Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-12-24
Letzte Aktualisierung 2025-02-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 114
Änderungshistorie JSON API

(4) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste, die weder mit der Ausgabe von E-Geld noch mit den in § 3 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geldumlaufs im Voraus nicht bekannt, so hat die FMA nach Konsultation der Oesterreichischen Nationalbank diesem E-Geld-Institut abweichend von Abs. 3 Z 2 auf Antrag zu gestatten, seine Eigenmittel unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so sind seine Eigenmittel abweichend von Abs. 3 Z 2 auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufes zu berechnen. Die FMA kann jedoch jederzeit eine Anpassung dieses Geschäftsplanes an die tatsächlichen Entwicklungen verlangen.

(5) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts

1.

dem E-Geld-Institut vorschreiben, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen müssen, der um bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde; oder

2.

dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde.

(6) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem nach Auffassung der FMA angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 3 und 4 und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.

(7) Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Bundesgesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.

3.

Abschnitt

Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

Eigenmittel

§ 11. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 Euro betragen.

(2) Das harte Kernkapital (Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) des E-Geld-Instituts darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 3 oder, für den in Abs. 4 ersten Satz genannten Fall nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 4, genannten Beträge absinken.

(3) E-Geld-Institute haben jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 1 dieser Bestimmung haben E-Geld-Institute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach folgenden Methoden berechnet wird:

1.

Für die Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, sind die Eigenmittel nach einer der drei in § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZaDiG 2018 genannten Methoden (Methode A, B oder C) zu berechnen. Die Festlegung der geeigneten Methode hat nach dem in § 17 Abs. 3 und 4 ZaDiG 2018 festgelegten Verfahren zu erfolgen.

2.

Für die Ausgabe von E-Geld haben sich die Eigenmittel auf mindestens 2 vH des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufes zu belaufen (Methode D). Der durchschnittliche E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten; dieser Betrag ist jeweils am ersten Kalendertag jedes Kalendermonates zu berechnen und gilt für diesen Kalendermonat.

Die Eigenmittel gemäß Z 1 und 2 müssen kumulativ vorliegen.

(4) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste, die weder mit der Ausgabe von E-Geld noch mit den in § 3 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geldumlaufs im Voraus nicht bekannt, so hat die FMA nach Konsultation der Oesterreichischen Nationalbank diesem E-Geld-Institut abweichend von Abs. 3 Z 2 auf Antrag zu gestatten, seine Eigenmittel unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so sind seine Eigenmittel abweichend von Abs. 3 Z 2 auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufes zu berechnen. Die FMA kann jedoch jederzeit eine Anpassung dieses Geschäftsplanes an die tatsächlichen Entwicklungen verlangen.

(5) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts

1.

dem E-Geld-Institut vorschreiben, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen müssen, der um bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde; oder

2.

dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde.

(6) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem nach Auffassung der FMA angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 3 und 4 und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.

(7) Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Bundesgesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.

Sicherung der Kundengelder

§ 12. (1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,

1.

die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder

2.

die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,

gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG zu sichern. § 17 Abs. 3 ZaDiG betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZaDiG oder Variante B gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 3 Z 13 ZaDiG) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 42 und 43 ZaDiG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 3 Z 24 ZaDiG) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.

Sicherung der Kundengelder

§ 12. (1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,

1.

die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder

2.

die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,

gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 zu sichern. § 18 Abs. 3 ZaDiG 2018 betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018 oder Variante B gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 4 Z 12 ZaDiG 2018) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 4 Z 34 ZaDiG 2018) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.

Organisations- und Sorgfaltsanforderungen

§ 13. (1) Die §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, §§ 20 und 21 ZaDiG sowie die §§ 36, 40 bis 41, § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG und § 78 Abs. 8 und 9 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 19 Abs. 1 und 2 ZaDiG sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG ist auch auf die Kunden von E-Geld-Instituten anzuwenden.

(2) E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.

Organisations- und Sorgfaltsanforderungen

§ 13. (1) Die §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, §§ 20 und 21 ZaDiG sowie die §§ 36 und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 19 Abs. 1 und 2 ZaDiG sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.

(2) E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.

Organisations- und Sorgfaltsanforderungen

§ 13. (1) Die § 20 Abs. 1 bis 4, §§ 21, 24 und 26 ZaDiG 2018 sowie die §§ 36 und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 20 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.

(2) E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von § 1 Abs. 1 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 3 sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Einhaltung der § 3 Abs. 3 und Abs. 4 und § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG und § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG sowie der §§ 7, 11, 12, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von E-Geld-Instituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 14 Abs. 3 erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 27 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 13 Abs. 2 unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

(9) Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von § 1 Abs. 1 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 3 sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Einhaltung der § 3 Abs. 3 und Abs. 4 und § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG und § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG sowie der §§ 7, 11, 12, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von E-Geld-Instituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 14 Abs. 3 erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 27 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 13 Abs. 2 unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

(9) Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 6 (BGBl. I Nr. 68/2015)

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von § 1 Abs. 1 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 3 sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4, des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 11, 12, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11, 12 und 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von E-Geld-Instituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 14 Abs. 3 erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 27 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 13 Abs. 2 unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

(9) Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von § 1 Abs. 1 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 3 sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4, des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 11, 12, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11, 12 und 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von E-Geld-Instituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 14 Abs. 3 erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 27 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 13 Abs. 2 unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

(9) Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von § 1 Abs. 1 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 3 sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4, des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018, der §§ 7, 11, 12, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 4 ZaDiG 2018), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11, 12 und 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018, der §§ 7, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von E-Geld-Instituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 14 Abs. 3 erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 27 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 13 Abs. 2 unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

(9) Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

4.

Abschnitt

Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen

Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten

§ 15. (1) Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 13 ZaDiG anzuwenden.

(2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 3 Z 20 ZaDiG) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG zulässig.

(3) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig.

4.

Abschnitt

Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen

Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten

§ 15. (1) Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 28 ZaDiG 2018 anzuwenden.

(2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 4 Z 35 ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG 2018 zulässig.

(3) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig.

Haftung für zurechenbare Personen

§ 16. (1) E-Geld-Institute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 oder 3 ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.

(2) Ein E-Geld-Institut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben, E-Geld-Diensten oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem E-Geld-Institut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

3.

Hauptstück

Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld

Ausgabe zum Nennwert

§ 17. Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

Rücktauschbarkeit

§ 18. (1) Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von § 19, zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

(2) Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Einfrieren von Geldern bleiben von Abs. 1 unberührt.

Rücktauschbedingungen, Entgelte

§ 19. (1) Die Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Abs. 2), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (§ 3 Z 11 ZaDiG) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

(2) Entgelte für den Rücktausch dürfen nur verrechnet werden, wenn der E-Geld-Inhaber

1.

vor Vertragsablauf vom E-Geld-Emittenten einen Rücktausch verlangt,

2.

im Fall eines befristeten Vertrages den Vertrag vor Ablauf der Frist beendet oder

3.

den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Vertragsablauf verlangt.

Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Abs. 1 vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.

(3) Vor Vertragsablauf kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.

(4) Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.

(5) Soweit in Vereinbarungen von den Abs. 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

Rücktauschbedingungen, Entgelte

§ 19. (1) Die Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Abs. 2), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (§ 4 Z 20 ZaDiG 2018) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

(2) Entgelte für den Rücktausch dürfen nur verrechnet werden, wenn der E-Geld-Inhaber

1.

vor Vertragsablauf vom E-Geld-Emittenten einen Rücktausch verlangt,

2.

im Fall eines befristeten Vertrages den Vertrag vor Ablauf der Frist beendet oder

3.

den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Vertragsablauf verlangt.

Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Abs. 1 vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.

(3) Vor Vertragsablauf kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.

(4) Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.

(5) Soweit in Vereinbarungen von den Abs. 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

Verbot der Verzinsung

§ 20. Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.

4.

Hauptstück

Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit

1.

Abschnitt

Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 21. Über das Vermögen eines E-Geld-Institutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines E-Geld-Institutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt. Auf das Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren eines E-Geld-Institutes sind die §§ 49 bis 58 ZaDiG anzuwenden. Das Gericht hat im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen E-Geldgeschäfte betreiben, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor der Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

4.

Hauptstück

Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit

1.

Abschnitt

Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 21. Über das Vermögen eines E-Geld-Institutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines E-Geld-Institutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt. Auf das Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren eines E-Geld-Institutes sind die §§ 106 bis 114 ZaDiG 2018 anzuwenden. Das Gericht hat im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen E-Geldgeschäfte betreiben, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor der Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

2.

Abschnitt

Aufsicht

Zuständige Behörden

§ 22. (1) Die FMA hat die Einhaltung

1.

der §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,

2.

der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit,

3.

der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowie

4.

des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten

(2) Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 20 ZaDiG.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

1.

Den Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

2.

die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;

3.

die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.

(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

2.

Abschnitt

Aufsicht

Zuständige Behörden

§ 22. (1) Die FMA hat die Einhaltung

1.

der §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,

2.

der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit,

3.

der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowie

4.

des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten

(2) Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 60 Abs. 2 bis 8 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 20 ZaDiG.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

1.

Den Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

2.

die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;

3.

die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.

(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

2.

Abschnitt

Aufsicht

Zuständige Behörden

§ 22. (1) Die FMA hat die Einhaltung

1.

der §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,

2.

der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowie

3.

des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die §§ 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.

(2) Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 60 Abs. 2 bis 8 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 20 ZaDiG.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

1.

Den Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

2.

die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;

3.

die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.

(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

2.

Abschnitt

Aufsicht

Zuständige Behörden

§ 22. (1) Die FMA hat die Einhaltung

1.

der §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,

2.

der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowie

3.

des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die §§ 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.

(2) Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 89 Abs. 2 bis 8 ZaDiG 2018 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 26 ZaDiG 2018.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

1.

Den Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

2.

die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;

3.

die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.

(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Datenschutz

§ 23. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:

1.

Konzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;

3.

Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Eigenkapital;

5.

Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;

6.

Jahresabschluss und Rechnungslegung;

7.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26;

8.

Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29;

9.

Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;

10.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 32 bis 35 erlangt wurden;

11.

Führung des E-Geld-Institutsregisters;

12.

die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, steht.

Datenschutz

§ 23. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:

1.

Konzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;

3.

Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Eigenkapital;

5.

Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;

6.

Jahresabschluss und Rechnungslegung;

7.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26;

8.

Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29;

9.

Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;

10.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 32 bis 35 erlangt wurden;

11.

Führung des E-Geld-Institutsregisters;

12.

die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, steht.

Datenschutz

§ 23. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:

1.

Konzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;

3.

Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Eigenkapital;

5.

Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;

6.

Jahresabschluss und Rechnungslegung;

7.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26;

8.

Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29;

9.

Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;

10.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 32 bis 35 erlangt wurden;

11.

Führung des E-Geld-Institutsregisters;

12.

die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.

Berufsgeheimnis

§ 24. Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.

Untersuchungen und Prüfungen

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