Bundesgesetz, mit dem ein Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu Arbeit und Gesundheit geschaffen wird (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AGG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der möglichst langfristige Erhalt der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger und arbeitsloser Personen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein flächendeckendes niederschwelliges Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu schaffen. Dieses hat zielgerichtete Informationen über gesundheitsfördernde Themen des Arbeitslebens zur Verfügung zu stellen und einer frühzeitigen Interventionsmöglichkeit bei gesundheitlichen Problemen erwerbstätiger und arbeitsloser Personen zu dienen. Bei Bedarf sollen mittels Case-Managements Maßnahmen zur frühzeitigen Lösung gesundheitlicher Probleme entwickelt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen bei der Entwicklung und Festigung einer gesundheitsförderlichen betrieblichen Arbeitswelt unterstützt werden.

(2) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat sich insbesondere an beschäftigte und arbeitslose Personen, deren gesundheitlicher Zustand auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, zu richten. Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich auch an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen diesbezüglichen Informationsbedarf äußern.

(3) Die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ist freiwillig.

(4) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat auch zur Bewusstseinsbildung für eine gesundheitsfördernde Arbeitswelt beizutragen. Dies schließt präventive Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung ein.

(5) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat alle Anforderungen des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechtes sowie die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) zu erfüllen.

Ziel

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der möglichst langfristige Erhalt der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger und arbeitsloser Personen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein flächendeckendes niederschwelliges Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu schaffen. Dieses hat zielgerichtete Informationen über gesundheitsfördernde Themen des Arbeitslebens zur Verfügung zu stellen und einer frühzeitigen Interventionsmöglichkeit bei gesundheitlichen Problemen erwerbstätiger und arbeitsloser Personen zu dienen. Bei Bedarf sollen mittels Case-Managements Maßnahmen zur frühzeitigen Lösung gesundheitlicher Probleme entwickelt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen bei der Entwicklung und Festigung einer gesundheitsförderlichen betrieblichen Arbeitswelt unterstützt werden.

(2) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat sich insbesondere an beschäftigte und arbeitslose Personen, deren gesundheitlicher Zustand auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, zu richten. Weiters soll das Case Management auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich auch an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen diesbezüglichen Informationsbedarf äußern.

(3) Die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ist freiwillig.

(4) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat auch zur Bewusstseinsbildung für eine gesundheitsfördernde Arbeitswelt beizutragen. Dies schließt präventive Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung ein.

(5) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat alle Anforderungen des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechtes sowie die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) zu erfüllen.

Ziel

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der möglichst langfristige Erhalt der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger und arbeitsloser Personen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein flächendeckendes niederschwelliges Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu schaffen. Dieses hat zielgerichtete Informationen über gesundheitsfördernde Themen des Arbeitslebens zur Verfügung zu stellen und einer frühzeitigen Interventionsmöglichkeit bei gesundheitlichen Problemen erwerbstätiger und arbeitsloser Personen zu dienen. Bei Bedarf sollen mittels Case-Managements Maßnahmen zur frühzeitigen Lösung gesundheitlicher Probleme entwickelt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen bei der Entwicklung und Festigung einer gesundheitsförderlichen betrieblichen Arbeitswelt unterstützt werden.

(2) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat sich insbesondere an beschäftigte und arbeitslose Personen, deren gesundheitlicher Zustand auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, zu richten. Weiters soll das Case Management auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder ein Wiedereingliederungsplan im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zu erstellen ist. Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich auch an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen diesbezüglichen Informationsbedarf äußern.

(3) Die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ist freiwillig.

(4) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat auch zur Bewusstseinsbildung für eine gesundheitsfördernde Arbeitswelt beizutragen. Dies schließt präventive Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung ein.

(5) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat alle Anforderungen des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechtes sowie die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) zu erfüllen.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Bundessozialamt zuständig. Das Bundessozialamt kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Sozialministeriumservice zuständig. Das Sozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

Steuerungsgruppe und Beirat

§ 3. (1) Beim Bundessozialamt werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

2.

Bundesministerium für Finanzen;

3.

Bundesministerium für Gesundheit;

4.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;

5.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

6.

Pensionsversicherungsanstalt;

7.

einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;

8.

Arbeitsmarktservice.

(3) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesarbeitskammer;

2.

Wirtschaftskammer Österreich;

3.

Österreichischer Gewerkschaftsbund;

4.

Landwirtschaftskammer Österreich;

5.

Österreichischer Landarbeiterkammertag;

6.

Vereinigung der österreichischen Industrie;

7.

Arbeitsinspektion;

8.

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

Steuerungsgruppe und Beirat

§ 3. (1) Beim Bundessozialamt werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

2.

Bundesministerium für Finanzen;

3.

Bundesministerium für Gesundheit;

4.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;

5.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

6.

Pensionsversicherungsanstalt;

7.

einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;

8.

Arbeitsmarktservice;

9.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; dieses Mitglied hat nur beratende Stimme.

(3) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesarbeitskammer;

2.

Wirtschaftskammer Österreich;

3.

Österreichischer Gewerkschaftsbund;

4.

Landwirtschaftskammer Österreich;

5.

Österreichischer Landarbeiterkammertag;

6.

Vereinigung der österreichischen Industrie;

7.

Arbeitsinspektion;

8.

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

Abkürzung

AGG

Steuerungsgruppe und Beirat

§ 3. (1) Beim Sozialministeriumservice werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

2.

Bundesministerium für Finanzen;

3.

Bundesministerium für Gesundheit;

4.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;

5.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

6.

Pensionsversicherungsanstalt;

7.

einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;

8.

Arbeitsmarktservice;

9.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; dieses Mitglied hat nur beratende Stimme.

(3) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesarbeitskammer;

2.

Wirtschaftskammer Österreich;

3.

Österreichischer Gewerkschaftsbund;

4.

Landwirtschaftskammer Österreich;

5.

Österreichischer Landarbeiterkammertag;

6.

Vereinigung der österreichischen Industrie;

7.

Arbeitsinspektion;

8.

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

Abkürzung

AGG

Steuerungsgruppe und Beirat

§ 3. (1) Beim Sozialministeriumservice werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

2.

Bundesministerium für Finanzen;

3.

Bundesministerium für Gesundheit;

4.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;

5.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

6.

Pensionsversicherungsanstalt;

7.

einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;

8.

Arbeitsmarktservice;

9.

Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband); dieses Mitglied hat nur beratende Stimme.

(3) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesarbeitskammer;

2.

Wirtschaftskammer Österreich;

3.

Österreichischer Gewerkschaftsbund;

4.

Landwirtschaftskammer Österreich;

5.

Österreichischer Landarbeiterkammertag;

6.

Vereinigung der österreichischen Industrie;

7.

Arbeitsinspektion;

8.

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

Organisation und Aufgaben von Steuerungsgruppe und Beirat

§ 4. (1) Den Vorsitz in der Steuerungsgruppe führt der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.