten, die diesen Grundsätzen und Regeln widersprechen, nicht zu genehmigen.

Artikel 5

Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und dem Ministerium für Finanzen der Republik Kap Verde als Kreditnehmer verhandelt.

Artikel 6

Die Einbeziehung von Projekten in das gegenständliche Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Republik Kap Verde und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich in einer zweistufigen Vorgehensweise vereinbart werden. Eine vorläufige Einbeziehung einzelner Projekte innerhalb der zweijährigen, in Artikel 13 genannten, Gültigkeitsdauer des Abkommens soll erfolgen, sobald von beiden Regierungen alle notwendigen Bewilligungen erteilt worden sind, während die endgültige Einbeziehung erfolgt, sobald der Liefer- und der Finanzierungsvertrag unterzeichnet worden sind. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.

Artikel 7

Gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Kapitalgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kap Verde heranzuziehen, wobei diese Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nichtösterreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.

Artikel 8

Die Regierung der Republik Kap Verde garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen und anerkennt die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.

Artikel 9

Alle Zahlungen durch den Kreditnehmer im Rahmen von Hilfskrediten, die unter dem österreichischen Exportfinanzierungssystem öffentlich unterstützt werden, sollen frei von jeglicher Form einer etwaigen Besteuerung oder jeglichem Abzug aus sonstigen Gründen geleistet werden.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt überprüfen, sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten einigen und notwendige Aktualisierungen besprechen.

Artikel 11

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten Hilfskredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Republik Kap Verde die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.

Artikel 12

Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

Artikel 13

Das gegenständliche Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft bleiben, mit der Möglichkeit es danach bei gegenseitigem Einverständnis für ähnliche Zeiträume zu verlängern.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

ANNEX

„Pre- mixed“ Kreditkonditionen gemäß Artikel 3

Gültig bis 14. Jänner 2011

Bestehend aus einem konzessionellen Kredit zu 100% des refinanzierten Projektwertes mit den folgenden Konditionen:

Laufzeit1 Tilgungsfreie Zeit Rückzahlungszeitraum Zinssatz + Garantieprämie (indikativ)2 = All in- Satz
19 Jahre individuelle Kreditziehungsphase +3.5 Jahre 13,5 Jahre (=27 halbjährliche Raten) 0.65 % p.a. + 1.159 % p.a. (Marge) = 1.809 % p.a.

1 abhängig von der Länge der Kreditziehungsphase (in diesem Fall wurde eine zweijährige Kreditziehungsphase angenommen)

2 indikative reduzierte Garantieprämie (auf Basis einer zweijährigen Kreditziehungsphase) gemäß Artikel 3