Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-01-01
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: für die Republik Österreich;

b)

persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeber/innen,

1.

die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körper schaft sind oder

2.

wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;

c)

fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildner/innen, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.

Gehaltsschema

§ 2.

1.

Beschäftigungsgruppe 1

a) b) c)
mit unterrichtender Tätigkeit mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung
1. 5. Berufsjahr 21,37 22,44 23,46
ab dem 6. Berufsjahr 22,34 23,46 24,53
ab dem 11. Berufsjahr 23,46 24,68 25,76
ab dem 16. Berufsjahr 24,43 25,65 26,88
ab dem 21. Berufsjahr 25,55 26,78 28,--
2.

Beschäftigungsgruppe 2

von €
1. und 2. Berufsjahr 1 230,--
3. und 4. Berufsjahr 1 262,--
5. und 6. Berufsjahr 1 286,--
7. und 8. Berufsjahr 1 310,--
9. Berufsjahr 1 401,--
10. und 11. Berufsjahr 1 486,--
12. bis 14. Berufsjahr 1 565,--
15. bis 17. Berufsjahr 1 687,--
ab dem 18. Berufsjahr 1 722,--
3.

Beschäftigungsgruppe 3

von €
1. und 2. Berufsjahr 1 326,--
3. und 4. Berufsjahr 1 357,--
5. und 6. Berufsjahr 1 457,--
7. und 8. Berufsjahr 1 544,--
9. Berufsjahr 1 670,--
10. und 11. Berufsjahr 1 848,--
12. bis 14. Berufsjahr 1 947,--
15. bis 17. Berufsjahr 2 083,--
ab dem 18. Berufsjahr 2 123,--
4.

Beschäftigungsgruppe 4

von €
1. und 2. Berufsjahr 1 529,--
3. und 4. Berufsjahr 1 608,--
5. und 6. Berufsjahr 1 687,--
7. und 8. Berufsjahr 1 884,--
9. Berufsjahr 2 128,--
10. und 11. Berufsjahr 2 351,--
12. bis 14. Berufsjahr 2 489,--
15. bis 17. Berufsjahr 2 683,--
ab dem 18. Berufsjahr 2 737,--
5.

Beschäftigungsgruppe 5

von €
1. bis 4. Berufsjahr 1 918,--
5. und 6. Berufsjahr 2 239,--
7. und 8. Berufsjahr 2 423,--
9. Berufsjahr 2 622,--
10. und 11. Berufsjahr 2 784,--
12. bis 14. Berufsjahr 2 923,--
15. bis 17. Berufsjahr 3 126,--
ab dem 18. Berufsjahr 3 189,--
6.

Beschäftigungsgruppe 6

von €
5. bis 9. Berufsjahr 2 518,--
10. bis 14. Berufsjahr 2 976,--
15. bis 17. Berufsjahr 3 431,--
ab dem 18. Berufsjahr 3 497,--
7.

Beschäftigungsgruppe 7

von €
ab dem 5. Berufsjahr 2 976,--

Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

1.

Alle Arbeitnehmer/innen erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts.

2.

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zutreffen.

a)

Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeiten ausgeübt wurden.

b)

Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppen 2 bis 7 gelten die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit.

c)

Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

4.

In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.

Geltungsbeginn

§ 4. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ändert den Mindestlohntarif vom 16.12.2009, Zl. BEA/9-13/2009 (M 23/2009/XXIII/97/1).

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