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Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Kärnten festgesetzt wird

Geltender Text a fecha 2010-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte  Kärnten

Geltungsbereich

§ 1.

1 Räumlich: für das Bundesland Kärnten;

2.

fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungs gesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und

a)

unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;

b)

nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/inne/n,

für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder

die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektiv vertrag abgeschlossen wird,

Entgelt

§ 2.

A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

1.

Hausgehilf/inn/en ohne Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 040,-- 1 060,-- 1 080,--
ab 6. Berufsjahr 1 040,-- 1 060,-- 1 080,--
ab 11. Berufsjahr 1 040,-- 1 100,-- 1 125--
2.

Hausgehilf/inn/en mit Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 041,-- 1 111,80 1 186,50
ab 6. Berufsjahr 1 111,80 1 214,60 1 301,50
ab 11. Berufsjahr 1 301,50 1 457,70 1 561,70
3.

Köche, Köchinnen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 111,80 1 234,20 1 322,30
ab 6. Berufsjahr 1 208,60 1 353,80 1 450,40
ab 11. Berufsjahr 1 450,40 1 624,30 1 740,30
4.

Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 111,80 1 234,20 1 322,30
ab 6. Berufsjahr 1 208,60 1 353,80 1 450,40
ab 11. Berufsjahr 1 450,40 1 624,30 1 740,30
5.

Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 041,-- 1 111,80 1 175,30
ab 6. Berufsjahr 1 111,80 1 203,20 1 289,30
ab 11. Berufsjahr 1 289,30 1 443,90 1 546,90
6.

Kranken- und Altenbetreuer/innen

1. 5. Berufsjahr 1 111,80
ab 6. Berufsjahr 1 189,60
ab 11. Berufsjahr 1 427,30
7.

Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

1. 5. Berufsjahr 1 322,10
ab 6. Berufsjahr 1 450,10
ab 11. Berufsjahr 1 740,20
8.

Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

1. 5. Berufsjahr 1 322,10
ab 6. Berufsjahr 1 450,10
ab 11. Berufsjahr 1 740,20
9.

Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

a) b)
1. 5. Berufsjahr 1 111,80 1 187,20
ab 6. Berufsjahr 1 183,60 1 325,60
ab 11. Berufsjahr 1 420,40 1 562,40

B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne:

1.

Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 7,42 8,32 8,90
ab 6. Berufsjahr 8,11 9,09 9,71
ab 11. Berufsjahr 9,67 10,85 11,62
2.

Hausgehilf/inn/en mit Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 8,05 9,03 9,66
ab 6. Berufsjahr 8,80 9,84 10,53
ab 11. Berufsjahr 10,49 11,75 12,59
3.

Köche, Köchinnen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 8,66 9,69 10,39
ab 6. Berufsjahr 9,45 10,59 11,34
ab 11. Berufsjahr 11,29 12,64 13,55
4.

Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 8,66 9,69 10,39
ab 6. Berufsjahr 9,45 10,59 11,34
ab 11. Berufsjahr 11,29 12,64 13,55
5.

Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 9,29 10,39 11,13
ab 6. Berufsjahr 10,13 11,34 12,15
ab 11. Berufsjahr 12,11 13,55 14,54
6.

Kranken- und Altenbetreuer/innen

1. 5. Berufsjahr 9,46
ab 6. Berufsjahr 10,32
ab 11. Berufsjahr 12,34
7.

Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

1. 5. Berufsjahr 9,98
ab 6. Berufsjahr 10,92
ab 11. Berufsjahr 13,03
8.

Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

1. 5. Berufsjahr 9,98
ab 6. Berufsjahr 10,92
ab 11. Berufsjahr 13,03
9.

Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

a) b)
1. 5. Berufsjahr 9,69 10,86
ab 6. Berufsjahr 10,59 11,87
ab 11. Berufsjahr 12,64 14,17

Naturalbezüge

§ 3. Ist der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z.B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so ist dem in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Wohnung und Verpflegung mit einem Betrag von 16,49 € pro Kalendertag und dem nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Verpflegung mit 14,44 € pro Arbeitstag abzugelten. Die einzelnen Mahlzeiten sind in Bruchteilen von 14,44 € zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 4/10 für das Mittagessen und 3/10 für das Abendessen zu berechnen sind.

Lohnzuschläge

§ 4.

1.

Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß regelmäßig Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 74,-- € für das erste Kind und von 49,30 € für jedes weitere Kind monatlich.

2.

Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,42 € für das erste Kind und von 0,34 € für jedes weitere Kind.

3.

Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten nach Professionisten (Maler, Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 2,59 € pro Stunde.

4.

Für Überstunden (Mehrarbeitsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 7 und § 6 Abs. 5 HGHAngG) gebührt mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

5.

Arbeitsschürzen sind dem Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine besondere Kleidung, so hat der Arbeitgeber diese kostenlos beizustellen.

Weihnachtsremuneration

§ 5. Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe des Durchschnitts des letzten vollen Bruttomonatsbarbezuges. Bei Arbeitnehmern mit variablen Geldbezügen ist der Durchschnitt der laufenden Geldbezüge der letzten zwölf Monate, ausgenommen Urlaubszuschuss, der Berechnung der Remuneration zugrunde zu legen; Zeiten, in denen der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit oder anderer Umstände nicht das volle Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Geldbezuges außer Betracht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Urlaubszuschuss

§ 6. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.

Der Urlaubszuschuss ist den Arbeitnehmern gemäß § 1 lit. b bei Antritt des größeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni jeden Jahres auszuzahlen.

Abrechnungsnachweis

§ 7. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Übergangsregelung

§ 8. Bisher bestehende Entgelte dürfen bei gleich bleibender Tätigkeit nicht gemindert werden.

Wirksamkeitsbeginn

§ 9. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 25. November 2008, Zl. 52/BEA/20084 (M 29/2008/XXV/99/9) und tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.