Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz (ÜBZERT der BFBU) zur Zertifizierung von Produkten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz (ÜBZERT der BFBU) mit Sitz in 2320 Schwechat, Concorde Business Park D2/1, wird als Stelle, die Produkte gemäß ÖNORM EN 45011 zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von folgenden Verfahren und Dienstleistungen:
ÖNORM F 3070: Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen und Brandfallsteuerungen, mit der Einschränkung auf Punkt 6 und Anhang B.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Organisation ÜBZERT der BFBU, BGBl. II Nr. 118/2006, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.