Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Niederösterreich festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 17. November 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte  Niederösterreich

Geltungsbereich

§ 1.

1.

Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich;

2.

fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungs gesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung, und

a)

unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der geltenden Fassung, fallen;

b)

nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/inne/n,

für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder

die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,

Entgelt

§ 2.

A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

1.

Hausgehilf/inn/en ohne Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 040,-- 1 060,-- 1 080,--
ab 6. Berufsjahr 1 040,-- 1 060,-- 1 080,--
ab 11. Berufsjahr 1 040,-- 1 060,-- 1 080,--
2.

Hausgehilf/inn/en mit Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 042,-- 1 112,90 1 170,40
ab 6. Berufsjahr 1 112,90 1 202,30 1 288,--
ab 11. Berufsjahr 1 285,50 1 440,50 1 534,40
3.

Köche, Köchinnen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 112,90 1 178,60 1 262,20
ab 6. Berufsjahr 1 157,50 1 295,10 1 388,--
ab 11. Berufsjahr 1 385,40 1 538,10 1 647,20
4.

Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 112,90 1 221,-- 1 308,--
ab 6. Berufsjahr 1 199,80 1 343,30 1 438,60
ab 11. Berufsjahr 1 435,80 1 593,10 1 707,10
5.

Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 042,-- 1 080,-- 1 112,90
ab 6. Berufsjahr 1 042,-- 1 112,90 1 129,20
ab 11. Berufsjahr 1 127,-- 1 263,20 1 352,50
6.

Kranken- und Altenbetreuer/innen

1. 5. Berufsjahr 1 112,90
ab 6. Berufsjahr 1 157,50
ab 11. Berufsjahr 1 385,40
7.

Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

1. 5. Berufsjahr 1 344,60
ab 6. Berufsjahr 1 478,50
ab 11. Berufsjahr 1 754,10
8.

Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

1. 5. Berufsjahr 1 344,60
ab 6. Berufsjahr 1 478,50
ab 11. Berufsjahr 1 754,10
9.

Hausprofessionist/inn/en, Tierpfleger/innen

a) b)
1. 5. Berufsjahr 1 042,-- 1 141,--
ab 6. Berufsjahr 1 112,90 1 253,90
ab 11. Berufsjahr 1 251,50 1 494,60

B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne:

1.

Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 6,80 7,62 8,18
ab 6. Berufsjahr 7,49 8,37 8,86
ab 11. Berufsjahr 8,84 9,84 10,52
2.

Hausgehilf/inn/en mit Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 6,87 7,74 8,23
ab 6. Berufsjahr 7,55 8,48 8,93
ab 11. Berufsjahr 8,91 9,96 10,71
3.

Köche, Köchinnen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 6,99 7,86 8,42
ab 6. Berufsjahr 7,74 8,62 9,12
ab 11. Berufsjahr 9,10 10,15 10,90
4.

Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 7,11 7,99 8,62
ab 6. Berufsjahr 7,92 8,80 10,04
ab 11. Berufsjahr 9,34 10,52 12,02
5.

Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 6,93 7,74 8,23
ab 6. Berufsjahr 7,62 8,48 8,93
ab 11. Berufsjahr 8,91 9,96 10,71
6.

Kranken- und Altenbetreuer/innen

1. 5. Berufsjahr 9,29
ab 6. Berufsjahr 10,24
ab 11. Berufsjahr 12,27
7.

Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

1. 5. Berufsjahr 9,48
ab 6. Berufsjahr 10,43
ab 11. Berufsjahr 12,52
8.

Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

1. 5. Berufsjahr 9,48
ab 6. Berufsjahr 10,43
ab 11. Berufsjahr 12,52
9.

Hausprofessionist/inn/en, Tierpfleger/innen

a) b)
1. 5. Berufsjahr 7,23 8,54
ab 6. Berufsjahr 7,99 9,36
ab 11. Berufsjahr 9,34 11,21

Naturalbezüge

§ 3. Ist der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z.B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so ist dem in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Wohnung und Verpflegung mit einem Betrag von 16,44 € pro Kalendertag und dem nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Verpflegung mit 14,64 € pro Arbeitstag abzugelten. Die einzelnen Mahlzeiten sind in Bruchteilen von 14,64 € zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 4/10 für das Mittagessen und 3/10 für das Abendessen zu berechnen sind.

Lohnzuschläge

§ 4.

1.

Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß regelmäßig Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 60,50 € für das erste Kind und von 38,60 € für jedes weitere Kind monatlich.

2.

Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,34 € für das erste Kind und 0,19 € für jedes weitere Kind.

3.

Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten nach Professionisten (Maler, Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 2,11 € pro Stunde.

4.

Für Überstunden (Mehrarbeitsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 7 und § 6 Abs. 5 HGHAngG) gebührt mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

5.

Arbeitsschürzen sind dem Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine besondere Kleidung, so hat der Arbeitgeber diese kostenlos beizustellen.

Weihnachtsremuneration

§ 5. Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe des Durchschnitts der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Urlaubszuschuss

§ 6. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 HGHAngG zu berechnen und fällig ist.

Abrechnungsnachweis

§ 7. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Übergangsregelung

§ 8. Bisher bestehende Entgelte dürfen bei gleich bleibender Tätigkeit nicht gemindert werden.

Wirksamkeitsbeginn

§ 9. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 7. November 2008, Zl. 53/BEA/20084 (M 7/2008/XXV/99/2) und tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.