Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2011 (Ergänzungszulagenverordnung 2011 - ErgZV 2011)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-01-01
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 409/2011).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2010, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 409/2011).

§ 1. (1) Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2011

1.

für Beamtinnen und Beamte 793,40 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 396,16 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 122,41 €;

2.

für den überlebenden Ehegatten 793,40 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 122,41 €;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 291,82 € und nach diesem Zeitpunkt 518,56 €;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 438,17 € und nach diesem Zeitpunkt 793,40 €;

5.

für einen früheren Ehegatten 793,40 €.

(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 409/2011).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

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