Verordnung der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 247h Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 247h Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2013 ausgestellt werden:
- Bundesministerium für Inneres,
- Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
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