Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 weitere Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2012 bis 2017 in der Höhe von bis zu 8 650 Millionen Euro zu begründen.
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.
§ 1. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2012)
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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