Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vorläufigen Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im Jahr 2011

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-28
Status Aufgehoben · 2011-08-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2011

§ 1. Die hier geregelten Schlüssel sind bis zur Kundmachung der endgültigen Schlüssel bei den im Jahr 2011 fälligen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben anzuwenden. Der Ausgleich zwischen den vorläufigen und den endgültigen Verteilungsschlüsseln erfolgt bei der Zwischenabrechnung über die Ertragsanteile für das Jahr 2011.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2011

Zu § 9 Abs. 1 FAG 2008

§ 2. Die Erträge der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel: 67,413 20,702 11,885

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2011

Zu § 9 Abs. 7 Z 5 FAG 2008

§ 3. (1) Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

Länder Gemeinden
nach der Volkszahl 77,017% 17,249 %
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel - 58,505 %
nach Fixschlüsseln 22,983% 24,246 %

Bei den Ertragsanteilen der Länder werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.

(2) Von den nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2008 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

Länder Gemeinden
Burgenland 2,572 % 2,505 %
Kärnten 6,897 % 8,496 %
Niederösterreich 14,451 % 15,185 %
Oberösterreich 13,692 % 14,587 %
Salzburg 6,429 % 9,426 %
Steiermark 12,884 % 13,086 %
Tirol 7,982 % 14,512 %
Vorarlberg 3,717 % 4,811 %
Wien 31,376 % 17,392 %

und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

Länder Gemeinden
Burgenland 3,250 % 1,255 %
Kärnten 6,881 % 5,292 %
Niederösterreich 17,898 % 13,537 %
Oberösterreich 15,829 % 16,497 %
Salzburg 6,976 % 8,252 %
Steiermark 13,744 % 9,328 %
Tirol 8,813 % 8,939 %
Vorarlberg 4,923 % 5,983 %
Wien 21,686 % 30,917 %

(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland 5,43 %
Kärnten 10,80 %
Niederösterreich 23,07 %
Oberösterreich 14,90 %
Salzburg 9,72 %
Steiermark 16,39 %
Tirol 11,98 %
Wien 7,71 %

Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2013 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2011

Zu § 9 Abs. 10 und 11 FAG 2008

§ 4. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2011

Zu § 11 Abs. 6 FAG 2008

§ 5. Die Gemeinden erhalten je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl 10.001–18.000 20.001–45.000 über 50.000
Burgenland - 34,68 -
Kärnten 22,77 27,32 31,87
Niederösterreich 27,32 32,78 38,25
Oberösterreich 26,90 32,27 37,65
Salzburg 26,26 - 36,76
Steiermark 25,11 30,13 35,15
Tirol 29,86 - 41,80
Vorarlberg 24,92 29,91 -
Ebreichsdorf 7,04
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Gänserndorf 20,85
Gerasdorf bei Wien 19,53
Altmünster 6,1
Laakirchen 4,14
Hallein 30,26
Seekirchen am Wallersee 9,99
Zell am See 9,11
Köflach 24,03
Voitsberg 13,68
Imst 3,62

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