Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010)
Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG erheben.
Abkürzung
ElWOG 2010
Teil
Systemnutzungsentgelt
Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Abkürzung
ElWOG 2010
Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen
§ 49. (1) Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 62 auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.
(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmt.
(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 48 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.
Abkürzung
ElWOG 2010
Regulierungskonto
§ 50. (1) Bei der Festsetzung der Kosten sind Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen. Differenzbeträge sind im Rahmen des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung geltender Rechnungslegungsvorschriften zu aktivieren bzw. passivieren.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden.
(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(5) Wird die Systemnutzungsentgelte-Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verordnung einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Die festgestellten Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und der Ausgleichszahlungen für die nächste Entgeltperiode im betroffenen Netzbereich zu berücksichtigen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Regulierungskonto
§ 50. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden.
(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund des § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verordnung einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Die festgestellten Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und der Ausgleichszahlungen für die nächste Entgeltperiode im betroffenen Netzbereich zu berücksichtigen.
(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richten sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Abkürzung
ElWOG 2010
Regulierungskonto
§ 50. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden.
(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund des § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verordnung einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Die festgestellten Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und der Ausgleichszahlungen für die nächste Entgeltperiode im betroffenen Netzbereich zu berücksichtigen.
(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Abkürzung
ElWOG 2010
Regulierungskonto
§ 50. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden.
(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(5) Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund des § 25 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verordnung einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Die festgestellten Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und der Ausgleichszahlungen für die nächste Entgeltperiode im betroffenen Netzbereich zu berücksichtigen.
(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Entgeltkomponenten
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
§ 51. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
Netznutzungsentgelt;
Netzverlustentgelt;
Netzzutrittsentgelt;
Netzbereitstellungsentgelt;
Systemdienstleitungsentgelt;
Entgelt für Messleistungen;
Entgelt für sonstige Leistungen sowie
gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1.
Die in den Z 1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung zu bestimmen, die auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten sowie besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse sind in dieser Verordnung festzulegen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Netznutzungsentgelt
§ 52. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Es ist entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung heranzuziehen. In den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 und 2 kann das 3-Spitzenmittel herangezogen werden. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.
(2) Pauschalierte leistungsbezogene Netznutzungsentgelte sind auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Jahr, dann ist der für den leistungsbezogenen Netznutzungstarif verordnete Pauschalbetrag tageweise zu aliquotieren.
(3) Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums für Entnehmer mit einem Leistungsfaktor (cos φ), dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.
(4) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Netznutzungsentgelt
§ 52. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Es ist entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung heranzuziehen. In den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 und 2 kann das 3-Spitzenmittel herangezogen werden. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.
(2) Pauschalierte leistungsbezogene Netznutzungsentgelte sind auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Jahr, dann ist der für den leistungsbezogenen Netznutzungstarif verordnete Pauschalbetrag tageweise zu aliquotieren.
(2a) Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft gemäß § 16c, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c abgedeckt ist, gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die Kosten gemäß § 52 Abs. 1 erster Satz der Netzebene 7 (Lokalbereich) oder, wenn von der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft auch die Netzebene 5 in Anspruch genommen wird, die Kosten gemäß § 52 Abs. 1 erster Satz der Netzebenen 5, 6 und 7 (Regionalbereich) heranzuziehen, wobei die gewälzten Kosten gemäß § 62 der jeweils überlagerten Netzebenen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Entgelte sind als prozentuelle Abschläge auf die verordneten Netznutzungsentgelte nur für den arbeitsbezogenen Anteil des jeweils anzuwendenden Netznutzungsentgeltes zu bestimmen. Die Regulierungsbehörde hat dabei für den Lokal- und Regionalbereich jeweils einen bundesweit einheitlichen Wert auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung der gewälzten Kosten zu bestimmen. Nach erstmaliger Festsetzung ist nur bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde liegenden Basisdaten eine Aktualisierung der Werte durchzuführen. Für den leistungsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts ist für die Viertelstunden-Leistungswerte gemäß § 52 Abs. 1 die am Zählpunkt aus dem öffentlichen Netz bezogene Leistung verringert um die Leistung in der jeweiligen Viertelstunde, die aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogen wird, maßgeblich.
(3) Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums für Entnehmer mit einem Leistungsfaktor (cos φ), dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.
(4) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Netzverlustentgelt
§ 53. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2) Das Netzverlustentgelt ist arbeitsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Sofern die Eigentumsgrenze einer Anlage in einer anderen Netzebene liegt als die Messeinrichtung, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich die Messeinrichtung befindet.
(3) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Netzverlustentgelt
§ 53. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2) Das Netzverlustentgelt ist arbeitsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Sofern die Eigentumsgrenze einer Anlage in einer anderen Netzebene liegt als die Messeinrichtung, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich die Messeinrichtung befindet.
(3) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie für das erste Halbjahr 2023 werden im Ausmaß von 173 Euro pro MWh durch Bundesmittel bedeckt. Die dafür benötigten Bundesmittel werden im Rahmen des Budgetvollzugs 2023 bereitgestellt. Der Bund hat die Mittel den Netzbetreibern bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Wird die Netzverlustenergie für mehrere Netzbetreiber über eine gemeinsame Beschaffung zentral beschafft, können die Mittel auch direkt jenem Unternehmen, dem die gemeinsame Beschaffung obliegt, zur Verfügung gestellt werden. In den Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 sind lediglich jene Kosten und Mengen festzustellen, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden. Im Verfahren zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 49 sind die nach diesem Absatz bereitgestellten Bundesmittel ausschließlich bei der Festlegung der Netzverlustentgelte für Entnehmer zu berücksichtigen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Netzverlustentgelt
§ 53. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2) Das Netzverlustentgelt ist arbeitsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Sofern die Eigentumsgrenze einer Anlage in einer anderen Netzebene liegt als die Messeinrichtung, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich die Messeinrichtung befindet.
(3) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie für das Jahr 2023 werden im Ausmaß von 186 Euro pro MWh durch Bundesmittel bedeckt. Die dafür benötigten Bundesmittel werden im Rahmen des Budgetvollzugs 2023 bereitgestellt. Der Bund hat die Mittel den Netzbetreibern bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Wird die Netzverlustenergie für mehrere Netzbetreiber über eine gemeinsame Beschaffung zentral beschafft, können die Mittel auch direkt jenem Unternehmen, dem die gemeinsame Beschaffung obliegt, zur Verfügung gestellt werden. In den Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 sind lediglich jene Kosten und Mengen festzustellen, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden. Im Verfahren zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 49 sind die nach diesem Absatz bereitgestellten Bundesmittel ausschließlich bei der Festlegung der Netzverlustentgelte für Entnehmer zu berücksichtigen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Netzverlustentgelt
§ 53. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2) Das Netzverlustentgelt ist arbeitsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Sofern die Eigentumsgrenze einer Anlage in einer anderen Netzebene liegt als die Messeinrichtung, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich die Messeinrichtung befindet.
(3) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
Abkürzung
ElWOG 2010
Netzzutrittsentgelt
§ 54. (1) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.
(2) Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.
Abkürzung
ElWOG 2010
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32018L2002]
Netzzutrittsentgelt
§ 54. (1) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.
(2) Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.
(3) Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4 zu verrechnen.
(4) Das pauschale Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 beträgt:
| Anlagengröße | Entgelt |
|---|---|
| 0 bis 20 kW | 10 Euro pro kW |
| 21 bis 250 kW | 15 Euro pro kW |
| 251 bis 1.000 kW | 35 Euro pro kW |
| 1.001 bis 20.000 kW | 50 Euro pro kW |
| mehr als 20.000 kW | 70 Euro pro kW |
Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Erzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und sodann alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde evaluiert. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Evaluierung dem Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 EControlG beizulegen.
(5) Für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 mit einer Engpassleistung bis 250 kW kann im Netzzugangsvertrag vorgesehen werden, dass die Einspeiseleistung am Zählpunkt der betreffenden Anlage zeitweise oder generell auf einen vereinbarten Maximalwert eingeschränkt werden kann, sofern dies für einen sicheren und effizienten Netzbetrieb notwendig ist. Die vereinbarte Einschränkung darf ein Ausmaß von 1% der Maximalkapazität am Netzanschlusspunkt nicht überschreiten.
(6) Für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, die eine Mindestleistung von 1 MW aufweisen ist bis zu einem Netzanschlussquotienten von 200 lfm/MWel vereinbarter Leistung kein Netzzutrittsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie beziehen und nicht in das Gasnetz einspeisen. Überschreitet der Netzanschlussquotient 200 lfm/MWel vereinbarter Leistung, sind für die darüber hinausgehenden Leitungslängen 50% der Kosten vom Betreiber der Anlage zu tragen. Die beim Netzbetreiber daraus anfallenden Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Netzbereitstellungsentgelt
§ 55. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt wird Entnehmern bei Erstellung des Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Wurde kein Ausmaß der Netznutzung vereinbart oder wurde das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung überschritten, bemisst sich das Netzbereitstellungsentgelt am tatsächlich in Anspruch genommenen Ausmaß der Netznutzung. Jedenfalls ist das Netzbereitstellungsentgelt in Höhe der Mindestleistung gemäß Abs. 7 zu verrechnen.
(2) Das geleistete Netzbereitstellungsentgelt ist auf Verlangen des Entnehmers innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses, dem Entnehmer anteilig, entsprechend dem Ausmaß der Verringerung der Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung, rückzuerstatten. Die Rückerstattung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung bzw. der Mindestleistung im Sinne des Abs. 7 sowie eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.
(3) Die Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilnetzen zu orientieren.
(4) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die örtliche Übertragung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung, der Mindestleistung im Sinne des Abs. 7 oder eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.
(5) Wird die Netzebene gewechselt, ist die Differenz zwischen dem nach dem 19. Februar 1999 bereits geleisteten Netzbereitstellungsentgelt und dem auf der neuen Netzebene zum Zeitpunkt des Netzebenenwechsels zu leistenden Netzbereitstellungsentgelts rückzuerstatten bzw. durch den Entnehmer nachzuzahlen. Das bis zum 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW wird im Falle eines Wechsels der Netzebene unverändert übertragen, ohne dass es zu einem finanziellen Ausgleich kommt.
(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.
(7) Die Mindestleistungswerte betragen
maximal 15 kW für die Netzebene 7;
100 kW für die Netzebene 6;
400 kW für die Netzebene 5;
5000 kW für die Netzebenen 3 und 4;
200 MW für die Netzebenen 1 und 2.
(8) Ausgenommen von der Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts aus Anlass des erstmaligen Abschlusses des Netzzugangsvertrages sind Betreiber jener Anlagen auf Netzebene 1 und Netzebene 2, für die bis zum 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung der Anlage notwendigen behördlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen. Als bis zum 1. Jänner 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW.
(9) Für Entnehmer in den Netzbereichen Steiermark und Graz gilt: Als bis zum 30. Juni 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt für leistungsgemessene Kunden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW. Für nicht leistungsgemessene Kunden gilt, sofern vertraglich bis 31. Dezember 2008 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben. Bei temporären Anschlüssen und Baustromanschlüssen, bei denen die gesamte Anschlussanlage oder ein überwiegender Teil der Anschlussanlage bereits im Zuge des temporären Anschlusses im Hinblick auf den späteren Anschluss bis zum 30. Juni 2009 dauerhaft ausgeführt wurde, gilt, sofern vertraglich bis 30. Juni 2009 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben.
Abkürzung
ElWOG 2010
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32018L2002]
Netzbereitstellungsentgelt
§ 55. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt wird Entnehmern bei Erstellung des Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Wurde kein Ausmaß der Netznutzung vereinbart oder wurde das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung überschritten, bemisst sich das Netzbereitstellungsentgelt am tatsächlich in Anspruch genommenen Ausmaß der Netznutzung. Jedenfalls ist das Netzbereitstellungsentgelt in Höhe der Mindestleistung gemäß Abs. 7 zu verrechnen.
(2) Das geleistete Netzbereitstellungsentgelt ist auf Verlangen des Entnehmers innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses, dem Entnehmer anteilig, entsprechend dem Ausmaß der Verringerung der Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung, rückzuerstatten. Die Rückerstattung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung bzw. der Mindestleistung im Sinne des Abs. 7 sowie eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.
(3) Die Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilnetzen zu orientieren.
(4) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die örtliche Übertragung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung, der Mindestleistung im Sinne des Abs. 7 oder eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.
(5) Wird die Netzebene gewechselt, ist die Differenz zwischen dem nach dem 19. Februar 1999 bereits geleisteten Netzbereitstellungsentgelt und dem auf der neuen Netzebene zum Zeitpunkt des Netzebenenwechsels zu leistenden Netzbereitstellungsentgelts rückzuerstatten bzw. durch den Entnehmer nachzuzahlen. Das bis zum 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW wird im Falle eines Wechsels der Netzebene unverändert übertragen, ohne dass es zu einem finanziellen Ausgleich kommt.
(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.
(7) Die Mindestleistungswerte betragen
maximal 15 kW für die Netzebene 7;
100 kW für die Netzebene 6;
400 kW für die Netzebene 5;
5000 kW für die Netzebenen 3 und 4;
200 MW für die Netzebenen 1 und 2.
(8) Ausgenommen von der Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts aus Anlass des erstmaligen Abschlusses des Netzzugangsvertrages sind Betreiber jener Anlagen auf Netzebene 1 und Netzebene 2, für die bis zum 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung der Anlage notwendigen behördlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen. Als bis zum 1. Jänner 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW.
(9) Für Entnehmer in den Netzbereichen Steiermark und Graz gilt: Als bis zum 30. Juni 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt für leistungsgemessene Kunden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW. Für nicht leistungsgemessene Kunden gilt, sofern vertraglich bis 31. Dezember 2008 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben. Bei temporären Anschlüssen und Baustromanschlüssen, bei denen die gesamte Anschlussanlage oder ein überwiegender Teil der Anschlussanlage bereits im Zuge des temporären Anschlusses im Hinblick auf den späteren Anschluss bis zum 30. Juni 2009 dauerhaft ausgeführt wurde, gilt, sofern vertraglich bis 30. Juni 2009 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben.
(10) Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben für eine solche Anlage kein Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie bezieht, nicht in das Gasnetz einspeist und eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.
Abkürzung
ElWOG 2010
Systemdienstleistungsentgelt
§ 56. (1) Durch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Sekundärregelung auszugleichen. Das Systemdienstleistungsentgelt beinhaltet die Kosten für die Bereithaltung der Leistung und jenen Anteil der Kosten für die erforderliche Arbeit, der nicht durch die Entgelte für Ausgleichsenergie aufgebracht wird.
(2) Das Systemdienstleistungsentgelt ist arbeitsbezogen zu bestimmen und ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW regelmäßig zu entrichten.
(3) Bemessungsgrundlage ist die Bruttoerzeugung (an den Generatorklemmen) der jeweiligen Anlage bzw. des Kraftwerksparks. Sofern die Verbindungsleitung(en) der Anlage zum öffentlichen Netz eine geringere Kapazität aufweist (aufweisen) als die Nennleistung der Erzeugungsanlagen, so ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der Betriebsstunden der Anlage multipliziert mit der Nennleistung (Absicherung der Zuleitung) der Verbindungsleitung zum öffentlichen Netz.
(4) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten sind von den zur Zahlung verpflichteten Erzeugern dem Regelzonenführer jährlich bekannt zu geben.
Abkürzung
ElWOG 2010
Entgelt für Messleistungen
§ 57. (1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.
(2) Die festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung. Das Entgelt für Messleistungen ist regelmäßig sowie grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist es entsprechend zu vermindern.
(3) Das Entgelt für Messleistungen ist auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen und ist im Zuge von nicht monatlich erfolgenden Abrechnungen tageweise zu aliquotieren.
(4) Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden – zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber, aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.
Abkürzung
ElWOG 2010
Entgelt für Messleistungen
§ 57. (1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.
(2) Die festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung. Das Entgelt für Messleistungen ist regelmäßig sowie grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist es entsprechend zu vermindern.
(3) Das Entgelt für Messleistungen ist auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen und ist im Zuge von nicht monatlich erfolgenden Abrechnungen tageweise zu aliquotieren.
(4) Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 84 Abs. 1 ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber, aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.
Abkürzung
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Entgelt für sonstige Leistungen
§ 58. Die Netzbetreiber sind berechtigt, Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 8 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen. Die Entgelte für sonstige Leistungen sind von der Regulierungsbehörde durch Verordnung in angemessener Höhe festzulegen, wobei über die in Abs. 1 festgelegten Grundsätze hinausgehend auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen ist. Entgelte für sonstige Leistungen sind insbesondere für Mahnspesen, sowie die vom Netzbenutzer veranlassten Änderungen der Messeinrichtung festzusetzen. Das für die Abschaltung gemäß § 82 Abs. 3 und Wiederherstellung des Netzzuganges zu entrichtende Entgelt darf insgesamt 30 Euro nicht übersteigen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Entgelt für sonstige Leistungen
§ 58. Die Netzbetreiber sind berechtigt, Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 8 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit § 16a Abs. 5 und 7, § 16c Abs. 3 sowie § 16e erbringen. Die Entgelte für sonstige Leistungen sind von der Regulierungsbehörde durch Verordnung in angemessener Höhe festzulegen, wobei über die in Abs. 1 festgelegten Grundsätze hinausgehend auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen ist. Entgelte für sonstige Leistungen sind insbesondere für Mahnspesen, sowie die vom Netzbenutzer veranlassten Änderungen der Messeinrichtung festzusetzen. Das für die Abschaltung gemäß § 82 Abs. 3 und Wiederherstellung des Netzzuganges zu entrichtende Entgelt darf insgesamt 30 Euro nicht übersteigen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs-und Demonstrationsprojekte
§ 58a. (1) Die Regulierungsbehörde kann für bestimmte Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die die Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den §§ 49 und 51 abweichen (Ausnahmebescheid).
(2) Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen
Systemintegration von erneuerbaren Energietechnologien sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien, etwa durch den Einsatz neuer und innovativer Geschäftsmodelle;
Ausbau und verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energieträgern, insbesondere auch im Zuge von dezentralen und regionalen Versorgungskonzepten;
Digitalisierung des Energiesystems und intelligente Nutzung von Energie;
Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende und der hiefür notwendigen Transformationsprozesse;
Verbesserung der Umwandlung oder Speicherung von elektrischer Energie sowie Umsetzung von Sektorkopplung und Sektorintegration durch Realisierung der dafür erforderlichen Konversionsanlagen und -prozesse;
Anhebung von markt- oder netzseitigen Flexibilitätspotenzialen;
Steigerung der Effizienz oder Sicherheit des Netzbetriebs oder der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere durch Erbringung von Flexibilitätsdienstleistungen;
Vereinfachung bzw. Beschleunigung des künftigen Netzausbaus sowie Reduktion des Netzausbaubedarfs auf Verteilernetzebene.
(3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß § 16 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen.
(4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderprogramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Abs. 2 genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtlinien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich
Innovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des Vorhabens,
Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie
Bewertungsverfahren.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Name, Anschrift, Telefonnummer und E Mail-Adresse des Projektwerbers bzw. Projektwerber-Konsortiums; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz und die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer vertretungsbefugten natürlichen Person;
Beschreibung des Projekts im Hinblick auf den Beitrag zur Zielerreichung nach Abs. 2;
Beschreibung der am Projekt beteiligten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen unter Angabe der jeweiligen Zählpunktnummern;
Art und Umfang der beantragten Ausnahme nach Abs. 1;
Nachweis über die erfolgte Förderungsentscheidung gemäß § 16 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes oder über die erfolgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms samt der hiefür erforderlichen Unterlagen.
Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 zu erlassen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erlassen, sofern dies zur Erfüllung der Ziele nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zu Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Systemdienstleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zu Kenntnis zu bringen.
(7) Die Regulierungsbehörde kann von den in Abs. 1 genannten Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltstruktur, der Bemessungsgrundlage oder des abrechnungsrelevanten Zeitraums abweichen oder auch eine betragsmäßige Reduktion bis hin zu einer vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten vorsehen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Förderungsentscheidung gemäß Abs. 3 und den Antrag gemäß Abs. 5 entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme nach Abs. 1 gilt nur für die am Projekt beteiligten Netzbenutzer im Rahmen der Durchführung des Projekts und wird für höchstens drei Jahre sowie ausschließlich für jene Zeiträume gewährt, in denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 gegeben sind.
(8) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, als deminimis-Förderungen gewährt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
(Anm.: Tritt mit 1.1.2013 in Kraft).
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Abkürzung
ElWOG 2010
Finanzierungskosten
§ 60. (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.
(3) Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10% unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.
(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Ermittlung des Mengengerüsts
§ 61. Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Grundsätze der Entgeltermittlung
Entgeltermittlung und Kostenwälzung
§ 62. (1) Das Systemnutzungsentgelt ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist, pro Zählpunkt zu beziehen. Die Ermittlung der Systemnutzungsentgelte erfolgt auf Basis der festgestellten gewälzten Kosten und des festgestellten Mengengerüsts.
(2) Bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches sind zur Ermittlung der Systemnutzungssentgelte die festgestellten Kosten und das festgestellte Mengengerüst dieser Netzbetreiber je Netzebene zusammenzufassen. Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und der Erlöse auf Basis des festgestellten Mengengerüsts pro Netzbetreiber sind innerhalb des Netzbereiches auszugleichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, für die die Kosten festgestellt wurden, sind in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 festzusetzen.
(3) Das bei der Bestimmung der Entgelte des Höchstspannungsnetzes zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Regulierungsbehörde unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 zu bestimmen. Kosten für die Vorhaltung der Sekundärregelleistung, sowie für die Bereitstellung von Netzverlusten sind in der Brutto- und Nettobetrachtung nicht zu berücksichtigen. Bei der Brutto- und Nettobetrachtung ist ein Anteil von 70% für die Netzkosten im Verhältnis der Gesamtgabe und Einspeisung nach elektrischer Arbeit nach der Kostenwälzung gemäß der Bruttobetrachtung nicht zu überschreiten. Die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung getrennt zu berücksichtigen und ist in einem in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 zu bestimmenden Verfahren den Netzbetreibern des Netzbereichs weiter zu verrechnen.
(4) Bei der Bestimmung der Entgelte der Netzebenen und Netzbereiche gemäß § 63 Z 3 bis 7 ist ebenfalls eine Kostenwälzung durchzuführen, wobei die Netzkosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt an der Netzebene des Netzbereichs angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser und auf alle den untergelagerten Netzebenen angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser aufzuteilen sind. Bei der Wälzung ist zusätzlich die eingespeiste Energie aus Erzeugungsanlagen auf den einzelnen Netzebenen zu berücksichtigen. Die Wälzung hat unter Anwendung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung (kW) und Arbeit (kWh) zu erfolgen.
(5) Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie etwa aus dem 3-Spitzenmittel oder dem Höchstlastverfahren, beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller an der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit. Der Eigenbedarf des Netzes ist von der Kostenwälzung für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte auszunehmen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Grundsätze der Entgeltermittlung
Entgeltermittlung und Kostenwälzung
§ 62. (1) Das Systemnutzungsentgelt ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist, pro Zählpunkt zu beziehen. Die Ermittlung der Systemnutzungsentgelte erfolgt auf Basis der festgestellten gewälzten Kosten und des festgestellten Mengengerüsts.
(2) Bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches sind zur Ermittlung der Systemnutzungssentgelte die festgestellten Kosten und das festgestellte Mengengerüst dieser Netzbetreiber je Netzebene zusammenzufassen. Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und der Erlöse auf Basis des festgestellten Mengengerüsts pro Netzbetreiber sind innerhalb des Netzbereiches auszugleichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, für die die Kosten festgestellt wurden, sind in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 festzusetzen.
(3) Das bei der Bestimmung der Entgelte des Höchstspannungsnetzes zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Regulierungsbehörde unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 zu bestimmen. Kosten für die Vorhaltung der Sekundärregelleistung, sowie für die Bereitstellung von Netzverlusten sind in der Brutto- und Nettobetrachtung nicht zu berücksichtigen. Bei der Brutto- und Nettobetrachtung ist ein Anteil von 70% für die Netzkosten im Verhältnis der Gesamtgabe und Einspeisung nach elektrischer Arbeit nach der Kostenwälzung gemäß der Bruttobetrachtung nicht zu überschreiten. Kosten für die Erbringung von Netzreserve gemäß den §§ 23b bis 23d sind zur Gänze in der Nettobetrachtung zu berücksichtigen. Die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung getrennt zu berücksichtigen und ist in einem in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 zu bestimmenden Verfahren den Netzbetreibern des Netzbereichs weiter zu verrechnen.
(4) Bei der Bestimmung der Entgelte der Netzebenen und Netzbereiche gemäß § 63 Z 3 bis 7 ist ebenfalls eine Kostenwälzung durchzuführen, wobei die Netzkosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt an der Netzebene des Netzbereichs angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser und auf alle den untergelagerten Netzebenen angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser aufzuteilen sind. Bei der Wälzung ist zusätzlich die eingespeiste Energie aus Erzeugungsanlagen auf den einzelnen Netzebenen zu berücksichtigen. Die Wälzung hat unter Anwendung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung (kW) und Arbeit (kWh) zu erfolgen.
(5) Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie etwa aus dem 3-Spitzenmittel oder dem Höchstlastverfahren, beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller an der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit. Der Eigenbedarf des Netzes ist von der Kostenwälzung für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte auszunehmen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Netzebenen
§ 63. Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
Abkürzung
ElWOG 2010
Netzbereiche
§ 64. Als Netzbereiche werden bestimmt:
Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Verbund-Austrian Power Grid AG;
Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TIWAG-Netz AG;
Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der VKW-Netz AG;
für die anderen Netzebenen, soweit Z 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der in der Anlage I angeführten Unternehmen sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Z 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH bzw. der EVN Netz GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH, der LINZ STROM Netz GmbH und der Verbund-Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH und der LINZ STROM Netz GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH, der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.
Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Sofern darüber hinaus solche Leitungsanlagen nicht im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereiches (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereiches Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Netzbereiche
§ 64. Als Netzbereiche werden bestimmt:
Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Verbund-Austrian Power Grid AG;
Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TIWAG-Netz AG;
Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der VKW-Netz AG;
für die anderen Netzebenen, soweit Z 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der in der Anlage I angeführten Unternehmen sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Z 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH bzw. der EVN Netz GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH, der LINZ STROM Netz GmbH und der Verbund-Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH und der LINZ STROM Netz GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH, der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.
Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Sofern darüber hinaus solche Leitungsanlagen nicht im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereiches (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereiches Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Teil
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
Datenaustausch
§ 65. (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, sämtliche preisrelevanten Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator zu übermitteln. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Teil
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
Datenaustausch
§ 65. (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
jene Produkte für die Lieferung von Strom, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden
der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (§ 22 Z 3 E-ControlG) zu übermitteln. Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Teil
Erzeuger
Erzeuger
§ 66. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:
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