Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung 2010 – GÜV 2010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-09-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1,

2.

der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009, S. 1,

3.

der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009, S. 5 und

4.

der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006, S. 35.

(2) Diese Verordnung dient der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist:

1.

zur Versendung in einen anderen Mitgliedstaat in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen,

2.

zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder

3.

zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist

1.

im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und

2.

in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA)

zuständig.

2.

Abschnitt

Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem Zustand

Grundsatz

§ 3. (1) Zur Versendung bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verlässt, unter amtliche Überwachung der AMA. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA.

(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Fall einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.

(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.

(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die AMA für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.

Überwachungsverfahren

§ 4. (1) Die AMA oder der Lagerhalter - sofern die AMA diesen mit der Ausstellung beauftragt - hat bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vierfacher Ausfertigung auszustellen. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:

1.

Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das von der AMA verkaufte Getreide (Käufer),

2.

Name und Anschrift des Interventionslagers,

3.

Kennummer des Abholscheines der AMA,

4.

Nummer der auszulagernden Partie,

5.

Bezeichnung der Lagerstelle,

6.

Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,

7.

Menge des ausgelagerten Getreides,

8.

die genaue Warenart,

9.

Tag des Abgangs des Getreides.

(2) Tritt beim Transport des Getreides an einem Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich macht, hat der Käufer dies der AMA unverzüglich nach Feststellung des Schadensumfangs und der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen. Dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag und Uhrzeit des Eintritts des Schadens anzugeben. Über den Schaden ist ein Schadensbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und der AMA zu übersenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Schadensereignis,

2.

Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,

3.

das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen,

4.

das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen,

5.

umgeladene Menge.

(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von der AMA zu diesem Zweck anerkannt ist (anerkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antragsteller hat sich dabei zu verpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu lagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Auslagerung sowie der unmittelbaren Verladung zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzustellen. Im Antrag ist auch der zur Ausstellung der Kontrollscheine Bevollmächtigte zu melden. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die AMA zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachte Angaben eingetreten ist. Die AMA hat die anerkannten Umschlagsbetriebe im Verlautbarungsblatt zu verlautbaren.

(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:

1.

Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes,

2.

Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen veranlassenden Auftraggebers,

3.

Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,

4.

Menge und Warenart des empfangenen Getreides,

5.

Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen Transportmittels,

6.

Tag der Ankunft des Getreides.

(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Einzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung hat der anerkannte Umschlagsbetrieb das Gewicht und die Warenart der neuen Sendung festzustellen und einen neuen Kontrollschein entsprechend Abs. 1 auszustellen.

(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmittelbar in ein anderes Transportmittel verladen, hat der anerkannte Umschlagsbetrieb das umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie für die zusammengestellte Sendung einen neuen Kontrollschein entsprechend Abs. 1 auszustellen. Die in Abs. 5 für die Auslagerung vorgesehenen Vorschriften sind anzuwenden.

(7) Im Falle des Transports des Getreides im Schienenverkehr gilt ein Ganzzug oder eine Wagengruppe der Österreichischen Bundesbahn als eine Einzelsendung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Im Kontrollschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennnummern und Ladegewichten anzuführen, die Wagenliste ist dem Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem Ganzzug oder einer Wagengruppe der Österreichischen Bundesbahn im Schienenverkehr unmittelbar ausgeführt werden, gelten diese Bestimmungen nur, wenn nur eine Ausfuhranmeldung vorgesehen ist; anderenfalls ist für jede Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.

(8) Wird ein unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide aus dem Bundesgebiet verbracht, hat

1.

im Falle der Versendung der Versender bei der AMA die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen,

2.

im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen.

(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter muss spätestens drei Tage vor Beginn der in den vorstehenden Absätzen genannten Warenbewegungen der AMA folgende Angaben mitteilen:

1.

Abgangslager und Abholschein-Nummer,

2.

voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Auslagerung,

3.

vorgesehene Transportmittel und Transportwege,

4.

Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes und dessen Anerkennungsnummer,

5.

voraussichtliche Ankunft des Getreides beim anerkannten Umschlagsbetrieb,

6.

voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im Bundesgebiet, an dem das Getreide auf das Transportmittel verladen wird, mit dem es versandt oder ausgeführt werden soll.

Probenahme und Untersuchung des Getreides

§ 5. (1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.

(2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder beim unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, dass die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die AMA zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die AMA schriftlich zugestimmt hat.

(3) Die AMA kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.

Freigabe der Sicherheiten

§ 6. (1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.

(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:

1.

Abholschein-Nummer,

2.

im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,

3.

Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,

4.

Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.

3.

Abschnitt

Überwachung der Verarbeitung

Grundsatz

§ 7. (1) Getreide aus Interventionsbeständen der AMA, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.

(2) Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Bundesgebiet zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Bundesgebiet bis zu dem in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA.

(3) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit der Feststellung der Verarbeitung zu bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für die Erledigung ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.

(5) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellte Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme durch diese Stellen.

(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern. Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu lagern.

Überwachung der Verarbeitung

§ 8. (1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung hat die AMA oder der von ihr beauftragte Lagerhalter bei der Auslagerung einen Kontrollschein gemäß § 4 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung auszustellen.

(2) Wer Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Bundesgebiet verbringt, hat nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Bundesgebiet unter Vorlage des Kontrollexemplars bei der AMA die Ausstellung eines Kontrollscheins zu beantragen, der für die weitere Überwachung durch die AMA dient. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

Name und Anschrift des Betriebs, in dem die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse hergestellt werden sollen (Verarbeiter),

3.

Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die für dessen Identifizierung erforderlichen Daten,

4.

Warenart,

5.

Warenmenge,

6.

Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.

(3) Der Kontrollschein ist von der AMA sowie vom Verkäufer oder dem von ihm beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterbeförderungsgesetz ist der Kontrollschein durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.