Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anerkennung von hybridem Kapital (Hybridverordnung – HybV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-31
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 17 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2010, wird verordnet:

Maßvolle Rückzahlungsanreize

§ 1. (1) Erhöhungsvereinbarungen in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß § 23 Abs. 4a Z 4 BWG dar, wenn

1.

die vereinbarte Erhöhung der Mindestdividende nicht höher ist als

a)

100 Basispunkte abzüglich des Swap Spread gemäß Z 3, oder

b)

50 vH des zum Zeitpunkt der Bepreisung bestehenden Renditeunterschieds zwischen dem hybriden Instrument und dem ursprünglichen Referenzinstrument abzüglich des Swap Spread gemäß Z 3,

2.

in den Emissionsbedingungen des Instruments nur eine Erhöhungsvereinbarung vorgesehen ist, und

3.

der Swap Spread zum Zeitpunkt der Bepreisung festgelegt wird und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Differenz in der Rendite zwischen dem ursprünglichen Referenzinstrument und dem Referenzinstrument nach Zinserhöhung ausdrückt.

(2) Klauseln über ein Principal Stock Settlement in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß § 23 Abs. 4a Z 4 BWG dar, wenn das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals nicht mehr als 150 vH des Umtauschverhältnisses zum Zeitpunkt der Emission ausmacht.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.

In- und Außerkrafttreten

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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