Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zertifizierung von Flughäfen (Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 62, 66, 74, 140c und 141 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 83/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird, hinsichtlich § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Teil
Zertifizierung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt.
(2) Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist
ein Flughafen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.
(3) Die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.
(4) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG.
Antrag auf Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates
§ 2. (1) Der Halter eines Flughafens hat die Ausstellung des Flughafen-Zertifikates bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage 1 zu beantragen.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten
den vollständigen Namen und ICAO-Code des Flughafens,
die Anschrift des Flughafens und die Telekommunikationsverbindungen,
Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits ein Zertifikat ausgestellt wurde,
das Luftfahrzeugmuster mit der größten Spannweite, welches am Flughafen Flugbewegungen durchführen soll und
die höchste Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens.
(3) Dem Antrag ist ein Exemplar des Flughafen-Handbuches in Papierform anzuschließen, welches für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikates bei der zuständigen Behörde verbleibt. Das Flughafen-Handbuch ist außerdem in elektronischer Form an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein weiteres Exemplar des Flughafen-Handbuches sowie ein Exemplar der Aeronautical Information Publication (AIP Austria) sind jeweils in der aktuellsten Fassung auf dem Flughafen in geeigneter Art und Weise zur jederzeitigen Einsicht für die zuständige Behörde aufzubewahren.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Halter des Flughafens seine Verfügungsmacht über das Flughafenareal nachzuweisen.
Zuständige Behörde
§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde über Flughäfen gemäß § 141 LFG.
(2) Die für die Vollziehung des § 78 Abs. 3 LFG im Hinblick auf den jeweiligen Flughafen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist von der zuständigen Behörde vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Flughafen-Handbuch
§ 4. (1) Das Flughafen-Handbuch muss alle Einrichtungen und Verfahren des Flughafens für den sicheren und reibungslosen Ablauf des Flughafenbetriebes darstellen. Aus diesem Grund hat das Flughafen-Handbuch insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten
Darlegung der Bedeutung des Flughafen-Handbuches für den Flughafen im Vorwort,
eine zumindest vom Flugplatzbetriebsleiter und einem Vertreter der Geschäftsführung des Flughafenhalters unterschriebene Erklärung zum sicheren Betrieb des Flughafens,
Anzahl der Ausfertigungen,
Liste der Aktualisierung,
Inhaltsverzeichnis des Flughafen-Handbuches,
Bezeichnung der Verantwortlichen für das Flughafen-Handbuch bzw. für Teilbereiche desselben,
Abkürzungsverzeichnis,
Liste für Anmerkungen betreffend Überprüfungen des Flughafen-Handbuches durch die zuständige Behörde,
Name und Adresse des Flughafens,
ICAO Code des Flughafens (zusammengesetzt aus Pistenlänge und größter Luftfahrzeugspannweite),
Name und Adresse des Flughafenhalters,
Benennung folgender Positionen mit Namen sowie genauer Funktion und Aufgabenbereich (zB Organigramm):
Eigentümer,
Geschäftsführer,
Flugplatzbetriebsleiter und Stellvertreter,
Personen der täglichen Einsatzleitung,
Verantwortliche für das Sicherheitsmanagement System (SMS),
Notfalltelefonnummern und gegebenenfalls Notfallfunkfrequenzen und
Anlagenverantwortlicher für die elektrische Anlage.
Koordinaten und Lage des Flugplatzbezugspunktes,
Flugplatzhöhe über Meeresspiegel,
Angabe der Flugplatzbezugstemperatur, sowie des Verfahrens der Aktualisierung derselben,
Flugplatzkarte gemäß § 18 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, BGBl. Nr. 72/1962, in der jeweils geltenden Fassung, wobei alle relevanten Informationen und Einrichtungen (Rollwege, Rollgassen, Abstellpositionen, Rollhalte für Luftfahrzeuge und Haltepunkte für Fahrzeuge, etc.) einzuzeichnen und zu benennen sind,
Flugplatzhinderniskarte gemäß § 19 ZFBO,
Angabe des Verfahrens für die Aktualisierung der Flugplatzkarte und der Flugplatzhinderniskarte,
Koordinaten und Höhe der Anflugflächenbezugspunkte für jede Pistenrichtung,
Angabe der physisch vorhandenen Längen der Pisten sowie der festgesetzten Strecken,
Angaben über Größe, Aufbau, Oberfläche und Tragfähigkeit von Abstellpositionen, Rollwegen und Rollgassen sowie der Pisten,
Übersichtskarte und Beleuchtungsplan der Luftfahrzeugabstellpositionen und Markierungen im Bereich der Abstellpositionen und Rollgassen in einem geeigneten Maßstab,
Angaben zum Verfahren betreffend Aktivierung von „low visibility procedures“ (Verfahren bei schlechter Sicht) am Flughafen durch die Flugsicherungsdienststelle,
Angabe von Verfahren und Betriebsvorschriften, welche vom Flughafenhalter während schlechter Sichtbedingungen anzuwenden sind, um den sicheren und reibungslosen Betrieb im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens zu gewährleisten,
Grundsätze der Sicherheitspolitik des Flughafenhalters in Bezug auf einen sicheren und reibungslosen Betrieb,
Angabe der Sicherheitsziele des Flughafenhalters in Bezug auf einen sicheren und reibungslosen Betrieb,
Darstellung der Struktur der Verantwortlichkeiten innerhalb des Sicherheitsmanagement Systems,
kurze Darstellung der Umsetzung des Sicherheitsmanagement Systems auf dem Flughafen,
Überblick über Kontrollelemente des Sicherheitsmanagement Systems,
Darstellung der Verfahren zur Vor- und Störfalluntersuchung am Flughafen, sowie der daraus resultierenden Prävention, unbeschadet der Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes,
Darstellung der internen Kontrollvorgänge im Bereich des Sicherheitsmanagement Systems,
Darstellung der Art von Sicherheitsuntersuchungen bei geplanten Veränderungen an Einrichtungen des Flughafens oder an Arbeitsabläufen,
Darstellung der und grundsätzliche Angaben zu den vorhandenen Einrichtungen des Flughafens (zB Betankungsanlage, Serviceeinrichtungen für die Luftfahrzeugabfertigung, Schneeräum- und Enteisungsdienst),
Art und Häufigkeit von Flughafenbetriebskontrollen (Flughafenzaun, Befeuerung, Notstromversorgung, Markierungen, Beschilderung, Kontrolle von am Vorfeld beschäftigten Personen, Arbeitsabläufe am Vorfeld usw.),
Art und Häufigkeit von Kontrollen von Luftfahrzeugabstellpositionen, Rollgassen und Rollwegen hinsichtlich der sicheren Benutzbarkeit durch Luftfahrzeuge (zB Zustand der Oberfläche, Verschmutzung, Hindernisfreiheit, Befeuerung, Markierung),
Art und Häufigkeit von Kontrollen der Pisten (zB Standardkontrollen, Kontrollen nach gemeldeten Vorfällen auf den Pisten),
Beschreibung der Prozesse von der Meldung bis zur Behebung von bekannten Problemen (Bauschaden, Befeuerung, Markierung, etc.) auf Bewegungsflächen,
Art und Häufigkeit der Säuberung von Bewegungsflächen,
Beschreibung der Verfahren bei Eis und Schnee auf Bewegungsflächen (Räumplan, Schneeprofil, etc.),
Beschreibung der Verfahren für die Einbindung anderer nicht regelmäßig am Flughafen stattfindender Luftfahrtaktivitäten in den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens,
Angabe über die Voraussetzungen für die sowie Art und Häufigkeit der Kontrolle von Arbeiten im Nahbereich von Bewegungsflächen (zB Bauarbeiten, landwirtschaftliche Tätigkeiten),
Art und Häufigkeit der Schulung von Personen mit Zutrittsberechtigung zum nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens,
Angaben über die Voraussetzungen für das Betreten des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des Flughafens (zB Geh- und Fahrordnung),
Angaben zum vorhanden Betankungssystem sowie zur Lagerung von Treibstoffen und Gefahrengütern,
Beschreibung der Positionierung von Luftfahrzeugen auf den Luftfahrzeugabstellpositionen sowie der Verfahren beim eigenständigen Ein- und Ausrollen sowie bei Push-back-Vorgängen,
Beschreibung der Verfahren bei Vorfällen, Unfällen oder Störungen im Bereich des Flughafens,
Beschreibung des Verfahrens für die Bergung von bewegungsunfähigen Luftfahrzeugen,
Beschreibung des Tierwelt – Gefahrenmanagements des Flughafens,
Beschreibung der Zuständigkeiten betreffend die Befeuerungseinrichtungen am Flughafen,
Beschreibung der am Flughafen vorhandenen visuellen Hilfsmittel (zB Schilder, Markierungen, Befeuerungen),
Übersichtspläne in einem geeigneten Maßstab zur Darstellung der am Flughafen vorhandenen visuellen Hilfsmittel,
Beschreibung der Verfahren und Zuständigkeiten betreffend die Steuerung und Helligkeitsregelung der Befeuerungsanlagen,
Beschreibung der Kontrolle und Überwachung sowie der Verfahren bei Störungsmeldungen betreffend der Befeuerungsanlage,
Beschreibung der Verfahren für die Notstromversorgung des Flughafens, ausgenommen die Pisten,
Beschreibung der Verfahren für die Notstromversorgung der Pisten,
Angaben zur und übersichtliche Darstellungen der Lage von Hindernis- und Gefahrenfeuern innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens, welche durch die Flugsicherungsstelle geschalten werden können, sowie die Beschreibung der Kontrolle und Überwachung sowie der Störungsmeldungen derselben,
Beschreibung der Verfahren und Einrichtungen des Flughafens zur Verhinderung von „Runway Incursions“ (gleichzeitige Belegung der Piste durch Luftfahrzeuge und/oder Bodenfahrzeuge) sowie eine Darstellung aller diesbezüglicher Einrichtungen (zB visuelle Hilfsmittel, physische Barrieren) in einem Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab,
Beschreibung aller Verfahren zur Alarmierung der Einsatzkräfte bei Vorfällen am Gelände des Flughafens sowie innerhalb des Zivilflugplatzrettungsbereiches,
Art und Häufigkeit von Tests der Alarmierungssysteme,
Art und Häufigkeit der Durchführung von Übungen der Einsatzkräfte,
Namen des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter sowie der übrigen Mitglieder der Feuerwehr,
Angaben zum jeweils aktuellen Stand der Aus- und Fortbildung der einzelnen Mitglieder der Feuerwehr,
Erläuterung der höchsten verfügbaren Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens,
Erläuterung der Verfahren zur allfälligen Erhöhung der Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens,
Zur höchsten Feuerbekämpfungskategorie sind anzugeben
Auflistung der Feuerwehreinsatzfahrzeuge mit Nummer und Kennzeichen,
Auflistung der Löschmittelkapazität und -klassifizierung der einzelnen Feuerwehreinsatzfahrzeuge sowie der Bevorratung am Flughafen,
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