Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung – RPV)
Abkürzung
RPV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 2a des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird verordnet:
Abkürzung
RPV
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.
Abkürzung
RPV
Rechnungszins
§ 2. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3%.
(2) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.
Abkürzung
RPV
Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 3. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 5%.
(2) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
Abkürzung
RPV
Inkrafttreten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2011 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung), BGBl. II Nr. 597/2003, außer Kraft.
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