Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG)
Abkürzung
E-ControlG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32018L2001, 32019L0944 (§§ 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 26, 27, 29, 30, 31), 32023L1791
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
E-ControlG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32018L2001, 32019L0944 (§§ 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 26, 27, 29, 30, 31), 32023L1791
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Verfassungsbestimmung
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:
die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, und
die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Verfassungsbestimmung
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:
die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, und
die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.
Abkürzung
E-ControlG
Verfassungsbestimmung
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:
die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55,
die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.
die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 1.
Abkürzung
E-ControlG
Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:
die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;
die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94;
die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 1;
die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39 (TEN-E-VO);
die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.
Abkürzung
E-ControlG
Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:
die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;
die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1;
die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 1;
die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39 (TEN-E-VO).
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 150/2021)
Abkürzung
E-ControlG
Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:
die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;
die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1;
die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 1;
die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39 (TEN-E-VO).
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 150/2021)
Abkürzung
E-ControlG
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
Abkürzung
E-ControlG
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
Abkürzung
E-ControlG
Errichtung der Regulierungsbehörde
§ 2. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Sitz dieser Anstalt ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Sie ist ein Unternehmen im Sinn des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, und ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren.
Abkürzung
E-ControlG
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 2. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024.;
Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L, 2024/1788, 15.07.2024;
Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024;
Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1106, ABl. L, 2024/1106, 17.04.2024;
Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1991, ABl. L, 2024/1991, 29.07.2024 (TEN E VO);
Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1;
Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1787, ABl. L, 2024/1787, 15.07.2024;
Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. L, 2024/1747, 26.06.2024 und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023;
Verordnung (EU) 2024/1789 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung), ABl. L, 2024/1789, 15.07.2024.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
2, „Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;
„Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15;
„Verordnung (EG) Nr. 715/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211/36 vom 14.08.2009 S. 36;
„Richtlinie 2009/72/EG“ die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;
„Richtlinie 2009/73/EG“ die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.
Abkürzung
E-ControlG
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
2, „Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;
„Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15;
„Verordnung (EG) Nr. 715/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211/36 vom 14.08.2009 S. 36;
„Richtlinie 2009/72/EG“ die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;
„Richtlinie 2009/73/EG“ die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.
„Verordnung (EU) Nr. 1227/2011“ die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1.
Abkürzung
E-ControlG
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
1a. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, an dem elektrische Energie als Kraftstoff angeboten wird und zu dem alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen. Ein Ladepunkt ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann;
„Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;
„Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15;
„Verordnung (EG) Nr. 715/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211/36 vom 14.08.2009 S. 36;
„Richtlinie 2009/72/EG“ die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;
„Richtlinie 2009/73/EG“ die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94;
„Verordnung (EU) Nr. 1227/2011“ die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;
„Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39;
„Richtlinie 2014/94/EU“ die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.
Abkürzung
E-ControlG
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
(Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. I Nr. 150/2021)
„Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;
„Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15;
„Verordnung (EG) Nr. 715/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211/36 vom 14.08.2009 S. 36;
„Richtlinie 2009/72/EG“ die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;
„Richtlinie 2009/73/EG“ die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1;
„Verordnung (EU) Nr. 1227/2011“ die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;
„Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. I Nr. 150/2021)
Abkürzung
E-ControlG
Errichtung der Regulierungsbehörde
§ 3. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Sitz dieser Anstalt ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Sie ist ein Unternehmen im Sinn des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, und ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren.
Allgemeine Ziele
§ 4. Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die E-Control im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:
Förderung - in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission - eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden;
Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;
Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Gemeinschaft;
Beiträge zur möglichst kostengünstigen Verwirklichung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;
Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;
Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;
Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;
Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
Abkürzung
E-ControlG
Allgemeine Ziele
§ 4. Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die E-Control im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:
Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden;
Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;
Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Gemeinschaft;
Beiträge zur möglichst kostengünstigen Verwirklichung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;
Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;
Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;
Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;
Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.
Abkürzung
E-ControlG
Allgemeine Ziele
§ 4. Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die E-Control im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:
Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden;
Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;
Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Gemeinschaft;
Beiträge zur möglichst kostengünstigen und raschen Verwirklichung der Transformation des Energiesystems im Sinne des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 unter Sicherstellung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;
Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer, insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 79 Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010, und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;
Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;
Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;
Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.
Abkürzung
E-ControlG
Allgemeine Ziele
§ 4. Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:
Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Europäischen Union und effektive Öffnung des Marktes für alle Kundinnen und Kunden und Lieferanten in der Europäischen Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele finanziert sowie wirkungsvoll und zuverlässig betrieben und die Elektrizitätsnetze ausgebaut werden können – dies erfordert einen Regulierungsrahmen, der die notwendigen Voraussetzungen dafür schafft, dass die Netzbetreiber mit ausreichenden personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden ;
Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Europäischen Union zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;
Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Europäischen Union;
Beiträge zur möglichst kostengünstigen und raschen Verwirklichung der Transformation des Energiesystems im Sinne des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 unter Sicherstellung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger, leistbarer und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;
Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer, insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 79 EAG, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 67 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, sowie aktive Kunden gemäß § 65 ElWG, und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;
Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;
Maßnahmen, die bewirken, dass die Kundinnen und Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;
Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kundinnen und Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kundinnen und Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.
Organe
§ 5. (1) Organe der E-Control sind:
der Vorstand,
die Regulierungskommission,
der Aufsichtsrat.
(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten.
(4) Die im ÖSG, Energielenkungsgesetz, KWK-Gesetz, § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, § 92 ElWOG 2010 und § 59 GWG der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.
Organe
§ 5. (1) Organe der E-Control sind:
der Vorstand,
die Regulierungskommission,
der Aufsichtsrat.
(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten.
(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Energielenkungsgesetz 1982, mit Ausnahme des § 20i und § 20j, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010 und in § 147 GWG 2011 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.
Abkürzung
E-ControlG
Organe
§ 5. (1) Organe der E-Control sind:
der Vorstand,
die Regulierungskommission,
der Aufsichtsrat.
(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten.
(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010 und in § 147 GWG 2011 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.
Abkürzung
E-ControlG
Organe
§ 5. (1) Organe der E-Control sind:
der Vorstand,
die Regulierungskommission,
der Aufsichtsrat.
(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht.
(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im BundesEnergieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in § 22a dieses Bundesgesetzes der EControl übertragenen Aufgaben werden von der EControl unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt.
Abkürzung
E-ControlG
Organe
§ 5. (1) Organe der E-Control sind:
der Vorstand,
die Regulierungskommission,
der Aufsichtsrat.
(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht.
(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, im EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84, im Preistransparenzgesetz, im BundesEnergieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 der EControl übertragenen Aufgaben werden von der EControl unter der Leitung und nach den Weisungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie besorgt.
Abkürzung
E-ControlG
Organe
§ 5. (1) Organe der Regulierungsbehörde sind:
der Vorstand,
die Regulierungskommission,
der Aufsichtsrat.
(2) Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der Regulierungsbehörde dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.
(4) Die Aufgaben, die der Regulierungsbehörde durch
das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, mit Ausnahme des § 10,
das EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84,
das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992,
das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. 1 Nr. 72/2014,
das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2,
§ 171 ElWG,
§ 147 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, sowie
das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018,
übertragen sind, werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus besorgt. (Anm. 1)
(5) Die in Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(_____
Anm. 1: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2025 lautet: „In § 5 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Preistransparenzgesetz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Preisgesetz 1992“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Abkürzung
E-ControlG
Vorstand
§ 6. (1) Der Vorstand der E-Control besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
(4) Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.
(5) Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.
(6) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.
Abkürzung
E-ControlG
Vorstand
§ 6. (1) Der Vorstand der E-Control besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
(4) Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.
(5) Vor der Bestellung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.
(6) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch die Bundesministerin findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.
Abkürzung
E-ControlG
Vorstand
§ 6. (1) Der Vorstand der Regulierungsbehörde besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
(4) Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (UnvTransparenzG), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.
(5) Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die Regulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.
(6) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben des Vorstandes
§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.
(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der E-Control in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der E-Control vertreten lassen kann. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der E-Control zu veröffentlichen.
(3) Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der E-Control die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
(4) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der E-Control sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben des Vorstandes
§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.
(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der E-Control in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der E-Control vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der E-Control zu veröffentlichen.
(3) Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der E-Control die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
(4) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der E-Control sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben des Vorstandes
§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Regulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Regulierungsbehörde nach außen.
(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der Regulierungsbehörde in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der Regulierungsbehörde vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(3) Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der Regulierungsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
(4) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der Regulierungsbehörde sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.
Abkürzung
E-ControlG
Funktionsdauer des Vorstandes
§ 8. (1) Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet
mit Ablauf der Funktionsperiode,
mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
mit der Abberufung durch den dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 3.
(2) Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Abkürzung
E-ControlG
Funktionsdauer des Vorstandes
§ 8. (1) Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet
mit Ablauf der Funktionsperiode,
mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
mit der Abberufung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Abs. 3.
(2) Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich bekannt zu geben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,
eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Abkürzung
E-ControlG
Funktionsdauer des Vorstandes
§ 8. (1) Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der Regulierungsbehörde endet
mit Ablauf der Funktionsperiode,
mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
mit der Abberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Abs. 3.
(2) Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus schriftlich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,
eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Rechtsschutz
§ 9. (1) Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs. 2, Angelegenheiten des § 5 Abs. 4 und Verwaltungsstrafsachen handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des § 7 AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere § 7 Abs. 1 Z 4 AVG.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (§ 5 Abs. 4) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(4) Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
(5) Die E-Control kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Rechtsschutz
§ 9. (1) Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs. 2 und Angelegenheiten des § 5 Abs. 4 handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie § 69 Abs. 2 GWG 2011 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des § 7 AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere § 7 Abs. 1 Z 4 AVG.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (§ 5 Abs. 4) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(4) Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
(5) Die E-Control kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Abkürzung
E-ControlG
Rechtsschutz
§ 9. (1) Die E-Control kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.
Abkürzung
E-ControlG
Rechtsschutz
§ 9. (1) Die Regulierungsbehörde kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der Regulierungsbehörde zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß § 134 Abs. 1 ElWG, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.
Abkürzung
E-ControlG
Regulierungskommission
§ 10. (1) Die Regulierungskommission der E-Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied bestellt die Bundesregierung ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.
(3) Zum Mitglied der Regulierungskommission der E-Control darf nur bestellt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(4) Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.
(5) Die Funktion als Mitglied der Regulierungskommission der E-Control endet
mit Ablauf der Funktionsperiode,
mit Zurücklegung der Funktion, die der Bundesregierung schriftlich zuhanden des Bundeskanzlers mitzuteilen ist,
mit der Abberufung durch die Bundesregierung gemäß Abs. 6.
(6) Die Bundesregierung hat das betreffende Mitglied der Regulierungskommission der E-Control aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
(7) Die Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Regulierungskommission. Für die Zeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ist unter Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(9) Die Mitglieder der Regulierungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regulierungskommission als Organ der E-Control zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(10) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission ist das Personal der E-Control an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
Abkürzung
E-ControlG
Regulierungskommission
§ 10. (1) Die Regulierungskommission der E-Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied bestellt die Bundesregierung ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.
(3) Zum Mitglied der Regulierungskommission der E-Control darf nur bestellt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(4) Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.
(5) Die Funktion als Mitglied der Regulierungskommission der E-Control endet
mit Ablauf der Funktionsperiode,
mit Zurücklegung der Funktion, die der Bundesregierung schriftlich zuhanden des Bundeskanzlers mitzuteilen ist,
mit der Abberufung durch die Bundesregierung gemäß Abs. 6.
(6) Die Bundesregierung hat das betreffende Mitglied der Regulierungskommission der E-Control aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist,
eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(7) Die Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Regulierungskommission. Für die Zeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ist unter Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(9) Die Mitglieder der Regulierungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regulierungskommission als Organ der E-Control zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(10) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission ist das Personal der E-Control an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
Abkürzung
E-ControlG
Regulierungskommission
§ 10. (1) Die Regulierungskommission der EControl besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören; es muss zum Zeitpunkt seiner Ernennung das Richteramt aber nicht mehr aktiv ausüben. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied bestellt die Bundesregierung ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.
(3) Zum Mitglied der Regulierungskommission darf nur bestellt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(4) Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 UnvTransparenzG umschriebenen Tätigkeiten.
(5) Die Funktion als Mitglied der Regulierungskommission endet
mit Ablauf der Funktionsperiode,
mit Zurücklegung der Funktion, die der Bundesregierung schriftlich zuhanden des Bundeskanzlers mitzuteilen ist,
mit der Abberufung durch die Bundesregierung gemäß Abs. 6.
(6) Die Bundesregierung hat das betreffende Mitglied der Regulierungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist,
eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(7) Die Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Regulierungskommission. Für die Zeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ist unter Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(9) Die Mitglieder der Regulierungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regulierungskommission als Organ der Regulierungsbehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(10) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission ist das Personal der Regulierungsbehörde an die Weisungen der oder des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
Abkürzung
E-ControlG
Arbeitsweise der Regulierungskommission
§ 11. (1) Das richterliche Mitglied führt in der Regulierungskommission den Vorsitz.
(2) Die Regulierungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Abs. 1, 2 und 4: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Regulierungskommission
§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);
die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere aufgrund einer Anzeige gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 40 GWG;
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010;
die Schlichtung von Streitigkeiten gemäß § 22 ElWOG 2010;
die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010;
die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers und eines Verteilernetzbetreibers (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;
die Feststellungen gemäß § 39a Abs. 3 GWG;
die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h Abs. 2 und 4 GWG;
die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);
die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12h GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsnetzbetreiber bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
die Schlichtung von Streitigkeiten gemäß § 21 GWG;
die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 39 Abs. 4 GWG;
die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen;
die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 51 ElWOG 2010, § 23c GWG;
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2 GWG;
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6 GWG;
die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG mit Verordnung;
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h Abs. 5 GWG;
die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.
(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 und Z 11 bis 15 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide sind ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 12 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Regulierungskommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Abs. 1, 2 und 4: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Regulierungskommission
§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;
die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;
die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;
die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;
die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;
die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.
(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Regulierungskommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Regulierungskommission
§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;
die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;
die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;
die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;
die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;
die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.
(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben der Regulierungskommission
§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;
die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;
die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;
die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;
die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;
die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.
(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben der Regulierungskommission
§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;
die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;
die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;
die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;
die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;
die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2;
Erteilung von Ausnahmen gemäß § 58a ElWOG 2010 und § 78a GWG 2011.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.
(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben der Regulierungskommission
§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 102 Abs. 3 ElWG iVm § 105 Abs. 1 ElWG sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;
die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 105 Abs. 2 ElWG sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;
die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 160 Abs. 3 Z 2 ElWG sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;
die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 20 ElWG und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3 GWG 2011;
die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;
die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2 GWG 2011;
die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 133 ElWG und § 78a GWG 2011.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 ElWG sowie § 24 Abs. 2 GWG 2011 und § 70 GWG 2011;
die Erlassung einer Verordnung gemäß § 133 Abs. 2 ElWG;
die Erlassung einer Verordnung gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.
(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Abkürzung
E-ControlG
Aufsichtsrat
§ 13. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschafts- und konsumentenschutzrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen im Energiebereich verfügen. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtrats darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.
(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
mit Ablauf der Funktionsperiode,
durch Zurücklegung der Funktion,
durch Abberufung gemäß Abs. 5.
Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Bundesregierung hat Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Abkürzung
E-ControlG
Aufsichtsrat
§ 13. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu bestellen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschafts- und konsumentenschutzrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen im Energiebereich verfügen. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtrats darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.
(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
mit Ablauf der Funktionsperiode,
durch Zurücklegung der Funktion,
durch Abberufung gemäß Abs. 5.
Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Bundesregierung hat Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Abkürzung
E-ControlG
Aufsichtsrat
§ 13. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu bestellen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschafts- und konsumentenschutzrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen im Energiebereich verfügen. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtrats darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 UnvTransparenzG umschriebenen Tätigkeiten.
(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
mit Ablauf der Funktionsperiode,
durch Zurücklegung der Funktion,
durch Abberufung gemäß Abs. 5.
Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Bundesregierung hat Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Abkürzung
E-ControlG
Arbeitsweise des Aufsichtsrates
§ 14. (1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie aus wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und der Vorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.
(6) Umlaufbeschlüsse sind nur zulässig, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder gefasst werden; Stimmenthaltung ist unzulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten; über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
(7) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung aus Mitteln der E-Control, deren Höhe vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend festzusetzen ist.
Abkürzung
E-ControlG
Arbeitsweise des Aufsichtsrates
§ 14. (1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie aus wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und der Vorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.
(6) Umlaufbeschlüsse sind nur zulässig, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder gefasst werden; Stimmenthaltung ist unzulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten; über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
(7) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung aus Mitteln der E-Control, deren Höhe von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen ist.
Abkürzung
E-ControlG
Arbeitsweise des Aufsichtsrates
§ 14. (1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie aus wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und der Vorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von der bzw. vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.
(6) Umlaufbeschlüsse sind nur zulässig, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder gefasst werden; Stimmenthaltung ist unzulässig. Umlaufbeschlüsse sind von der oder vom Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) schriftlich festzuhalten; über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
(7) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung aus Mitteln der Regulierungsbehörde, deren Höhe von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzusetzen ist.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 15. (1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.
(2) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 32).
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 15. (1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.
(2) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 31).
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 15. (1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Regulierungsbehörde.
(2) Aufgaben der Geschäftsführung der Regulierungsbehörde können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 31).
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand
§ 16. (1) Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.
(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand
§ 16. (1) Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.
(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand
§ 16. (1) Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.
(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der Regulierungsbehörde zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
Abkürzung
E-ControlG
Gebarungskontrolle
§ 17. Die Gebarung der E-Control unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.
Abkürzung
E-ControlG
Gebarungskontrolle
§ 17. Die Gebarung der Regulierungsbehörde unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.
Abkürzung
E-ControlG
Parlamentarische Kontrolle
§ 18. Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der E-Control in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
Abkürzung
E-ControlG
Parlamentarische Kontrolle
§ 18. Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der Regulierungsbehörde in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
Regulierungsbeirat
§ 19. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere:
die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des GWG und des ElWOG 2010 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen;
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je ein Vertreter der Industriellenvereinigung und des Vereins für Konsumenteninformation sowie
zwei Vertreter der Bundesländer.
(4) Der Vorstand der Regulierungsbehörde hat den Vorsitz zu führen. Die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Vorstand der Regulierungsbehörde ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.
(6) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung für den Regulierungsbeirat zu erlassen, die mehrheitlich vom Regulierungsbeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Regulierungsbeirates erfolgt. Kommt die Regulierungsbehörde einer mit Mehrheitsbeschluss gefassten Empfehlung des Regulierungsbeirates nicht nach, so ist dies durch die Regulierungsbehörde gegenüber dem Regulierungsbeirat schriftlich zu begründen.
(7) Mitglieder der Regulierungskommission, des Vorstandes sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Regulierungsbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
Abkürzung
E-ControlG
Regulierungsbeirat
§ 19. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere:
die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs , insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des GWG 2011 und des ElWOG 2010 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen;
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je ein Vertreter der Industriellenvereinigung und des Vereins für Konsumenteninformation sowie
zwei Vertreter der Bundesländer.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorstand der Regulierungsbehörde hat den Vorsitz zu führen. Die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Vorstand der Regulierungsbehörde ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.
(6) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung für den Regulierungsbeirat zu erlassen, die mehrheitlich vom Regulierungsbeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Regulierungsbeirates erfolgt. Kommt die Regulierungsbehörde einer mit Mehrheitsbeschluss gefassten Empfehlung des Regulierungsbeirates nicht nach, so ist dies durch die Regulierungsbehörde gegenüber dem Regulierungsbeirat schriftlich zu begründen.
(7) Mitglieder der Regulierungskommission, des Vorstandes sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Regulierungsbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
Abkürzung
E-ControlG
Regulierungsbeirat
§ 19. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere:
die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs , insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des GWG 2011 und des ElWOG 2010 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreter der Bundesministerien für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen;
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je ein Vertreter der Industriellenvereinigung und des Vereins für Konsumenteninformation sowie
zwei Vertreter der Bundesländer.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorstand der Regulierungsbehörde hat den Vorsitz zu führen. Die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Vorstand der Regulierungsbehörde ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.
(6) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung für den Regulierungsbeirat zu erlassen, die mehrheitlich vom Regulierungsbeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Regulierungsbeirates erfolgt. Kommt die Regulierungsbehörde einer mit Mehrheitsbeschluss gefassten Empfehlung des Regulierungsbeirates nicht nach, so ist dies durch die Regulierungsbehörde gegenüber dem Regulierungsbeirat schriftlich zu begründen.
(7) Mitglieder der Regulierungskommission, des Vorstandes sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Regulierungsbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
Abkürzung
E-ControlG
Regulierungsbeirat
§ 19. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere:
die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs , insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des ElWG und des GWG 2011 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus und für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen;
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industriellenvereinigung und des Vereins für Konsumenteninformation sowie
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesländer.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorstand der Regulierungsbehörde hat den Vorsitz zu führen. Die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Vorstand der Regulierungsbehörde ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung für den Regulierungsbeirat zu erlassen, die mehrheitlich vom Regulierungsbeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Regulierungsbeirates erfolgt. Kommt die Regulierungsbehörde einer mit Mehrheitsbeschluss gefassten Empfehlung des Regulierungsbeirates nicht nach, so ist dies durch die Regulierungsbehörde gegenüber dem Regulierungsbeirat schriftlich zu begründen.
(7) Mitglieder der Regulierungskommission, des Vorstandes sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Regulierungsbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Expertinnen oder Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
Energiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und der E-Control in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms ein Energiebeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:
die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß ÖSG, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
die Begutachtung von Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWOG 2010, des ÖSG, des KWK-Gesetzes und des GWG erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Industriellenvereinigung sowie
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.
(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
(7) Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
(8) Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß ÖSG, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß Abs. 2 Z 1 hat weiters je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreter finden Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
E-ControlG
Energiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und der E-Control in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms ein Energiebeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:
die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß ÖSG, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
die Begutachtung von Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWOG 2010, des ÖSG, des KWK-Gesetzes und des GWG 2011 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Industriellenvereinigung sowie
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.
(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
(7) Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
(8) Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß ÖSG, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß Abs. 2 Z 1 hat weiters je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreter finden Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
E-ControlG
Energiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und der E-Control in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms ein Energiebeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:
die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß ÖSG, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
die Begutachtung von Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWOG 2010, des ÖSG, des KWK-Gesetzes und des GWG 2011 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung“ und der Industriellenvereinigung sowie
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.
(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
(7) Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
(8) Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß ÖSG, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß Abs. 2 Z 1 hat weiters je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreter finden Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
E-ControlG
Energiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms ein Energiebeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:
die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
die Begutachtung von Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWOG 2010, des EAG, des ÖSG 2012, des KWK-Gesetzes und des GWG 2011 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung“ und der Industriellenvereinigung sowie
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vertreten.
(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
(7) Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
(8) Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß (Anm. 1) Abs. 2 Z 1 hat weiters je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreter finden Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.
(_______
Anm. 1: BGBl. I Nr. 150/2021 Art. 6 Z 24 lautet: „In … § 20 Abs. 8 wird jeweils nach dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „EAG“ … eingefügt“. Diese Anweisung wurde sinngemäß nur einmal durchgeführt.)
Abkürzung
E-ControlG
Energiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms wird ein Energiebeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:
die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
die Begutachtung von Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWOG 2010, des EAG, des ÖSG 2012, des KWK-Gesetzes und des GWG 2011 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung“ und der Industriellenvereinigung sowie
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vertreten.
(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
(7) Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
(8) Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß (Anm. 1) Abs. 2 Z 1 hat weiters je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreter finden Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.
(_______
Anm. 1: BGBl. I Nr. 150/2021 Art. 6 Z 24 lautet: „In … § 20 Abs. 8 wird jeweils nach dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „EAG“ … eingefügt“. Diese Anweisung wurde sinngemäß nur einmal durchgeführt.)
Abkürzung
E-ControlG
Energiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Regulierungsbehörde in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ausbaus erneuerbarer Energien wird ein Energiebeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:
die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
die Begutachtung von Verordnungen, die von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWG, des EAG, des ÖSG 2012 und des GWG 2011 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen sowie für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung von Österreichs E-Wirtschaft“ und der Industriellenvereinigung sowie
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die oder der Vorsitzende wird von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ernannt. Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus vertreten.
(Anm.: (5)) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist § 46 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
(7) Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Expertinnen oder Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
(8) Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden die Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Regulierungsbehörde
§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig:
Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 143/1998;
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), BGBl. I Nr. 121/2000;
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 1982), BGBl. Nr. 545/1982;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002;
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008;
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/72/EG;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG.
(2) Die E-Control macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
(3) Die E-Control nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
(4) Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die E-Control als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der E-Control ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
(5) In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (§ 20a GWG oder Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß § 34 bis § 35 ElWOG 2010 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
(6) Die E-Control kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Regulierungsbehörde
§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig:
Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 143/1998;
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 1982), BGBl. Nr. 545/1982;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002;
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008;
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/72/EG;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG.
(2) Die E-Control macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
(3) Die E-Control nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
(4) Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die E-Control als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der E-Control ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
(5) In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (§ 42 GWG 2011 oder Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß § 34 bis § 35 ElWOG 2010 oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
(6) Die E-Control kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Regulierungsbehörde
§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig:
Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 143/1998;
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002;
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008;
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/72/EG;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG.
(2) Die E-Control macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
(3) Die E-Control nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
(4) Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die E-Control als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der E-Control ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
(5) In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (§ 42 GWG 2011 oder Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß § 34 bis § 35 ElWOG 2010 oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
(6) Die E-Control kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
Abkürzung
E-ControlG
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Regulierungsbehörde
§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig:
Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 143/1998;
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002;
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008;
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/72/EG;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG.
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(2) Die E-Control macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
(3) Die E-Control nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
(4) Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die E-Control als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der E-Control ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
(5) In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (§ 42 GWG 2011 oder Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß § 34 bis § 35 ElWOG 2010 oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
(6) Die E-Control kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben der Regulierungsbehörde
§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig:
Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 143/1998;
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002;
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008;
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/72/EG;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.
(1a) Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu befassen.
(2) Die E-Control macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
(3) Die E-Control nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
(4) Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die E-Control als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der E-Control ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
(5) In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (§ 42 GWG 2011 oder Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß § 34 bis § 35 ElWOG 2010 oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
(6) Die E-Control kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
(7) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 12 der TENEVO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TENEVO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 12 Abs. 4 der TENEVO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 ElWOG 2010 bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben der Regulierungsbehörde
§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig:
Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 143/1998;
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013;
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002;
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008;
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/72/EG;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.
(1a) Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu befassen.
(2) Die E-Control macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
(3) Die E-Control nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
(4) Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die E-Control als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der E-Control ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
(5) In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (§ 42 GWG 2011 oder Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß § 34 bis § 35 ElWOG 2010 oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
(6) Die E-Control kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
(7) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 12 der TENEVO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TENEVO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 12 Abs. 4 der TENEVO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 ElWOG 2010 bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben der Regulierungsbehörde
§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das Unionsrecht übertragen sind, zuständig:
ElWG, GWG 2011, EnLG 2012, EEffG, ÖSG 2012, EAG und Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe;
Verordnung (EU) 2019/942 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte und Leitlinien;
Verordnung (EU) 2019/943 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien und Netzkodizes;
Verordnung (EU) 2024/1789 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien und Netzkodizes;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2019/944;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2024/1788;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
Verordnung (EU) 2022/869 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte Leitlinien und delegierten Rechtsakte.
(1a) Soweit die Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu befassen.
(2) Die Regulierungsbehörde macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
(3) Die Regulierungsbehörde nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
(4) Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die Regulierungsbehörde als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der Regulierungsbehörde ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
(5) In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2024/1789 oder gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2019/943, sofern die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß den §§ 164 und 165 ElWG oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
(6) Die Regulierungsbehörde kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
(7) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 16 der TENEVO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TENEVO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 16 Abs. 5 der TENEVO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 134 ElWG bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.
Abkürzung
E-ControlG
Rahmenbedingungen
§ 22. Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die E-Control
in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen (Tarifkalkulator),
jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
als zentrale Informationsstelle Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Art. 3 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG abzugeben.
Abkürzung
E-ControlG
Rahmenbedingungen
§ 22. Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die Regulierungsbehörde
in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netzbenutzern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen und Netzbenutzern technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endkundinnen und Endkunden zu erstellen und zu veröffentlichen,
jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
als zentrale Informationsstelle Verbraucherinnen und Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
jährliche Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit den Vorgaben der Richtlinien (EU) 2019/944 sowie (EU) 2024/1788 abzugeben.
Abkürzung
E-ControlG
Ladepunkteregister
§ 22a. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte melden diese der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat ein öffentliches Ladepunkteregister zu führen, das soweit verfügbar die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.
Abkürzung
E-ControlG
Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte
§ 23. (1) Die E-Control arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie die Agentur, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sowie der Verordnungen 713/2009, 714/2009 und 715/2009 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die E-Control an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
(2) Der E-Control kommen dabei insbesondere folgende Aufgaben zu, um damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität und Erdgas sowie eines hohen Grades an Versorgungssicherheit zu gewährleisten:
Förderung der Kohärenz der Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens;
Erstellung bzw. Förderung einheitlicher Regelungen, die ein optimales Netzmanagement und die effiziente Vergabe von begrenzten Übertragungskapazitäten – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Strom- bzw. Gasbörsen – ermöglichen;
Schaffung der Rahmenbedingungen für ausreichende Verbindungskapazitäten innerhalb von und zwischen Regionen;
Förderung der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
die Ausarbeitung aller Netzkodizes für die betroffenen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer regional und überregional zu koordinieren und
die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren, um eine möglichst einheitliche Festlegung zu bewirken.
(3) Die in Abs. 2 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.
(4) Die E-Control kooperiert mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
(5) Der Vorstand kann Mitarbeiter der E-Control zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, zur Agentur oder zur Europäischen Kommission entsenden.
Abkürzung
E-ControlG
Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte
§ 23. (1) Die E-Control arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sowie der Verordnungen 713/2009, 714/2009 und 715/2009 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die E-Control an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
(1a) Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.
(2) Der E-Control kommen dabei insbesondere folgende Aufgaben zu, um damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität und Erdgas sowie eines hohen Grades an Versorgungssicherheit zu gewährleisten:
Förderung der Kohärenz der Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens;
Erstellung bzw. Förderung einheitlicher Regelungen, die ein optimales Netzmanagement und die effiziente Vergabe von begrenzten Übertragungskapazitäten – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Strom- bzw. Gasbörsen – ermöglichen;
Schaffung der Rahmenbedingungen für ausreichende Verbindungskapazitäten innerhalb von und zwischen Regionen;
Förderung der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
die Ausarbeitung aller Netzkodizes für die betroffenen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer regional und überregional zu koordinieren und
die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren, um eine möglichst einheitliche Festlegung zu bewirken.
(3) Die in Abs. 2 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.
(4) Die E-Control kooperiert mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
(5) Der Vorstand kann Mitarbeiter der E-Control zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, zur Agentur oder zur Europäischen Kommission entsenden.
Abkürzung
E-ControlG
Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte
§ 23. (1) Die Regulierungsbehörde arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 sowie der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die Regulierungsbehörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
(2) Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.
(3) Die Regulierungsbehörde arbeitet zumindest auf regionaler Ebene mit den Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, sowie nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren.
(4) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu, um damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität und Erdgas sowie eines hohen Grades an Versorgungssicherheit zu gewährleisten:
Förderung der Kohärenz der Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens;
Erstellung bzw. Förderung einheitlicher Regelungen, die ein optimales Netzmanagement und die effiziente Vergabe von begrenzten Übertragungskapazitäten – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Strom- bzw. Gasbörsen – ermöglichen;
Schaffung der Rahmenbedingungen für ausreichende Verbindungskapazitäten innerhalb von und zwischen Regionen;
Förderung der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
die Ausarbeitung aller Netzkodizes für die betroffenen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer regional und überregional zu koordinieren und
die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren, um eine möglichst einheitliche Festlegung zu bewirken.
(5) Die in Abs. 4 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.
(6) Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regulierungsbehörde zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Expertinnen und Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, zur Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder zur Europäischen Kommission entsenden.
Abkürzung
E-ControlG
Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren
§ 23a. (1) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinander
den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;
die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;
das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;
sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/944 und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;
sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts erfüllen, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinierungszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind;
die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,
Informationen aus den regionalen Koordinierungszentren anzufordern;
in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren mit Sitz in Österreich, auch ohne Ankündigung, Inspektionen durchzuführen;
gemeinsam mit anderen betroffenen Regulierungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren zu erlassen.
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24. (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
Überwachung der Entflechtung.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24. (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
Überwachung der Entflechtung.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
Abkürzung
E-ControlG
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24. (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
Überwachung der Entflechtung.
Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
Abkürzung
E-ControlG
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24. (1) Der Regulierungsbehörde sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWG, GWG 2011, dieses Bundesgesetz und den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht übertragenen Pflichten;
Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
Überwachung der Entflechtung.
Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die Regulierungsbehörde wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber
§ 25. (1) Der E-Control sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
Wenn gemäß § 25 ElWOG 2010 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:
a. Überwachung der Kommunikation und der vertraglichen Beziehungen zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
b. Genehmigung der Verträge zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, wenn die Verträge nicht § 25 bis § 27 ElWOG 2010 widersprechen.
Wenn gemäß § 28 ElWOG 2010 ein unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 33 ElWOG 2010 benannt wurde:
a. Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, um sicherzustellen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt;
b. fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, sowie Genehmigung der betreffenden Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
c. Übertragung der Aufgaben des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers bzw. unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 33 ElWOG 2010 an einen benannten unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 25 ElWOG 2010, sofern der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bzw. unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber wiederholt gegen § 28 bis § 32 ElWOG 2010 verstößt.
(2) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der E-Control bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß § 24 bis § 35 ElWOG 2010 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die E-Control zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den Inhabern der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sogleich oder doch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zuzustellen hat.
(4) § 121 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, gilt sinngemäß. Der E-Control kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,
geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen und Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen;
vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(5) Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der E-Control über deren Ersuchen zur Sicherung der Hausdurchsuchung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Abkürzung
E-ControlG
Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber
§ 25. (1) Der E-Control sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
Wenn gemäß § 25 ElWOG 2010 bzw. § 109 GWG 2011 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:
Überwachung der Kommunikation und der vertraglichen Beziehungen zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
Genehmigung der Verträge zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, wenn die Verträge nicht § 25 bis § 27 ElWOG 2010 bzw. § 109 bis § 111 GWG 2011 widersprechen.
Wenn gemäß § 28 ElWOG 2010 bzw. § 112 GWG 2011 ein unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 33 ElWOG 2010 bzw. § 117 GWG 2011 benannt wurde:
Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, um sicherzustellen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt;
fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, sowie Genehmigung der betreffenden Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
Übertragung der Aufgaben des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers bzw. unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 33 ElWOG 2010 bzw. § 117 GWG 2011 an einen benannten unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 25 ElWOG 2010 bzw. § 109 GWG 2011, sofern der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bzw. unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber wiederholt gegen § 28 bis § 32 ElWOG 2010 bzw. § 112 bis § 116 GWG 2011 verstößt.
(2) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der E-Control bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß § 24 bis § 33 ElWOG 2010 bzw. § 108 bis § 117 GWG 2011 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die E-Control zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den Inhabern der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sogleich oder doch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zuzustellen hat.
(4) § 121 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, gilt sinngemäß. Der E-Control kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,
geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen und Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen;
vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(5) Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der E-Control über deren Ersuchen zur Sicherung der Hausdurchsuchung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Abkürzung
E-ControlG
Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber
§ 25. (1) Der Regulierungsbehörde sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
Wenn gemäß § 155 ElWG bzw. § 109 GWG 2011 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:
Überwachung der Kommunikation und der vertraglichen Beziehungen zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
Genehmigung der Verträge zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, wenn die Verträge nicht den §§ 155 bis 157 ElWG bzw. § 109 bis § 111 GWG 2011 widersprechen.
Wenn gemäß § 158 ElWG bzw. § 112 GWG 2011 ein unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 163 ElWG bzw. § 117 GWG 2011 benannt wurde:
Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, um sicherzustellen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt;
fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, sowie Genehmigung der betreffenden Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
Übertragung der Aufgaben des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers bzw. unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 163 ElWG bzw. § 117 GWG 2011 an einen benannten unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 155 ElWG bzw. § 109 GWG 2011, sofern der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bzw. unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber wiederholt gegen die §§ 158 bis 152 ElWG bzw. § 112 bis § 116 GWG 2011 verstößt.
(2) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß den §§ 154 bis 163 ElWG bzw. § 108 bis § 117 GWG 2011 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
(3) Die Hausdurchsuchung ist von der oder dem Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Regulierungsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den Inhabern bzw. Inhaberinnen der Unternehmen und deren Vertretung, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sogleich oder doch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zuzustellen hat.
(4) § 121 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, gilt sinngemäß. Der Regulierungsbehörde kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,
geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen und Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen;
vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(5) Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist die- oder derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will die Inhaberin oder der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss der oder des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der Inhaberin oder dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Hausdurchsuchung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Abkürzung
E-ControlG
Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte
§ 25a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsicht und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind der E-Control zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verbote sowie der in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtung Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse zugewiesen. Für diese Zwecke ist sie unter Wahrung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 berechtigt:
relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und falls notwendig, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen; beim Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information (§ 108a ElWOG 2010 bzw. § 168a GWG 2011) hat die E-Control das Recht, bei den Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nach dem 10. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO anwesend zu sein und Fragen zu stellen; die E-Control ist von diesen Terminen zu verständigen;
Ermittlungen vor Ort durchzuführen und alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen;
bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und § 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO);
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Sicherstellung gemäß § 110 StPO anzuregen;
bei Verdacht der Marktmanipulation für die Dauer des Verfahrens ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten bei jener Behörde, die die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens oder die Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten erteilt oder zur Kenntnis genommen hat, zu beantragen, sofern der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen. In diesem Verfahren kommt der E-Control Parteistellung zu.
(2) Die E-Control erhebt und sammelt die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer durch Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben benötigt. Die E-Control hat die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang sowie das Format der Meldepflichten durch Verordnung zu bestimmen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sind die Meldepflichten der Meldeverpflichteten gegenüber anderen zuständigen nationalen Behörden sowie die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegenden Meldepflichten zu berücksichtigen.
(3) Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, haben der E-Control alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die E-Control bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Aufgabenbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der E-Control fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die E-Control ist berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Art. 3 oder Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erschwert oder vereitelt würde.
(4) Die E-Control, die Finanzmarktaufsicht, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Börsekommissäre gemäß § 46 Börsegesetz 1989 haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Informationen ist sicherzustellen.
(5) Die E-Control ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden in anderen EU- und EFTA-Staaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zur Erfüllung ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben zu verwenden. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Daten ist sicherzustellen.
(6) Die E-Control ist ermächtigt, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Strafbehörden, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verhängt wurden, in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 4 unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.
(7) Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.
Abkürzung
E-ControlG
Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte
§ 25a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsicht und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind der E-Control zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verbote sowie der in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtung Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse zugewiesen. Für diese Zwecke ist sie unter Wahrung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 berechtigt:
relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und falls notwendig, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen; beim Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information (§ 108a ElWOG 2010 bzw. § 168a GWG 2011) hat die E-Control das Recht, bei den Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nach dem 10. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO anwesend zu sein und Fragen zu stellen; die E-Control ist von diesen Terminen zu verständigen;
Ermittlungen vor Ort durchzuführen und alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen;
bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und § 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO);
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Sicherstellung gemäß § 110 StPO anzuregen;
bei Verdacht der Marktmanipulation für die Dauer des Verfahrens ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten bei jener Behörde, die die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens oder die Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten erteilt oder zur Kenntnis genommen hat, zu beantragen, sofern der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen. In diesem Verfahren kommt der E-Control Parteistellung zu.
(2) Die E-Control erhebt und sammelt die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer durch Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben benötigt. Die E-Control hat die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang sowie das Format der Meldepflichten durch Verordnung zu bestimmen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sind die Meldepflichten der Meldeverpflichteten gegenüber anderen zuständigen nationalen Behörden sowie die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegenden Meldepflichten zu berücksichtigen.
(3) Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, haben der E-Control alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die E-Control bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Aufgabenbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der E-Control fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die E-Control ist berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Art. 3 oder Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erschwert oder vereitelt würde.
(4) Die E-Control, die Finanzmarktaufsicht, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Börsekommissäre gemäß § 98 Börsegesetz 2018 haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Informationen ist sicherzustellen.
(5) Die E-Control ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden in anderen EU- und EFTA-Staaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zur Erfüllung ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben zu verwenden. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Daten ist sicherzustellen.
(6) Die E-Control ist ermächtigt, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Strafbehörden, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verhängt wurden, in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 4 unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.
(7) Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.
Abkürzung
E-ControlG
Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte
§ 25a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsicht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind der E-Control zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verbote sowie der in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtung Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse zugewiesen. Für diese Zwecke ist sie unter Wahrung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 berechtigt:
relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und falls notwendig, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen; beim Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information (§ 108a ElWOG 2010 bzw. § 168a GWG 2011) hat die E-Control das Recht, bei den Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nach dem 10. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO anwesend zu sein und Fragen zu stellen; die E-Control ist von diesen Terminen zu verständigen;
Ermittlungen vor Ort durchzuführen und alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen;
bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und § 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO);
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Sicherstellung gemäß § 110 StPO anzuregen;
bei Verdacht der Marktmanipulation für die Dauer des Verfahrens ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten bei jener Behörde, die die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens oder die Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten erteilt oder zur Kenntnis genommen hat, zu beantragen, sofern der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen. In diesem Verfahren kommt der E-Control Parteistellung zu.
(2) Die E-Control erhebt und sammelt die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer durch Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben benötigt. Die E-Control hat die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang sowie das Format der Meldepflichten durch Verordnung zu bestimmen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sind die Meldepflichten der Meldeverpflichteten gegenüber anderen zuständigen nationalen Behörden sowie die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegenden Meldepflichten zu berücksichtigen.
(3) Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, haben der E-Control alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die E-Control bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Aufgabenbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der E-Control fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die E-Control ist berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Art. 3 oder Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erschwert oder vereitelt würde.
(4) Die E-Control, die Finanzmarktaufsicht, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Börsekommissäre gemäß § 98 Börsegesetz 2018 haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Informationen ist sicherzustellen.
(5) Die E-Control ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden in anderen EU- und EFTA-Staaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zur Erfüllung ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben zu verwenden. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Daten ist sicherzustellen.
(6) Die E-Control ist ermächtigt, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Strafbehörden, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verhängt wurden, in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 4 unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.
(7) Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.
Abkürzung
E-ControlG
Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte
§ 25a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind der Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verbote sowie der in den Art. 4, 7c, 8, 9 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtungen Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse zugewiesen. Für diese Zwecke ist sie unter Wahrung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 berechtigt:
Zugang zu relevanten Unterlagen und Daten aller Art zu bekommen und Kopien von ihnen zu erhalten bzw. anzufertigen;
von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und falls notwendig, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen;
Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die in Amtshilfe für die Regulierungsbehörde tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige (Prüfungsorgane) durchzuführen und alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen;
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
bei Verdacht der Marktmanipulation für die Dauer des Verfahrens ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten zu verhängen, sofern der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.
(1a) Die Regulierungsbehörde kann im Falle von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine öffentliche Warnung oder Mitteilung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes herausgeben. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Regulierungsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Regulierungsbehörde, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Regulierungsbehörde dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
(2) Die Regulierungsbehörde erhebt und sammelt die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer durch Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben benötigt. Die Regulierungsbehörde hat die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang sowie das Format der Meldepflichten durch Verordnung zu bestimmen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sind die Meldepflichten der Meldeverpflichteten gegenüber anderen zuständigen nationalen Behörden sowie die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegenden Meldepflichten zu berücksichtigen.
(3) Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, haben der Regulierungsbehörde alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die Regulierungsbehörde bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Aufgabenbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Art. 3 oder Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erschwert oder vereitelt würde.
(4) Die Regulierungsbehörde, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Börsekommissäre gemäß § 98 Börsegesetz 2018 haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Sie tauschen untereinander, sowie mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) regelmäßig, zumindest vierteljährlich, einschlägige Informationen und Daten über mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024, im Zusammenhang mit von der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erfassten Energiegroßhandelsprodukten aus. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Informationen ist sicherzustellen.
(4a) Die Regulierungsbehörde unterrichtet die zuständige Abgabenbehörde und EUROFISC, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass auf dem Energiegroßhandelsmarkt Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die Steuerbetrug darstellen können.
(5) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden in anderen EU- und EFTA-Staaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zur Erfüllung ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben zu verwenden. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Daten ist sicherzustellen.
(6) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Strafbehörden, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verhängt wurden, in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 4 unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 3 Z 67, BGBl. I Nr. 91/2025)
Abkürzung
E-ControlG
Sonderbestimmungen in Bezug auf die Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse im Dienste der Strafrechtspflege bei Verdacht auf Missbrauch einer Insider-Information
§ 25b. Im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information (§ 108a ElWOG 2010 und § 168a GWG 2011) ist die E-Control verpflichtet, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten und ihre bisher im Rahmen der in § 25a Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat die E-Control auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Analysen und Auswertungen sichergestellter Unterlagen und auf Datenträger gespeicherter Informationen vorzunehmen.
Abkürzung
E-ControlG
Durchsuchung von Orten und Gegenständen
§ 25b. (1) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 3, 4, 5, 5a, 7c, 8, 9 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen anzuordnen.
(2) Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Regulierungsbehörde oder der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen auf Grund einer Entscheidung der Agentur gemäß Art. 13a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen diese Verordnung anzuordnen. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung der Agentur anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Entscheidung nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist.
(3) Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu beauftragen, die den Durchsuchungsbefehl den betreffenden Personen sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.
(4) Bei der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, bei der die Durchsuchung von Orten und Gegenständen vorgenommen wird, sind soweit wie möglich zu wahren. Die Regulierungsbehörde hat über die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen. Der Regulierungsbehörde kommen bei Durchsuchungen von Orten und Gegenständen die in § 25a genannten Befugnisse zu. Die Regulierungsbehörde ist befugt, für die Dauer der Durchsuchung von Orten und Gegenständen in dem hiefür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel sicherzustellen und in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Soweit es sich bei den betroffenen Gegenständen um Datenträger handelt, ist die Sicherstellung und Beschlagnahme nur auf Grund einer Anordnung des Kartellgerichts zulässig.
(5) Unmittelbar vor einer angeordneten Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die betroffene Person zu den Voraussetzungen der Durchsuchung von Orten und Gegenständen zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht die betroffene Person im Rahmen der Prüfung von gemäß Abs. 4 sichergestellten und beschlagnahmten Beweismitteln, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete gemäß Abs. 4 sichergestellte und beschlagnahmte Beweismittel oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine sie treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihr zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO, so sind diese Beweismittel auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Beweismittel zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der betroffenen Person zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.
(6) Ist eine Bezeichnung einzelner gemäß Abs. 4 sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel im Zuge der Durchsuchung von Orten und Gegenständen nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen der betroffenen Person Kategorien von Beweismitteln auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Regulierungsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Die betroffene Person ist von der Regulierungsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Beweismittel einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist die betroffene Person berechtigt, in die hinterlegten Beweismittel Einsicht zu nehmen. Unterlässt sie fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Beweismittel, so werden die Beweismittel Bestandteil des Ermittlungsaktes.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen (§ 25a) und Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (§ 25b) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(8) Im Rahmen einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen, die von der Regulierungsbehörde durchgeführt wird, haben die gemäß Abs. 7 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
Abkürzung
E-ControlG
VorOrt-Ermittlungen
§ 25c. (1) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 25a Abs. 1 Z 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen
(2) Prüfungen sind der betroffenen Person mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Unternehmens zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden.
(3) Die betroffene Person hat den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie hat den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
(4) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von allen Beschäftigten der betreffenden Person in deren Wirkungsbereich verlangen.
(5) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der betroffenen Person geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der betroffenen Person auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
Abkürzung
E-ControlG
Schlichtung von Streitigkeiten
§ 26. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 11 sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
(2) Die E-Control kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
(3) Wird die E-Control als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(4) Die E-Control hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die E-Control hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.
Abkürzung
E-ControlG
Schlichtung von Streitigkeiten
§ 26. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
(2) Die E-Control kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
(3) Wird die E-Control als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(4) Die E-Control hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die E-Control hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.
Abkürzung
E-ControlG
Schlichtung von Streitigkeiten
§ 26. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
(2) Die E-Control kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
(3) Wird die E-Control als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(4) Die E-Control hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die E-Control hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.
Abkürzung
E-ControlG
Schlichtung von Streitigkeiten
§ 26. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jede oder jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Energiegemeinschaften und Organisatoren Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Regulierungsbehörde vorlegen. (Anm. 1) Die Regulierungsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betreffen, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
(3) Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(4) Die Regulierungsbehörde hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.
(_____
Anm. 1: Art. 3 Z 69 des Günstiger-Strom-Gesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025 lautet: „In § 26 Abs. 1 [...] nach dem Wort „Systemnutzungsentgelte“ wird der Beistrich gestrichen und die Wortfolge „und Streitigkeiten aus Aggregierungsverhältnissen“ eingefügt; [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Abkürzung
E-ControlG
Einhaltung der Leitlinien
§ 27. (1) Die E-Control ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung 714/2009/EG und der Verordnung 715/2009/EG erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 39 Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 43 der Richtlinie 2009/73/EG.
(2) Die E-Control hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 39 Abs. 8 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. gemäß Art. 43 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist die E-Control der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG oder der Verordnung 714/2009/EG erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.
Abkürzung
E-ControlG
Einhaltung der Leitlinien
§ 27. (1) Die Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 63 Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. Art. 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788.
(2) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 63 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. gemäß Art. 43 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. (Anm. 1)
(3) Ist die Regulierungsbehörde der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.
(_____
Anm. 1: Art. 3 Z 72 des Günstiger-Strom-Gesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025 lautet: „In § 27 Abs. 2 wird [...] der Ausdruck „Art. 43 der Richtlinie 2009/73/EG“ durch den Ausdruck „Art. 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Berichtspflichten
§ 28. (1) Die E-Control hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Wege des Ministerrates dem Nationalrat vorzulegen.
(2) Die E-Control hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Agentur sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Versorgung letzter Instanz, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die E-Control hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 20i und § 20j Energielenkungsgesetz 1982 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen Planung (§ 12e GWG, § 37 ElWOG 2010) herangezogen werden.
(4) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Versorgung letzter Instanz, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.
Berichtspflichten
§ 28. (1) Die E-Control hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Wege des Ministerrates dem Nationalrat vorzulegen.
(2) Die E-Control hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Agentur sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Versorgung letzter Instanz, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die E-Control hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 20i und § 20j Energielenkungsgesetz 1982 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen Planung (§ 22 GWG 2011, § 37 ElWOG 2010) herangezogen werden.
(4) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Versorgung letzter Instanz, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.
Abkürzung
E-ControlG
Berichtspflichten
§ 28. (1) Die E-Control hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Wege des Ministerrates dem Nationalrat vorzulegen.
(2) Die E-Control hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Agentur sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die E-Control hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 20i und § 20j Energielenkungsgesetz 1982 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen Planung (§ 22 GWG 2011, § 37 ElWOG 2010) herangezogen werden.
(4) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.
Abkürzung
E-ControlG
Berichtspflichten
§ 28. (1) Die E-Control hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen.
(2) Die E-Control hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Agentur sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die E-Control hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 20i und § 20j Energielenkungsgesetz 1982 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (§ 22 GWG 2011, § 37 ElWOG 2010) herangezogen werden.
(4) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.
Abkürzung
E-ControlG
Berichtspflichten
§ 28. (1) Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 EnLG 2012 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (§ 22 GWG 2011, §§ 118 und 123 ElWG) herangezogen werden.
(4) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß § 42 ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere die Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.
Abkürzung
E-ControlG
Personal
§ 29. (1) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmer der E-Control sowie die von ihnen beauftragten Gutachter und sonstige Sachverständigen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Entbindung von Arbeitnehmern der E-Control von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden.
(3) Die E-Control ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Abkürzung
E-ControlG
Personal
§ 29. (1) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Regulierungsbehörde sowie die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter und sonstigen Sachverständigen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Regulierungsbehörde ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Abkürzung
E-ControlG
Budget
§ 30. (1) Der Vorstand erstellt alle zwei Jahre ein Budget einschließlich der Planergebnisrechnungen, Planbilanzen, Plangeldflussrechnungen, des Finanzmittelbedarfs, der Investitionsplanungen und der Personalplanungen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Das Budget ist dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des jeweils für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über das Budget möglichst bis zum 31. Oktober dieses Geschäftsjahres zu befinden.
(2) Das Budget hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Sind Budgetüberschreitungen zu erwarten, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich zu informieren.
(4) Befindet der Aufsichtrat bis zum 31. Oktober des für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres nicht über das Budget, so wird das zuletzt beschlossene Budget vorläufig – erhöht um die Steigerung des Netzbetreiberpreisindex – weitergeführt und den Vorschreibungen gemäß § 33 zu Grunde gelegt. Das Budgetprovisorium endet mit der Genehmigung des Budgets durch den Aufsichtsrat, jedoch jedenfalls mit dem nächsten 30. Juni.
(5) Die E-Control hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (Elektrizität bzw. Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) zu gewährleisten (Kostenabrechnung). Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zuzuordnen.
Abkürzung
E-ControlG
Budget
§ 30. (1) Der Vorstand erstellt alle zwei Jahre ein Budget einschließlich der Planergebnisrechnungen, Planbilanzen, Plangeldflussrechnungen, des Finanzmittelbedarfs, der Investitionsplanungen und der Personalplanungen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Das Budget ist dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des jeweils für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über das Budget möglichst bis zum 31. Oktober dieses Geschäftsjahres zu befinden.
(2) Das Budget hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Sind Budgetüberschreitungen zu erwarten, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich zu informieren.
(4) Befindet der Aufsichtrat bis zum 31. Oktober des für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres nicht über das Budget, so wird das zuletzt beschlossene Budget vorläufig – erhöht um die Steigerung des Netzbetreiberpreisindex – weitergeführt und den Vorschreibungen gemäß § 33 zu Grunde gelegt. Das Budgetprovisorium endet mit der Genehmigung des Budgets durch den Aufsichtsrat, jedoch jedenfalls mit dem nächsten 30. Juni.
(5) Die Regulierungsbehörde hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (Elektrizität bzw. Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) zu gewährleisten (Kostenabrechnung). Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zuzuordnen.
Abkürzung
E-ControlG
Jahresabschluss
§ 31. (1) Das Geschäftsjahr der E-Control ist das Kalenderjahr.
(2) Die E-Control hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Abs. 3 aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(4) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß § 30 Abs. 5 ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Homepage der E-Control zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der E-Control in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der Homepage der E-Control bereit zu halten.
(5) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.
Abkürzung
E-ControlG
Jahresabschluss
§ 31. (1) Das Geschäftsjahr der E-Control ist das Kalenderjahr.
(2) Die E-Control hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Abs. 3 aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(4) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß § 30 Abs. 5 ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Homepage der E-Control zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der E-Control in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der Homepage der E-Control bereit zu halten.
(5) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.
Abkürzung
E-ControlG
Jahresabschluss
§ 31. (1) Das Geschäftsjahr der Regulierungsbehörde ist das Kalenderjahr.
(2) Die Regulierungsbehörde hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Abs. 3 aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(4) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß § 30 Abs. 5 ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der Regulierungsbehörde in einem im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der Website der Regulierungsbehörde bereit zu halten.
(5) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.
Kosten der Regulierung
§ 32. (1) Die E-Control ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 63 Z 1 ElWOG 2010) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben den Marktgebietsmanagern ein die jeweiligen Kosten ihrer Tätigkeit (§ 30 Abs. 5) deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Regelung gilt nicht für Kosten zur Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 4).
(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind im Budget zu berücksichtigen.
(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) bzw. eines Marktgebietsmanagers an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe an Endverbraucher seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen bzw. der von Marktgebietsmanagern verwalteten Netze und ist von der E-Control mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als im Budget zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung eines neuen Budgets durch den Aufsichtsrat erfolgen.
(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die Marktgebietsmanager sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Fernleitungsnetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß GWG weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.
(6) Der Bund leistet der E-Control für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) pro Geschäftsjahr einen Beitrag. Dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der E-Control abzuziehen. Zusätzlich kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
Abkürzung
E-ControlG
Kosten der Regulierung
§ 32. (1) Die E-Control ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 63 Z 1 ElWOG 2010) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben den Marktgebietsmanagern bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen den Verteilergebietsmanagern ein die jeweiligen Kosten ihrer Tätigkeit (§ 30 Abs. 5) deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Regelung gilt nicht für Kosten zur Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 4).
(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind im Budget zu berücksichtigen.
(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe an Endverbraucher seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen bzw. der von Marktgebietsmanagern verwalteten Netze und ist von der E-Control mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anteil eines Marktgebietsmanagers bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen eines Verteilergebietsmanagers an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe an Endverbraucher seines Marktgebietes und ist von der E-Control mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als im Budget zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung eines neuen Budgets durch den Aufsichtsrat erfolgen.
(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die Marktgebietsmanager sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Fernleitungsnetzbetreibern im Ausmaß der transportierten Menge (kWh) weiterzuverrechnen. Die Verteilergebietsmanager sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Verteilernetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß § 24 GWG 2011 weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.
(6) Der Bund leistet der E-Control für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) pro Geschäftsjahr einen Beitrag. Dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der E-Control abzuziehen. Zusätzlich kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
Abkürzung
E-ControlG
Kosten der Regulierung
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 ElWG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben den Marktgebietsmanagern bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen den Verteilergebietsmanagern ein die jeweiligen Kosten ihrer Tätigkeit (§ 30 Abs. 5) deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Regelung gilt nicht für Kosten zur Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 4).
(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind im Budget zu berücksichtigen.
(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden und der Abgabe an Endkundinnen und Endkunden seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen bzw. der von Marktgebietsmanagern verwalteten Netze und ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anteil eines Marktgebietsmanagers bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen eines Verteilergebietsmanagers an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden und der Abgabe an Endkundinnen und Endkunden seines Marktgebietes und ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als im Budget zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung eines neuen Budgets durch den Aufsichtsrat erfolgen.
(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endkundinnen und Endkunden in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die Marktgebietsmanager sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Fernleitungsnetzbetreibern im Ausmaß der transportierten Menge (kWh) weiterzuverrechnen. Die Verteilergebietsmanager sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Verteilernetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß § 24 GWG 2011 weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.
(6) Der Bund leistet der Regulierungsbehörde für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) pro Geschäftsjahr einen Beitrag. Bei der Jahresplanung der von der Regulierungsbehörde im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben hat sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus abzustimmen. Der vom Bund geleistete Beitrag ist von den Gesamtkosten der Regulierungsbehörde abzuziehen. Zusätzlich kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Regulierungsbehörde zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Für die gemäß EEffG zu erbringenden Aufgaben gilt § 69 EEffG.
Abkürzung
E-ControlG
Rücklage für unvorhergesehene Belastungen
§ 33. (1) Die E-Control hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.
(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der E-Control auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit zu erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 3 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss auszuweisen.
Abkürzung
E-ControlG
Rücklage für unvorhergesehene Belastungen
§ 33. (1) Die Regulierungsbehörde hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.
(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der Regulierungsbehörde auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit zu erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 3 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss auszuweisen.
Abkürzung
E-ControlG
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 34. Die E-Control ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen.
Abkürzung
E-ControlG
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 34. Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie von den in § 168 ElWG und § 10 GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen.
Abkürzung
E-ControlG
Amtshilfe
§ 35. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die E-Control verpflichtet.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der E-Control über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.
Abkürzung
E-ControlG
Amtshilfe
§ 35. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Regulierungsbehörde verpflichtet. Ebenso ist die Regulierungsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung an alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde verpflichtet, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.
Verfahren
§ 36. (1) Die E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).
(3) Verordnungen der E-Control sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
(4) Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Abkürzung
E-ControlG
Verfahren
§ 36. (1) Die E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).
(3) Verordnungen der E-Control sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
(4) Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Abkürzung
E-ControlG
Verfahren
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(1a) Die Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die Regulierungsbehörde zur Vollstreckung der Beschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. An die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags tritt der Betrag von 30 000 Euro.
(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die Regulierungsbehörde die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).
(2a) Bescheide der Regulierungsbehörde sind erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
(3) Vor der Erlassung von Verordnungen hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Begutachtung mit angemessener Frist durchzuführen. Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
(4) Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Abkürzung
E-ControlG
Großverfahren
§ 36a. (1) Sind an einem Verfahren vor der Regulierungsbehörde voraussichtlich mehr als 10 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Edikt hat zu enthalten:
die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;
die Frist gemäß Abs. 2;
den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;
gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;
gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.
(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.
(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform (der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) sofern verfügbar, sowie auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), sofern verfügbar, sowie auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.
(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.
Abkürzung
E-ControlG
Gebühren- und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
§ 37. (1) Die E-Control ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2) Die E-Control ist hinsichtlich ihrer Dienstnehmer nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3) Die E-Control ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Abkürzung
E-ControlG
Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
§ 37. (1) Die Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2) Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3) Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Abkürzung
E-ControlG
Haftung für die Tätigkeit der E-Control
§ 38. (1) Für die von Organen und Bediensteten der E-Control in Vollziehung der in § 21 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die E-Control sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der E-Control Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
(3) Die E-Control hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der E-Control über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
Abkürzung
E-ControlG
Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde
§ 38. (1) Für die von Organen und Bediensteten der Regulierungsbehörde in Vollziehung der in § 21 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die Regulierungsbehörde sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der Regulierungsbehörde Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der Regulierungsbehörde über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
Abkürzung
E-ControlG
Verweise
§ 39. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
E-ControlG
Verweise
§ 39. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
E-ControlG
Arbeitsverfassungsgesetz
§ 40. Die E-Control ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.
Abkürzung
E-ControlG
Arbeitsverfassungsgesetz
§ 40. Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.
Abkürzung
E-ControlG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 41. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
E-ControlG
Inkrafttreten
§ 41. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft. § 1 samt Überschrift, § 21 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft.
(3) § 2, § 3 Z 7, § 4 Z 9, § 21 Abs. 1 Z 12, § 24 Abs. 1 Z 4, § 25a und § 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 9 und § 12 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 2, § 3 Z 1a, 8 und 9, § 5 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 1a und 7, § 22a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 erster Satz und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 6 Abs. 6, 12 Abs. 1 und 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift sowie die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1, 3 bis 6, 9 und 10, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, die §§ 17 und 18, § 19 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 bis 5, Abs. 5 und 7, § 20 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 1 bis 4, Abs. 4, 5, 7 und 8, § 21 Abs. 1a bis 7, der Einleitungsteil des § 22 sowie § 22 Z 3, 6 und 8, § 23 Abs. 1 bis 6, § 23a samt Überschrift, der Einleitungsteil des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der Einleitungsteil des § 25 Abs. 1 sowie der Einleitungsteil des § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, der Einleitungsteil des § 25 Abs. 1 Z 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 25 Abs. 2 bis 6, der erste Satz des § 25a Abs. 1 sowie § 25a Abs. 1 Z 2, 4 und 6, § 25a Abs. 2 bis 6, die §§ 25b bis 29, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 33 Abs. 1 und 2, die §§ 34 bis 38, § 40, § 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 7/2022 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Inkrafttreten
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft.
Abkürzung
E-ControlG
Inkrafttreten
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft.
(3) § 2, § 3 Z 7, § 4 Z 9, § 21 Abs. 1 Z 12, § 24 Abs. 1 Z 4, § 25a und § 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 9 und § 12 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
E-ControlG
Inkrafttreten
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft.
(3) § 2, § 3 Z 7, § 4 Z 9, § 21 Abs. 1 Z 12, § 24 Abs. 1 Z 4, § 25a und § 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 9 und § 12 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
E-ControlG
Inkrafttreten
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft. § 1 samt Überschrift, § 21 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft.
(3) § 2, § 3 Z 7, § 4 Z 9, § 21 Abs. 1 Z 12, § 24 Abs. 1 Z 4, § 25a und § 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 9 und § 12 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2, § 3 Z 1a, 8 und 9, § 5 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 1a und 7, § 22a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 erster Satz und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
E-ControlG
Umwandlung und bestehende Verträge, Gebührenbefreiung
§ 42. (1) Mit Ablauf des 2. März 2011 wird die Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Anstalt öffentlichen Rechts „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ umgewandelt und besteht von da an als diese weiter.
(2) Die E-Control ist vom Vorstand bis zum 31. März 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit und führt zu keiner Korrektur von Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994.
(4) Die Geschäftsanteile an der Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, gehen mit 31. Dezember 2011 unter.
Abkürzung
E-ControlG
Umwandlung und bestehende Verträge, Gebührenbefreiung
§ 43. (1) Mit Ablauf des 2. März 2011 wird die Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Anstalt öffentlichen Rechts „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ umgewandelt und besteht von da an als diese weiter.
(2) Die E-Control ist vom Vorstand bis zum 31. März 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit und führt zu keiner Korrektur von Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994.
(4) Die Geschäftsanteile an der Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, gehen mit 31. Dezember 2011 unter.
Abkürzung
E-ControlG
Übergangsbestimmungen
§ 43. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
(3) § 36a ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 44. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
Abkürzung
E-ControlG
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
(2) Bis zum Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäß § 72 GWG 2011 ist hinsichtlich der Finanzierung der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control § 6 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werden.
Abkürzung
E-ControlG
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
Abkürzung
E-ControlG
Vollziehung
§ 44. Mit der Vollziehung sind betraut:
( Verfassungsbestimmung ) hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung;
hinsichtlich § 10 Abs. 9, § 37. Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie § 42 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz, § 37 Abs. 1, betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Abkürzung
E-ControlG
Vollziehung
§ 45. Mit der Vollziehung sind betraut:
hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;
hinsichtlich § 10 Abs. 9 sowie § 43 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Abkürzung
E-ControlG
Vollziehung
§ 45. Mit der Vollziehung sind betraut:
hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;
hinsichtlich § 10 Abs. 9 sowie § 43 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Abkürzung
E-ControlG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 25a, BGBl. I Nr. 110/2010)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.