Verordnung des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 28.09.2010 Postbus-Mitteilung Nr. 03/10, über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Bezügeverordnung 2010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-09-01
Status Aufgehoben · 2011-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 361/2011).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 361/2011).

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2010 wie folgt angepasst:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§103 Absatz 2, 105 Absatz 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.

2.

Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2 –Ansatz) ab 01.09.2010 Euro 2.189,69 beträgt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 361/2011).

§ 2. Eine neuerliche Anpassung findet frühestens mit 1. September 2011 statt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 361/2011).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 361/2011).

Anlage 1

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 361/2011).

Anlage 2

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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