Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Austria Bio Garantie GmbH (ABG) zur Zertifizierung von Produkten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 38 Z 1 des Akkreditierungsgesetzes AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
§ 1. Die Austria Bio Garantie GmbH (ABG) mit Sitz in 2202 Enzersfeld, Königsbrunner Straße 8, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Austria Bio Garantie, Gesellschaft zur Kontrolle der Echtheit biologischer Produkte GmbH, BGBl. II Nr. 366/2003, außer Kraft.
Anlage
1 IM GEREGELTEN GELTUNGSBEREICH
1.1 Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2091/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007, S. 1, sowie deren Durchführungsvorschriften und der gemäß dieser Bestimmungen anerkannten oder damit im Zusammenhang stehenden Regelungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, Codexkapitel A8, jeweils in der geltenden Fassung.
1.2 Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1, sowie deren Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.