Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Oberösterreich festgesetzt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. November 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für Hausbesorger/innen – Oberösterreich
Geltungsbereich
§ 1.
Räumlich: für das Bundesland Oberösterreich;
persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber,
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
fachlich: nur für andere Dienstleistungen der unter Z 2 genannten Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes.
Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes
§ 2. Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstige begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
Einmal noch je das einfache Entgelt:
bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern bzw. Stiegenhausbalkontüren aus Glas gebührt ein Zuschlag von 75%.
bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern bzw. Stiegenhausbalkontüren aus Glas gebührt ein Zuschlag von 75%.
bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog lit. c).
bei Fensteraustausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog lit. c).
bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog lit. c).
Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Z 1 hat, wenn die Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach Abschluss dieser Arbeiten, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Z 1 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wird.
Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie für das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung der Mülltonnenabstellplätze gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Z 4 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
Für andere vom Hausbesorger vereinbarungsgemäß erbrachte Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 8,86 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens bis 10. des Folgemonats auszuzahlen sind.
Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Klosetts gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 19,84 €.
Dem Entgelt nach Z 1, 3, 4 und 5 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag hinzugerechnet.
Für eine gemäß § 4 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes vereinbarte Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 6,50 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn auf 13,-- €.
Sind andere Reinigungsarbeiten nach Z 1, 3 und 4 aus besonderen Gründen an einem Sonn- und Feiertag durchzuführen, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
Für die Betreuung einer Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten in einer Gemeinschaftswaschküche gebührt ein Entgelt von 19,25 € monatlich.
Gehsteigreinigung
§ 3. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung.
Zinsinkasso
§ 4. Hausbesorger, die mit der Einhebung des Zinses betraut sind, erhalten vom einkassierten Betrag 1%.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 5. Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; zumindest gebühren jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von mindestens je einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu zahlen.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Begünstigungsklausel
§ 6. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Geltungstermin
§ 8. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 3. Dezember 2009, Zl. BEA/94/2009 (M 14/2009/XXVI/99/14) und tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.