(Übersetzung)Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Vertrags wurden am 29. April bzw. 16. Juli 2010 abgegeben; der Vertrag tritt somit gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2010 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Europäische und International Angelegenheiten der Republik Österreich, im weiteren „österreichische Partei” genannt, und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina, im weiteren „Bosnien und Herzegowina Partei” genannt,
• mit der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,
• mit dem Wunsch, diese Beziehungen durch die Entwicklung, Erweiterung und Vertiefung ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu stärken,
• mit der Zielsetzung, zum Wirtschaftswachstum und zu einer nachhaltigen und sozial ausgewogenen Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, sowie zu den für die progressive Anpassung an EU-Strukturen notwendigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen beizutragen,
• mit dem Ziel des Beitrages zu übergreifenden Zielsetzungen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, wie dies im Gesetz zur Entwicklungszusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist, der Verminderung der Armut, der Absicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, und der Erhaltung der Umwelt,
• durch nochmalige Versicherung zu ihrem Bekenntnis, durch ihre Zusammenarbeit europäische Werte und Standards zu fördern, auf die in den vom Europäischen Rat von Kopenhagen 1993 beschriebenen Kriterien für die EU-Mitgliedschaft Bezug genommen wurde - Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten und Achtung von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, den acquis communautaire zu übernehmen,
haben wie folgt beschlossen:
• alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis eines Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
• alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
(i) in Bosnien und Herzegowina Aufgaben innerhalb des Programmes/Projektes der Entwicklungszusammenarbeit, die von Österreich finanziert wird, ausführen, vorausgesetzt dass sie oder ihre Arbeitgeber einen Vertrag mit Österreich haben;
(ii) EhegattInnen, Lebensgefährten oder abhängige Familienmitglieder des in (i) beschriebenen Personals sind.
• Prompte Freigabe und kostenlose Ausstellung von mehrfachen Einreise-, Rückreise- und Ausreise-Visa für den gesamten Zeitraum ihrer Aufgabe.
• Freie Bewegung innerhalb des Landes und das Recht, in das Land zu dem Umfang, der für die Durchführung des Programms/Projektes notwendig ist, ein- und auszureisen.
• Prompte Ausstellung aller notwendigen Genehmigungen oder Lizenzen, wie z.B. Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitsgenehmigungen, Forschungsgenehmigungen und professionelle Genehmigungen sowie die Ausnahme von Einwanderungseinschränkungen und Meldung von Fremden während der Zeiträume, in denen sie von diesem Vertrag betroffen sind.
• Die Ausnahme von persönlicher Einkommenssteuer und anderen direkten Steuern hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich bezahlt werden, oder von einem Arbeitgeber, der sich verpflichtet hat, Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, die in einem vertraglichen Zusammenhang mit Österreich oder Bosnien und Herzegowina stehen, entweder direkt oder als Subunternehmer.
• Äquivalente Heimreisemöglichkeiten im Falle von nationalen oder internationalen Krisen, wie sie für Mitglieder von diplomatischen Missionen bestehen.
• Ein Recht auf Einfuhr und Wiederausfuhr von professionellen Geräten und Waren, die vom Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt werden, frei von Zollabgaben und anderen Abgaben.
Ausgefertigt in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.