Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2011
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, und
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2011 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 16,84518,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 18,71689,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 15,20745,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 10,52828,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 8,53960,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 6,31696,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 4,67923,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,50943,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,69056.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2011 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 BKUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 200,00 € festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2011 wird der im § 26a Abs. 2 BKUVG genannte Betrag statt mit 19,30 € mit 19,51 € festgestellt.