Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom für das Kalenderjahr 2011 bestimmt werden (Verrechnungspreis-Verordnung 2011)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 22b Abs. 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Für das Kalenderjahr 2011 werden nachstehende Verrechnungspreise bestimmt:
für elektrische Energie aus Kleinwasserkraftanlagen 8,09 Cent/kWh;
für elektrische Energie aus sonstigen Ökostromanlagen 12,76 Cent/kWh.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.