Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-01-01
Status Aufgehoben · 2012-11-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Errichtung und Verwendung

Regelungszweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern zum Zweck der

1.

einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher Leistungen im Sinne des § 8 über das Transparenzportal (Informationszweck)

2.

einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck) und

3.

Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck).

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, als datenschutzrechtliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 iVm § 10 DSG 2000 zu beauftragen, eine Transparenzdatenbank zu errichten und ein Transparenzportal einzurichten. Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung der Daten über die von § 15 Abs. 2 und 3 erfassten Leistungen. Das Transparenzportal dient der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers, der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 und eine Information über Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 6. Die Entlohnung der BRZ GmbH hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

Transparenzportalabfrage

§ 2. (1) Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 6) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):

1.

Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;

2.

Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 6;

3.

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Leistungsempfängers und

4.

das Nettoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Leistungsempfängers.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann für die ersten fünf Transparenzportalabfragen die Leseberechtigung nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts erteilt werden.

(3) Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 6) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).

(4) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 oder eines Notars gemäß § 69 Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871 berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 3. Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 6) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen Daten oder von einer oder mehreren Leistungsarten, die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, erstellen und elektronisch übermitteln.

Auswertungen

§ 4. (1) Zur Erfüllung des Steuerungszwecks kann die BRZ GmbH mit einem Beschluss der Bundesregierung beauftragt werden, die im Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Auswertung und Veröffentlichung der aggregierten und nicht personenbezogenen Daten nach verschiedenen Gesichtspunkten zu gruppieren, zusammen zu fassen und der Bundesregierung zu überlassen. Die BRZ GmbH darf die Daten zum Zweck der Erstellung der Auswertung speichern. Nach Abschluss der Auswertung sind diese Daten zu löschen.

(2) Die BRZ GmbH hat aus verwaltungsökonomischen Gründen die Bundesanstalt Statistik Österreich als datenschutzrechtliche Sub-Dienstleisterin für Auswertungen heranzuziehen, wenn die BRZ GmbH nicht über das jeweils erforderliche statistische Fachwissen verfügt. Die Entlohnung der Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

2.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Öffentliche Mittel

§ 5. (1) Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die

1.

von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,

2.

von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder

3.

von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen

(2) Als öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Mittel, die von einer juristischen Person des privaten Rechts, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer öffentlich- oder privatrechtlichen Stiftung, einem öffentlich- oder privatrechtlichen Fonds oder einem anderen Zweckvermögen stammen, wenn die Finanzierung dieser Mittel überwiegend durch eine in Abs. 1 genannte Körperschaft erfolgt.

Leistungsempfänger

§ 6. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 erhalten hat.

(2) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920 (Anm.: richtig BGBl. Nr. 1/1930), sind keine Leistungsempfänger.

Leistende Stelle

§ 7. (1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung oder Auszahlung der Leistung an einen Leistungsempfänger obliegt, wenn

1.

die Leistung aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung gewährt wird;

2.

die Finanzierung der Leistung aus Mitteln des Bundes erfolgt;

3.

die Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des § 5 Z 2 oder 3 erfolgt und die leistende Stelle durch Bundesgesetz eingerichtet worden ist oder

4.

die Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des § 5 Z 2 erfolgt und die Einrichtung ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit ist, an dem der Bund beteiligt ist.

(2) Kommen mehrere Einrichtungen als leistende Stelle in Betracht, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Abweichend davon gilt bei mehreren in Betracht kommenden leistenden Stellen die abwickelnde Stelle als leistende Stelle, wenn die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist. Haben mehrere leistende Stellen die öffentlichen Mittel ausgezahlt, gilt jede Stelle im Ausmaß der jeweiligen Auszahlung als leistende Stelle.

(3) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 gilt der Bundesminister für Finanzen.

(4) Als leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 gilt, wer als juristische Person, Personengemeinschaft, Anstalt, Stiftung oder als ein sonstiges Zweckvermögen eine Haftung übernommen hat, wenn die Finanzierung aus Mitteln des Bundes erfolgt.

Leistungen und Einkommen

§ 8. (1) Als Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;

2.

Ertragsteuerliche Ersparnisse;

3.

Förderungen;

4.

Transferzahlungen;

5.

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen und

6.

Sachleistungen.

(2) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.

ist für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;

2.

ist für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.

(3) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.

ist für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;

2.

ist für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 9. (1) Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;

2.

Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

(2) Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes oder der Länder; insbesondere Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelungen erhalten;

2.

Geldleistungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen;

3.

Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85.

(3) Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 10. (1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;

2.

nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;

3.

der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4, Z 4a und Z 4b EStG 1988;

4.

der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;

5.

die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;

6.

der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;

7.

die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;

8.

der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;

9.

die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988;

10.

die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;

11.

die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;

12.

der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;

13.

der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;

14.

die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;

15.

die Differenz zwischen dem Steuersatz auf Einkünfte einer Privatstiftung gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1988 und dem Körperschaftsteuersatz gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988;

16.

der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 und

17.

die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.

(2) Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Z 1 bis 17 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist.

Förderungen

§ 11. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einer natürlichen oder juristischen Person, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; ausgenommen sind Zuschüsse, die unter §§ 9 oder 13 fallen;

2.

Einnahmenverzichte zu Lasten öffentlicher Mittel, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden, soweit sie nicht unter § 10 fallen.

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