Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird verordnet:
§ 1. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
§ 1. (1) Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
(2) Im Jahr 2012 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen
von Mittwoch, dem 6. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 10. Juni 24.00 Uhr, (Fronleichnam) und
an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 28. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 1. Juli 24.00 Uhr, und von Donnerstag, dem 5. Juli 11.00 Uhr, bis zum Sonntag, dem 8. Juli 24.00 Uhr,
§ 1. (1) Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
(2) Im Jahr 2013 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen
von Donnerstag, dem 28. März, 11.00 Uhr, bis Montag, dem 1. April, 24.00 Uhr, (Ostern),
von Mittwoch, dem 8. Mai, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 12. Mai, 24.00 Uhr, (Christi Himmelfahrt),
von Donnerstag, dem 16. Mai, 11.00 Uhr, bis Montag, dem 20. Mai, 24.00 Uhr, (Pfingsten),
von Mittwoch, dem 29. Mai, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 2. Juni, 24.00 Uhr, (Fronleichnam),
an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 27. Juni, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 30. Juni, 24.00 Uhr, und von Donnerstag, dem 4. Juli, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 7. Juli, 24.00 Uhr und
von Mittwoch, dem 14. August, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 18. August, 24.00 Uhr, (Mariä Himmelfahrt)
keine Preisänderungen zulässig.
§ 1. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
§ 1. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
§ 1a. Abweichend von § 1 zweiter Satz gilt, dass im Zeitraum zwischen 16. März 2026 und 12. April 2026 Preiserhöhungen nur an jedem Montag, Mittwoch und Freitag jeweils um 12.00 Uhr zulässig sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2026 tritt mit 16. März 2026 in Kraft und mit Ablauf des 12. April 2026 außer Kraft.
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