Verordnung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 5 895 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………. 45, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ………................................... 145
Niederösterreich: ………………….… 110, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ……………………… 210, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ……….………….……..…. 1 870
Steiermark: ………………………….. 500, davon 40 für Schaustellerbetriebe
Tirol: …………...……………….…… 2 480
Vorarlberg: ………………………….. 495
Wien: ……………............................... 40, davon 20 für Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2011 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2011 außer Kraft.
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