Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz – FlugAbgG)
Abkürzung
FlugAbgG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
FlugAbgG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Gegenstand der Abgabe
§ 1. Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.
Abkürzung
FlugAbgG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Motorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.
(2) Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957).
(3) Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13 LFG).
(4) Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.
(5) Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).
(6) Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und
mit dem Führen des Luftfahrzeuges oder
mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder
mit der Sicherheit der Passagiere oder
mit der Versorgung der Passagiere
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Befreiung von der Abgabenpflicht
§ 3. Von der Flugabgabe ist befreit:
Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Befreiung von der Abgabenpflicht
§ 3. Von der Flugabgabe ist befreit:
Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
Der Abflug von Luftfahrzeuge n mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.
Abkürzung
FlugAbgG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Berechnung der Flugabgabe
§ 4. Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Tarif
§ 5. (1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der
| Kurzstrecke gemäß Anlage 1 | 8 Euro |
| Mittelstrecke gemäß Anlage 2 | 20 Euro |
| Langstrecke | 35 Euro. |
(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 8 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
Abkürzung
FlugAbgG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Abgabenschuldner
§ 6. Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Abgabenschuld und Abgabenerhebung
§ 7. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.
(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
(3) Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.
(4) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
(5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Er hat bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Beträge angerechnet.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Fiskalvertreter
§ 8. (1) Ein Luftfahrzeughalter, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 einen Fiskalvertreter zu beauftragen.
(2) Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.
(3) Als Fiskalvertreter können nur
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,
(4) Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 mitzuteilen:
den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,
den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,
die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Fiskalvertreter
§ 8. (1) Ein Luftfahrzeughalter, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen Fiskalvertreter zu beauftragen.
(2) Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.
(3) Als Fiskalvertreter können nur
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,
(4) Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, mitzuteilen:
den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,
den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,
die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Registrierung der Luftfahrzeughalter
§ 9. (1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.
(2) Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben.
(3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen:
Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,
die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(4) Das Finanzamt hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.
(5) Das Registrierungsverfahren ist von dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt durchzuführen.
Abkürzung
FlugAbgG
zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2
Registrierung der Luftfahrzeughalter
§ 9. (1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.
(2) Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben.
(3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen:
Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,
die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(4) Das Finanzamt hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.
(5) Das Registrierungsverfahren ist von dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt durchzuführen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Pflichten der Luftfahrzeughalter
§ 10. (1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
die Flugnummer der durchgeführten Abflüge,
der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.
(2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind. Die abgabenfreien Abflüge sind gesondert auszuweisen.
(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.
(4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum die jeweiligen Abflüge durchgeführt hat, zu übermitteln.
Abkürzung
FlugAbgG
zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2
Pflichten der Luftfahrzeughalter
§ 10. (1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist,
der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.
(2) Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.
(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:
ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3,
Abgabenbetrag,
Anzahl der
Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4,
Transferpassagiere.
Die Übermittlung der Daten hat elektronisch zu erfolgen.
(4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Pflichten der Flugplatzhalter
§ 11. (1) Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben,
die Flugnummern der durchgeführten Abflüge,
die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig endeten,
die Anzahl der abgeflogenen Passagiere,
das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge.
(2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind.
(3) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (§ 10 Abs. 4) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen.
(4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem für die Erhebung der Flugabgabe zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Aufzeichnungen mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(5) Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß § 6 für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.
Abkürzung
FlugAbgG
zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2
Pflichten der Flugplatzhalter
§ 11. (1) Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben,
die Flugnummern, falls für durchgeführte Abflüge Flugnummern vergeben worden sind,
die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig geendet haben,
die Anzahl der abgeflogenen Passagiere,
das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge.
(2) Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn für einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.
(3) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (§ 10 Abs. 4) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen.
(4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem für die Erhebung der Flugabgabe zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.
(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 4 hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:
ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1),
Anzahl der
Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
Transferpassagiere.
(6) Abweichend von Abs. 5 hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1),
Anzahl der
Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
Transferpassagiere,
Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.
(7) Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß § 6 für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Verordnungsermächtigung
§ 12. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung
der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2,
der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5,
der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und
der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4
Abkürzung
FlugAbgG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Verordnungsermächtigung
§ 12. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung
der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2,
der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5,
der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und
der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4
Abkürzung
FlugAbgG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Verweise auf andere Rechtsvorschriften
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
FlugAbgG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 14. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Auswirkungen der Einführung des Flugabgabegesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Einnahmen aus der Flugabgabe bis 30. September 2012 zu evaluieren.
Inkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011. Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem 31. März 2011 erfolgt.
Inkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011. Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem 31. März 2011 erfolgt.
(3) § 3 Z 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Anlage 1
Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke
Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:
| Arabische Republik Ägypten | Republik Mazedonien |
|---|---|
| Republik Armenien | Republik Moldau |
| Republik Albanien | Montenegro |
| Demokratische Volksrepublik Algerien | Fürstentum Monaco |
| Fürstentum Andorra | Königreich der Niederlande |
| Königreich Belgien | Königreich Norwegen |
| Bosnien und Herzegowina | Republik Österreich |
| Republik Bulgarien | Palästinensische Autonomiegebiete |
| Königreich Dänemark | Republik Polen |
| Bundesrepublik Deutschland | Portugiesische Republik |
| Republik Estland | Rumänien |
| Republik Finnland | Russische Förderation |
| Französische Republik | Republik San Marino |
| Georgien | Königreich Schweden |
| Hellenische Republik (Griechenland) | Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) |
| Irland | Republik Serbien |
| Isle of Man | Slowakische Republik |
| Staat Israel | Republik Slowenien |
| Italienische Republik | Spanien |
| Haschemitisches Königreich Jordanien | Arabische Republik Syrien |
| Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark) | Tschechische Republik |
| Republik Kosovo | Republik Tunesien |
| Republik Kroatien | Türkische Republik |
| Republik Lettland | Ukraine |
| Fürstentum Liechtenstein | Republik Ungarn |
| Republik Litauen | Staat der Vatikanstadt |
| Großherzogtum Luxemburg | Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland |
| Libanesische Republik (Libanon) | Republik Belarus (Weißrussland) |
| Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija (Libyen) | Republik Zypern |
| Republik Malta |
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Anlage 2
Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke
Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:
| Islamische Republik Afghanistan | Demokratische Republik Kongo |
|---|---|
| Republik Äquatorialguinea | Republik Kongo |
| Republik Aserbaidschan | Staat Kuwait |
| Demokratische Bundesrepublik Äthiopien | Republik Liberia |
| Königreich Bahrain | Republik Mali |
| Republik Benin | Königreich Marokko |
| Burkina Faso | Islamische Republik Mauretanien |
| Republik Burundi | Republik Niger |
| Republik Elfenbeinküste | Bundesrepublik Nigeria |
| Republik Dschibuti | Sultanat Oman |
| Staat Eritrea | Islamische Republik Pakistan |
| Gabunische Republik | Republik Ruanda |
| Republik Gambia | Demokratische Republik Sao Tomé und Príncipe |
| Republik Ghana | Königreich Saudi Arabien |
| Republik Guinea | Republik Senegal |
| Republik Guinea-Bissau | Republik Sierra Leone |
| Republik Indien | Republik Somalia |
| Republik Irak | Republik Sudan |
| Islamische Republik Iran | Republik Tadschikistan |
| Island | Republik Togo |
| Republik Jemen | Republik Tschad |
| Republik Kamerun | Turkmenistan |
| Republik Kap Verde | Republik Uganda |
| Republik Kasachstan | Republik Usbekistan |
| Staat Katar | Vereinigte Arabische Emirate |
| Republik Kenia | Zentralafrikanische Republik |
| Kirgisische Republik (Kirgistan) |