Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Belarus III 116/2010 Bosnien-Herzegowina III 116/2010 Bulgarien III 116/2010 Italien III 116/2010 Kroatien III 116/2010 Litauen III 116/2010 Luxemburg III 116/2010 Moldau III 116/2010 Niederlande III 116/2010 Rumänien III 116/2010 Russische F III 116/2010 Schweiz III 116/2010 Slowakei III 116/2010 Tschechische R III 116/2010 Ukraine III 116/2010 Ungarn III 116/2010
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich mit 28. November 2010 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich, dass sie sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
Die Vertragsparteien,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit der Förderung und Entwicklung des internationalen Verkehrs auf den europäischen Wasserstraßen,
IN ANBETRACHT der erwarteten Zunahme des internationalen Güterverkehrs infolge des weiter wachsenden internationalen Handels,
IM HINBLICK auf die Wichtigkeit der Rolle der Binnenschifffahrt, die im Vergleich zu anderen Binnenverkehrsträgern ökonomische und ökologische Vorteile aufweist, über freie Transportkapazitäten verfügt und somit die Möglichkeit bietet, die volkswirtschaftlichen Kosten und die negativen Auswirkungen des Binnenverkehrs auf die Umwelt zu verringern.
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es zur leistungsfähigeren und kundenfreundlicheren Gestaltung der internationalen Binnenschifffahrt in Europa, einschließlich der Küstenschifffahrt mit Fluss-Seeschiffen unerlässlich ist, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen abgestimmten Plan für die Entwicklung und den Bau eines Wasserstraßennetzes von internationaler Bedeutung festlegen, welches sich auf vereinbarte Infrastruktur- und Betriebsparameter stützt –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Belarus III 116/2010 Bosnien-Herzegowina III 116/2010 Bulgarien III 116/2010 Italien III 116/2010 Kroatien III 116/2010 Litauen III 116/2010 Luxemburg III 116/2010 Moldau III 116/2010 Niederlande III 116/2010 Polen III 55/2017 Rumänien III 116/2010 Russische F III 116/2010 Schweiz III 116/2010 Serbien III 55/2017 Slowakei III 116/2010 Tschechische R III 116/2010 Ukraine III 116/2010 Ungarn III 116/2010
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 55/2017)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich mit 28. November 2010 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich, dass sie sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Serbien
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Serbien gemäß Art. 11 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 10 des Übereinkommens als nicht gebunden zu betrachten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
Die Vertragsparteien,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit der Förderung und Entwicklung des internationalen Verkehrs auf den europäischen Wasserstraßen,
IN ANBETRACHT der erwarteten Zunahme des internationalen Güterverkehrs infolge des weiter wachsenden internationalen Handels,
IM HINBLICK auf die Wichtigkeit der Rolle der Binnenschifffahrt, die im Vergleich zu anderen Binnenverkehrsträgern ökonomische und ökologische Vorteile aufweist, über freie Transportkapazitäten verfügt und somit die Möglichkeit bietet, die volkswirtschaftlichen Kosten und die negativen Auswirkungen des Binnenverkehrs auf die Umwelt zu verringern.
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es zur leistungsfähigeren und kundenfreundlicheren Gestaltung der internationalen Binnenschifffahrt in Europa, einschließlich der Küstenschifffahrt mit Fluss-Seeschiffen unerlässlich ist, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen abgestimmten Plan für die Entwicklung und den Bau eines Wasserstraßennetzes von internationaler Bedeutung festlegen, welches sich auf vereinbarte Infrastruktur- und Betriebsparameter stützt –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Bestimmung des Netzes
Die Vertragsparteien nehmen die Bestimmungen dieses Übereinkommens als einen koordinierten Plan für die Entwicklung und den Bau eines Binnenwasserstraßennetzes, nachstehend als Wasserstraßennetz von internationaler Bedeutung oder E-Wasserstraßennetz bezeichnet, an; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer entsprechenden Programme auszuführen. Das EWasserstraßennetz im Sinne dieses Übereinkommens besteht aus den Wasserstraßen, den von Fluss-Seeschiffen befahrenen Küstenstrecken sowie den Häfen von internationaler Bedeutung, die in den Anlagen I und II dieses Übereinkommens genannt sind.
Hinsichtlich der Abschnitte des E-Wasserstraßennetzes, die derzeit noch nicht bestehen, jedoch Teil der Infrastrukturausbauprogramme sind, treffen die Vertragsparteien unter gebührender Berücksichtigung deren künftiger Parameter bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über deren Bau die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des vorgesehenen Verlaufs.
Artikel 2
Technische und betriebliche Merkmale des Netzes
Das Wasserstraßennetz von internationaler Bedeutung gemäß Artikel 1 hat den in der Anlage III dieses Übereinkommens genannten Anforderungen zu entsprechen oder ist bei künftigen Verbesserungsarbeiten mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.
Um die bestehenden Engpässe im E-Wasserstraßennetz zu beseitigen und deren fehlende Verbindungen auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zu erstellen, sind die Vertragsparteien aufgefordert, nationale Aktionspläne auszuarbeiten und/oder bilaterale oder multilaterale Abkommen wie Staatsverträge, Richtlinien, Absichtserklärungen, gemeinsame Studien und andere entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.
Artikel 3
Anlagen
Die Anlagen zu diesem Übereinkommen sind Bestandteile des Übereinkommens.
Artikel 4
Bestimmung des Verwahrers
Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 5
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen wird im Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 für jene Staaten zur Unterzeichnung aufliegen, die Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sind oder die gemäß den Absätzen 8 und 11 des Mandats der Kommission über einen beratenden Status verfügen.
Diese Unterzeichnung erfolgt vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Artikel 6
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen unterliegt gemäß Absatz 2 des Artikels 5 der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 7
Beitritt
Sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. Oktober 1996 beitreten.
Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Regierungen von fünf Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere Wasserstraßen des Wasserstraßennetzes von internationaler Bedeutung die Hoheitsgebiete von mindestens drei dieser Staaten ohne Unterbrechung verbinden.
Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, durch die der besagten Bedingung genügt wird.
Für jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Beginn der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Frist von 90 Tagen hinterlegt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung besagter Urkunde in Kraft.
Artikel 9
Grenzen der Anwendung des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen zu treffen, die die nach ihrer Auffassung für ihre äußere oder innere Sicherheit notwendig sind.
Solche Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art unverzüglich zu notifizieren.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien hinsichtlich der Wahl des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem das Schiedsverfahren beantragt wurde, einigen, kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzelnen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
Der Spruch des gemäß Absatz 1 dieses Artikels ernannten Schiedsrichters oder der danach ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
Artikel 11
Vorbehalte
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung diese Übereinkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgeben, dass er sich durch Artikel 10 dieses Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Artikel 12
Änderung des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen kann, vorbehaltlich der Artikel 13 und 14, nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Hauptarbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
Wird die vorgeschlagene Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Annahme zu übermitteln.
Jede vorgeschlagenen Änderung, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt wurde, tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung in Kraft, sofern innerhalb dieser zwölf Monate nicht ein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seinen Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt gegeben hat.
Wenn ein Einspruch gegen eine vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 4 dieses Artikels bekannt gegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
Artikel 12
Änderung des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen kann, vorbehaltlich der Artikel 13 und 14, nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
Wird die vorgeschlagene Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Annahme zu übermitteln.
Jede vorgeschlagenen Änderung, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt wurde, tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung in Kraft, sofern innerhalb dieser zwölf Monate nicht ein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seinen Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt gegeben hat.
Wenn ein Einspruch gegen eine vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 4 dieses Artikels bekannt gegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
Artikel 13
Änderung der Anlagen I und II
Die Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen können gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen I und II von der Hauptarbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
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