Verordnung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-11-16
Status Aufgehoben · 2011-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 5 895 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………………………. 45, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ………................................... 145

Niederösterreich: ………………….… 110, davon 25 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ……………………… 210, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ……….………….……..…. 1 870

Steiermark: ………………………….. 500, davon 40 für Schaustellerbetriebe

Tirol: …………...……………….…… 2 480

Vorarlberg: ………………………….. 495

Wien: ……………............................... 40, davon 20 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2011 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2011 außer Kraft.

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