Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung – TAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-01-01
Status Aufgehoben · 2024-12-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 bis 8, 12, 14, 17, 20, 24, 33, 35, 44, 60, 61, 92, 93, 95 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006, wird verordnet:

Abkürzung

TAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 bis 8, 12, 14, 17, 20, 24, 33, 35, 44, 60, 61, 92, 93, 95 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006, wird verordnet:

Abkürzung

TAV

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:

1.

Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,

2.

Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1,

3.

Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1 und 2.

Abkürzung

TAV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1.

Tagbau: Teil einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, in dem mineralische Rohstoffe obertage gewonnen werden,

2.

Tagbauzuschnittsparameter: Parameter, die die Gestaltung (geometrische Ausformung) eines Tagbaues bestimmen, wie die Breite von Etagen, Orientierung, Neigung und Höhe von Tagbauböschungen, Längs- und Quergefälle von Etagen sowie Auffahrts- und Verbindungsrampen,

3.

Etagen: horizontale bis schwach geneigte Flächenelemente,

4.

Arbeitsetagen: Etagen, auf denen sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden,

5.

Tagbauböschungen: künstlich geschaffene, geneigte oder senkrecht stehende Flächenelemente, die bei der Gewinnung entstehen oder durch ein Verkippen oder ein Verhalden gebildet werden,

6.

Böschungssystem: ein aus mehreren räumlich zusammenhängenden Tagbauböschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Etagen,

7.

tagbauspezifische Gefahrenbereiche: jene Bereiche eines Tagbaues, insbesondere auf Arbeitsetagen, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.

Abkürzung

TAV

Fachkundige Leitung

§ 3. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsstätte und auswärtige Arbeitsstelle eine geeignete und fachkundige Person zuständig ist (fachkundige Leitung), die insbesondere folgende Aufgaben hat:

1.

Beaufsichtigung der Arbeitnehmer/innen,

2.

Erteilung der Arbeitsfreigabe (§ 4),

3.

Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des § 15 Abs. 1,

4.

Überprüfung des Tagbaues (§ 16 Abs. 1 und 2).

(2) Werden in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer/innen mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen eine gemeinsame fachkundige Leitung zu bestellen oder sie haben für eine Koordination der fachkundigen Leitungen zu sorgen.

(3) Für den Fall der Verhinderung haben Arbeitgeber/innen eine geeignete und fachkundige Stellvertretung zu benennen.

(4) Es dürfen nur Personen für die fachkundige Leitung oder als deren Stellvertretung bestellt werden, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Fachkundig sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Theoretische und praktische Kenntnisse, die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, sowie einschlägige Berufserfahrung,

2.

Kenntnisse der in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(5) Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 erfüllen.

(6) Es ist dafür zu sorgen, dass belegte Arbeitsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mindestens einmal während jeder Schicht von der fachkundigen Leitung besucht werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies erforderlich ist. Regelungen zu Aufsicht und Alleinarbeit bleiben unberührt.

Abkürzung

TAV

Arbeiten mit besonderen Gefahren, Arbeitsfreigabe

§ 4. (1) Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für folgende Arbeiten ein Arbeitsfreigabesystem samt den einzuhaltenden Bedingungen und den vor, während und nach Abschluss der Arbeiten notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen:

1.

Beseitigung von Verklausungen in Sturzschächten und –rinnen,

2.

Arbeiten, die ausnahmsweise in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich erfolgen (§ 10 Abs. 3).

(2) Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, ist festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 1 genannten gefährlichen Arbeiten oder normalerweise gefahrlosen Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem sich die fachkundige Leitung (§ 3) überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem einzuhaltenden Bedingungen und festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und sie die Arbeitsfreigabe erteilt hat.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten ständig eine Person, die über die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Durchführung der Arbeiten sowie einschlägige Berufserfahrung verfügt, anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderliche Rettungsmaßnahmen setzen kann.

(5) Mit der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die vor Beginn der Arbeiten über mögliche Gefahren, das richtige Verhalten bei der Durchführung der Arbeiten und die Schutz- und Rettungsmaßnahmen entsprechend unterwiesen wurden.

Abkürzung

TAV

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

§ 5. Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

Abkürzung

TAV

Flucht- und Rettungsmittel, Sicherheitsübungen

§ 6. (1) Arbeitgeber/innen haben für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und Rettungsmittel zu sorgen, damit Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle bei Gefahr schnell und sicher verlassen können. Die Rettungsmittel sind leicht zugänglich an geeigneten Stellen in betriebsbereitem Zustand bereitzuhalten und sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern, Schlammteichen und Absetzbecken müssen, sofern Ertrinkungsgefahr auftreten kann, geeignete Schutzausrüstungen und Rettungsmittel bereitgestellt sein. Bei solchen Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutzausrüstungen und Rettungsmittel unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein. Mindestens eine Person muss die für die Durchführung der Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen Kenntnisse besitzen.

(3) Sicherheitsübungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Bei diesen Übungen ist für eine Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Benutzung oder die Bedienung von Schutzausrüstungen und Rettungsmitteln erfordern, zu sorgen. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, denen solche Aufgaben zugewiesen wurden, auch die korrekte Benutzung oder Bedienung einüben.

Abkürzung

TAV

Verkehrswege

§ 7. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 3, 4, 7 und 8 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, sind Verkehrswege nach Abs. 2 bis 8 zu gestalten.

(2) Verkehrswege im Freien mit Fahrzeugverkehr, die unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durchführen, müssen auf der tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite mindestens folgende lichte Höhe aufweisen: maximale Höhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel und Höhe der darüber hinaus gehenden Ladung und zusätzlich ein Sicherheitsbeiwert von mindestens 0,5 m. Die tatsächliche lichte Höhe ist durch Hinweisschilder mit Angabe der lichten Höhe zu kennzeichnen. Hindernisse sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern.

(3) Verkehrswege im Tagbau sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr (Gehwege): 1,0 m,

2.

Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr (Fahrstreifen): die maximale Breite der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel und zusätzlich 1,0 m,

3.

Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreiten nach Z 1 und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den einzelnen Gehwegen und Fahrstreifen.

(4) Auf Verkehrswegen im Tagbau sind Ausweichen für Begegnungsverkehr, Reversier- und Umkehrplätze in ausreichender Anzahl und Breite vorzusehen. In Kurven und Kehren ist für eine Verbreiterung der Fahrstreifen entsprechend der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel zu sorgen.

(5) Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen im Tagbau sind nach den Angaben der Hersteller/innen über die bestimmungsgemäße Verwendung der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel festzulegen, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungseinflüsse zu berücksichtigen sind.

(6) Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen im Tagbau ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren weiters Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Verkehrssicherheit,

2.

übersichtliche Verkehrswegsführung,

3.

Ausmaß des Verkehrsaufkommens,

4.

geeignete Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Beschaffenheit des Verkehrsweges,

5.

ausreichende Stabilität des Verkehrsweguntergrundes unter Berücksichtigung der Belastungen durch die eingesetzten Arbeitsmittel.

(7) Die Ränder von Verkehrswegen im Tagbau sind erforderlichenfalls zu kennzeichnen. Hindernisse im Verlauf von Verkehrswegen im Tagbau sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern. Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen im Tagbau Absturzgefahr oder die Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, durch Abgrenzungen oder Abschrankungen, wie Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle, Schutzdächer oder durch bauliche Sicherungsmaßnahmen.

(8) Verkehrswege im Tagbau müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn

1.

die eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel mit Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind, die eine blendfreie und ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege ermöglichen und

2.

Arbeitnehmer/innen, die zu Fuß unterwegs sind, mit Warnbekleidung und ausreichenden Beleuchtungsmitteln ausgestattet sind.

Weiters ist dafür zu sorgen, dass auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtungen, wie Akku-Handlampen, mitgeführt werden.

(9) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die Verkehrswege im Tagbau nicht benützen, solange die Benützung, insbesondere auf Grund von herabfallendem Gestein, Absturzgefahr oder Witterungsbedingungen, nicht gefahrlos möglich ist oder die Gefahren durch geeignete Maßnahmen minimiert wurden.

(10) Arbeitgeber/innen dürfen Arbeitnehmer/innen auf auswärtigen Arbeitsstellen nur auf Verkehrswegen im Tagbau einsetzen, die nach Abs. 3 bis 8 gestaltet sind.

Abkürzung

TAV

2.

Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Tagbau

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

§ 8. (1) In der Ermittlung und Beurteilungen der Gefahren gemäß § 4 ASchG sind zusätzlich folgende Gefahren, denen Arbeitnehmer/innen in Tagbauen ausgesetzt sein können, zu berücksichtigen:

1.

Geologische, hydrogeologische und geotechnische Gegebenheiten des Tagbaues und seines Umfeldes, jedenfalls zu Vorhandensein, Eintrittswahrscheinlichkeit, Ausmaß und Auswirkungen von möglichen Versagensereignissen und Böschungsbrüchen sowie weitere Georisiken, wie Vermurungen oder Hochwasser,

2.

Gefahrenquellen, die sich aus den durchgeführten oder geplanten Gewinnungsverfahren und den mit diesen im Zusammenhang stehenden Tagbauzuschnittsparametern und Arbeitsvorgängen ergeben,

3.

Eignung der eingesetzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen,

4.

Zusammensetzung der mineralischen Rohstoffe und des Abraums, insbesondere das Auftreten von Quarz oder Asbestmineralien und die daraus zu erwartende Exposition der Arbeitnehmer/innen durch die freigesetzten mineralischen Stäube,

5.

gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können,

6.

Gefahren und Belastungen durch Umwelteinflüsse bei Arbeiten im Freien, wie Kälte, Hitze, Nässe oder UV-Strahlung,

7.

Gefahren beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Anlagen untertage, die mit dem Tagbau in Zusammenhang stehen, wie Sturzschächte, Förderstrecken oder Tunnel für Verkehrswege,

8.

weitere absehbare Betriebsstörungen, Notfälle und gefährliche Ereignisse,

9.

Gefahren auf Grund der Beschäftigung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen und Gefahren für betriebsfremde Arbeitnehmer/innen,

10.

gefahrbringende Auswirkungen der Gewinnungstätigkeit auf Arbeitnehmer/innen, die in anderen Teilen der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, wie in Aufbereitungsanlagen, Werkstätten oder Bürogebäuden, beschäftigt sind.

(2) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Abs. 1 sind die durchzuführenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) festzulegen. Insbesondere sind folgende Maßnahmen festzulegen:

1.

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung des Tagbaues, insbesondere unter Berücksichtigung jener Gefahren, die sich durch Versagen des Gebirges oder des Untergrundes, durch herabfallendes Gestein oder durch Absturzgefahr ergeben,

2.

technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber freigesetzten mineralischen Stäuben,

3.

Maßnahmen für absehbare Betriebsstörungen, Notfälle und gefährliche Ereignisse, wie Arbeitsunfälle in schwer zugänglichen Bereichen des Tagbaues,

4.

Maßnahmen für die Durchführung der Koordination, wenn im Tagbau auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden,

5.

Maßnahmen für die sichere Gestaltung von Verkehrswegen im Tagbau (§ 7).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.