Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Regelungsbereich
§ 1. Zweck dieser Verordnung ist
die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L92 vom 03.04.2008 S. 3, festgelegte Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und
die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Prüf- und Zertifizierungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.
Regelungsbereich
§ 1. Zweck dieser Verordnung ist
die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 28, festgelegte Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und
die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Prüf- und Zertifizierungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.
Prüfstellen
§ 2. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in der Landesinnung der Mechatroniker, der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Landesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt eine der jeweiligen oben genannten Landesinnungen zu der Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die in ihrem Bereich etablierte Bundesinnung diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.
(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zur Erlangung von Zertifikaten für Personen erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Kategorien I, II, III oder IV erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Kältemittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.
(3) Adäquate Lehrabschlussprüfungen nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige einschlägige Prüfungsnachweise über fachliche Qualifikationen (Befähigungsnachweise bzw. Meisterprüfungen oder äquivalente Ausbildungen an facheinschlägigen Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen oder Universitäten) werden von der Prüfstelle zur Erlangung von Zertifikaten für Personen berücksichtigt, insofern die im Anhang für die jeweilige Kategorie angeführten Anforderungen dadurch abgedeckt sind. Insoweit diese EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung auf diejenigen Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.
(4) Insofern die im Anhang dafür festgelegten Anforderungen erfüllt sind, sind bezüglich Kategorie I jedenfalls nachstehende Qualifikationsnachweise zu berücksichtigen:
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung für Kälteanlagentechnik, der Heizungs- und Lüftungstechnik, sowie eingeschränkt auf Wärmepumpen die Ausbildungsordnung der Elektrotechnik oder ein erfolgreicher Lehrabschluss einer nach Berufsausbildungsgesetz im Sinne der Verordnung zur Erlassung der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, darauf anrechenbaren – verwandten – Ausbildung oder
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung in einem der folgenden reglementierten Gewerbe:
Kälte- und Klimatechnik,
Heizungstechnik,
Lüftungstechnik,
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik,
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung,
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik,
Gas- und Sanitärtechnik und
Elektrotechnik eingeschränkt auf Wärmepumpen oder
der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums an einer Universität oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienlehrganges oder
der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich eines der in Z 2 genannten reglementierten Gewerbe liegt.
(5) Der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung an einer einschlägigen Fachschule oder eines einschlägigen Lehrgangs ist in dem Ausmaß, in dem die im Anhang angeführten Anforderungen durch die diesbezüglichen Nachweise erfüllt sind, für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen der jeweiligen Kategorie anzuerkennen.
(6) Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Personen-Zertifikats durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle mündlich zu verkünden und in einer Niederschrift über die Prüfung festzustellen. Die Prüfungsniederschrift hat zu enthalten:
Ort und Datum der Prüfung; Name der Prüfer und gegebenenfalls der Aufsichtspersonen,
Fachbereich und Kategorie (I, II, III, IV),
Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings, und
Dokumentation und Ergebnis der Prüfung.
Die Prüfungsniederschrift ist vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Dem für Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung, der der Prüfung beiwohnt, ist von der Prüfstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.
(7) Im Falle des nach Abs. 3, 4 oder 5 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Absolventen unter Angabe der Kategorie (I, II, III, IV) des Anhangs und den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.
(8) Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.
Prüfstellen
§ 2. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in der Landesinnung der Mechatroniker, der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Landesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt eine der jeweiligen oben genannten Landesinnungen zu der Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die in ihrem Bereich etablierte Bundesinnung diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.
(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zur Erlangung von Zertifikaten für Personen erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Kategorien I, II, III oder IV erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Kältemittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.
(3) Adäquate Lehrabschlussprüfungen nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige einschlägige Prüfungsnachweise über fachliche Qualifikationen (Befähigungsnachweise bzw. Meisterprüfungen oder äquivalente Ausbildungen an facheinschlägigen Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen oder Universitäten) werden von der Prüfstelle zur Erlangung von Zertifikaten für Personen berücksichtigt, insofern die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 für die jeweilige Kategorie angeführten Anforderungen dadurch abgedeckt sind. Insoweit diese EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung auf diejenigen Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.
(4) Insofern die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 dafür festgelegten Anforderungen erfüllt sind, sind bezüglich Kategorie I jedenfalls nachstehende Qualifikationsnachweise zu berücksichtigen:
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung für Kälteanlagentechnik, der Heizungs- und Lüftungstechnik, sowie eingeschränkt auf Wärmepumpen die Ausbildungsordnung der Elektrotechnik oder ein erfolgreicher Lehrabschluss einer nach Berufsausbildungsgesetz im Sinne der Verordnung zur Erlassung der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, darauf anrechenbaren – verwandten – Ausbildung oder
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung in einem der folgenden reglementierten Gewerbe:
Kälte- und Klimatechnik,
Heizungstechnik,
Lüftungstechnik,
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik,
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung,
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik,
Gas- und Sanitärtechnik und
Elektrotechnik eingeschränkt auf Wärmepumpen oder
der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums an einer Universität oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienlehrganges oder
der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich eines der in Z 2 genannten reglementierten Gewerbe liegt.
(5) Der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung an einer einschlägigen Fachschule oder eines einschlägigen Lehrgangs ist in dem Ausmaß, in dem die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 angeführten Anforderungen durch die diesbezüglichen Nachweise erfüllt sind, für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen der jeweiligen Kategorie anzuerkennen.
(6) Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Personen-Zertifikats durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle mündlich zu verkünden und in einer Niederschrift über die Prüfung festzustellen. Die Prüfungsniederschrift hat zu enthalten:
Ort und Datum der Prüfung; Name der Prüfer und gegebenenfalls der Aufsichtspersonen,
Fachbereich und Kategorie (I, II, III, IV),
Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings, und
Dokumentation und Ergebnis der Prüfung.
Die Prüfungsniederschrift ist vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Dem für Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung, der der Prüfung beiwohnt, ist von der Prüfstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.
(7) Im Falle des nach Abs. 3, 4 oder 5 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Absolventen unter Angabe der Kategorie (I, II, III, IV) des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 und den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.
(8) Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.
Zertifizierungsstellen für Personen
§ 3. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in der Bundesinnung der Mechatroniker, der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Zertifizierungsstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Erfolgt eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 7 durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
den Namen der Zertifizierungsstelle,
den vollständigen Namen des Inhabers,
die Ausstellungsnummer,
gegebenenfalls das Ablaufdatum (bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2011),
die jeweilige Kategorie (I, II, III oder IV) und die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
(3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:
den Namen der zertifizierten Person,
das Zertifizierungsdatum,
die Zertifizierungsnummer,
die Kategorie (I, II, III oder IV), und
den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.
Zertifizierungsstellen für Personen
§ 3. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in der Bundesinnung der Mechatroniker, der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Zertifizierungsstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Erfolgt eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 7 durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
den Namen der Zertifizierungsstelle,
den vollständigen Namen des Inhabers,
die Ausstellungsnummer,
gegebenenfalls das Ablaufdatum,
die jeweilige Kategorie (I, II, III oder IV) und die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
(3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:
den Namen der zertifizierten Person,
das Zertifizierungsdatum,
die Zertifizierungsnummer,
die Kategorie (I, II, III oder IV), und
den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.
Zertifizierung von Unternehmen
§ 4. (1) Der an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 gerichtete Antrag eines Unternehmens auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates hat folgende Informationen zu enthalten:
die Anzahl der im Unternehmen jährlich durchschnittlich im geregelten Bereich beschäftigten Personen (einschließlich Leiharbeitskräfte),
die Anzahl und die Namen der im Unternehmen im geregelten Bereich beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate (einschließlich Leiharbeitskräfte),
eine schriftliche Erklärung einer nach außen zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen - unter getrennter Angabe der im letzten Jahr errichteten und gewarteten Geräte und Einrichtungen - beschäftigt, die in Bezug auf zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats sind und dass dem zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübenden Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.
Dies gilt auch, falls der Antrag auf Zertifizierung gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 bei der Zertifizierungsstelle für Personen eingebracht wird. In diesem Fall hat die Zertifizierungsstelle für Personen den Antrag samt beigebrachten Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiter zu leiten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 ein Unternehmenszertifikat mit dem Titel „Unternehmens - Zertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen. Die vorgenannten Anforderungen zur Ausübung der in § 3 Abs. 2 Z 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 geregelten Tätigkeiten lassen die nach Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen für einen Zugang zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten unberührt.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entziehung des in Abs. 2 angeführten Unternehmens-Zertifikates gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - wenn begründete Bedenken bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmenszertifizierung nicht mehr gegeben sein könnten - nähere Auskünfte über die aktuelle Situation bezüglich der Zertifizierungsvoraussetzungen, insbesondere eine Aktualisierung der nach Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Informationen verlangen. Werden diese Informationen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nicht übermittelt, ist ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates einzuleiten.
Zertifizierung von Unternehmen
§ 4. (1) Der an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 gerichtete Antrag eines Unternehmens auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates hat folgende Informationen zu enthalten:
die Anzahl der im Unternehmen jährlich durchschnittlich im geregelten Bereich beschäftigten Personen (einschließlich Leiharbeitskräfte),
die Anzahl und die Namen der im Unternehmen im geregelten Bereich beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate (einschließlich Leiharbeitskräfte),
eine schriftliche Erklärung einer nach außen zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen – unter getrennter Angabe der im letzten Jahr errichteten und gewarteten Geräte und Einrichtungen – beschäftigt, die in Bezug auf zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats sind und dass dem zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübenden Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.
Dies gilt auch, falls der Antrag auf Zertifizierung gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 bei der Zertifizierungsstelle für Personen eingebracht wird. In diesem Fall hat die Zertifizierungsstelle für Personen den Antrag samt beigebrachten Unterlagen an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weiter zu leiten.
(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 ein Unternehmenszertifikat mit dem Titel „Unternehmens – Zertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen. Die vorgenannten Anforderungen zur Ausübung der in § 3 Abs. 2 Z 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 geregelten Tätigkeiten lassen die nach Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen für einen Zugang zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten unberührt.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Entziehung des in Abs. 2 angeführten Unternehmens-Zertifikates gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus – wenn begründete Bedenken bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmenszertifizierung nicht mehr gegeben sein könnten – nähere Auskünfte über die aktuelle Situation bezüglich der Zertifizierungsvoraussetzungen, insbesondere eine Aktualisierung der nach Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Informationen verlangen. Werden diese Informationen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nicht übermittelt, ist ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates einzuleiten.
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 5. (1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt nachfolgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.
(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 5. (1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt nachfolgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.
(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
(4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 erster Satz, § 2 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 bis 7, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.
(5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 verlangten Maßnahmen erlassen.
Anhang im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 303/2008
Anforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu testenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Für jede der Kategorien umfasst die Prüfung
einen theoretischen Test mit einer oder mehreren Fragen, die die fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten betreffen, in den Spalten für die Kategorie mit „T“ ausgewiesen,
einen praktischen Test, bei dem der Antragsteller die Prüfungsaufgabe mit Hilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, in den Spalten für die Kategorie mit „P“ ausgewiesen.
Die Prüfung umfasst in jedem Fall die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5 und 10.
Die Prüfung umfasst mindestens einen der Bereiche 6, 7, 8 und 9. Der Prüfling darf vor der Prüfung nicht erfahren, welche dieser vier Bereiche abgefragt werden.
Besteht eine Spalte für eine Kategorie aus einem einzigen Feld, das mehreren Feldern (d. h. Fachkenntnis- und Fertigkeitsbereichen) in der Spalte für fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten entspricht, so müssen bei der Prüfung nicht unbedingt alle fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten getestet werden.
| KATEGORIEN | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| FACHLICHE KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN | I | II | III | IV | |
| 1 | Grundlagen der Thermodynamik | ||||
| 1.01 | Kenntnis der elementaren ISO-Standardeinheiten für Temperatur, Druck, Masse, Dichte, Energie | T | T | - | T |
| 1.02 | Verständnis der allgemeinen Theorie von Kältesystemen: Grundlagen der Thermodynamik (Schlüsselbegriffe, Parameter und Prozesse wie Überhitzung, Hochdruckseite, Verdichtungswärme, Enthalpie, Kühleffekt, Niederdruckseite, Unterkühlung), Eigenschaften und thermodynamische Zustandsänderungen von Kältemitteln, einschließlich der Identifizierung von Stoffen, azeotroper und zeotroper Gemische und der Zusammensetzung in der gasförmigen und der flüssigen Phase | T | T | - | - |
| 1.03 | Anwendung der entsprechenden Tabellen und Diagramme und deren Anwendung im Kontext der indirekten Dichtheitskontrolle (einschließlich der Kontrolle des ordnungsgemäßen Systembetriebs): log (p)-h-Diagramm, Nassdampftafel von Kältemitteln, Fließbild eines einstufigen Kompressionskältekreislaufes | T | T | - | - |
| 1.04 | Beschreibung der Funktion der wichtigsten Systemkomponenten (Verdichter, Verdampfer, Verflüssiger, thermostatische Expansionsventile) und der thermodynamischen Zustandsänderung des Kältemittels | T | T | - | - |
| 1.05 | Kenntnis des allgemeinen Funktionierens der folgenden Komponenten eines Kältesystems und ihrer Rolle und Bedeutung für die Vermeidung und das Auffinden von Kältemittel-Leckagen: a) Ventile (Kugelhähne, Membranventile, Kugelventile, Rückschlagventile), b) Temperatur- und Druckkontrollen, c) Schaugläser und Feuchtigkeitsindikatoren, d) Abtauregelung, e) Sicherheitseinrichtungen, f) Messgeräte wie Manometerstation und Thermometer, g) Ölregelsysteme, h) Sammler, i) Flüssigkeits- und Ölabscheider | - | - | - | |
| 2 | Umweltauswirkungen von Kältemitteln und diesbezügliche Umweltvorschriften | ||||
| 2.01 | Grundkenntnis des Klimawandels und des Kyoto-Protokolls | T | T | T | T |
| 2.02 | Grundkenntnis des Konzepts des Erderwärmungspotenzials (Global Warming Potential, GWP), der Verwendung fluorierter Treibhausgase und anderer Stoffe als Kältemittel, der Klimaauswirkungen von Emissionen fluorierter Treibhausgase (Größenordnung ihres GWP) und der relevanten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften | T | T | T | T |
| 3 | Kontrollen vor der Inbetriebnahme, nach einer langen Ausfallzeit, nach Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten oder während des Betriebs | ||||
| 3.01 | Durchführung eines Drucktests zur Kontrolle der Festigkeit des Systems | P | P | - | - |
| 3.02 | Durchführung eines Drucktests zur Kontrolle der Dichtheit des Systems | ||||
| 3.03 | Benutzung der Vakuumpumpe | ||||
| 3.04 | Leerung des Systems zwecks Entlüftung und Entfeuchtung nach gängigen Verfahren | ||||
| 3.05 | Eintragung der Daten in das Anlagenlogbuch und Erstellung eines Berichts über einen oder mehrere Tests und Kontrollen, die während der Prüfungen durchgeführt wurden | T | T | - | - |
| 4 | Dichtheitskontrollen | ||||
| 4.01 | Grundkenntnisse zu potenziellen Leckstellen bei Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen | T | T | - | T |
| 4.02 | Kontrolle des Anlagenlogbuches vor der Dichtheitskontrolle. Erkennen maßgeblicher Informationen über immer wiederkehrende Probleme oder Problembereiche, auf die besonders geachtet werden muss | T | T | - | T |
| 4.03 | Durchführung einer visuellen und manuellen Prüfung des gesamten Systems im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1 | P | P | - | P |
| 4.04 | Durchführung einer Dichtheitskontrolle des Systems nach einer indirekten Methode im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission unter Verwendung der Bedienungsanleitung des Systems | P | P | - | P |
| 4.05 | Verwendung tragbarer Messgeräte (wie Manometer, Thermometer und Multimeter) zur Strom-/Spannungs-/Widerstands-Messung im Zusammenhang mit indirekten Lecksuchmethoden und Interpretation der gemessenen Parameter | P | P | - | P |
| 4.06 | Durchführung einer Dichtheitskontrolle des Systems nach einer der direkten Methoden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 | P | - | - | - |
| 4.07 | Durchführung einer Dichtheitskontrolle des Systems nach einer der direkten Methoden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007, die keinen Eingriff in den Kältekreislauf erfordert | - | P | - | P |
| 4.08 | Verwendung eines elektronischen Lecksuchgerätes | P | P | - | P |
| 4.09 | Eintragung der Daten in das Anlagenlogbuch | T | T | - | T |
| 5 | Umweltverträglicher Umgang mit System und Kältemittel während der Montage, Wartung, Instandhaltung oder Rückgewinnung | ||||
| 5.01 | Anschließen und Entfernen von Messgeräten und Leitungen mit minimalen Emissionen | P | P | - | - |
| 5.02 | Leeren und Füllen eines Kältemittelbehälters mit Kältemittel in flüssigem und gasförmigem Zustand | P | P | P | - |
| 5.03 | Verwendung eines Entsorgungsgerätes zur Rückgewinnung von Kältemittel sowie Anschließen und Entfernen des Geräts mit minimalen Emissionen | P | P | P | - |
| 5.04 | Entfernen von F-Gas-haltigem Öl aus einem System | P | P | P | - |
| 5.05 | Feststellung des Aggregatzustandes (flüssig, gasförmig) und des Zustandes (unterkühlt, gesättigt oder überhitzt) des Kältemittels vor dem Einfüllen, um die korrekte Methode und die korrekte Füllmenge zu gewährleisten. Befüllen des Systems mit Kältemittel (sowohl in flüssiger als auch in gasförmiger Phase) ohne Kältemittelverlust | P | P | - | - |
| 5.06 | Verwendung von Waagen zur Bestimmung des Kältemittelgewichts | P | P | P | - |
| 5.07 | Eintragung der Daten in das Anlagenlogbuch, einschließlich aller maßgeblichen Informationen über rückgewonnenes oder hinzugefügtes Kältemittel | T | T | - | - |
| 5.08 | Kenntnis der Anforderungen und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit, die Lagerung und die Beförderung von gebrauchten Kältemitteln und Ölen | T | T | T | - |
| 6 | Kapitel: Montage, Inbetriebnahme und Wartung von ein- und zweistufigen Hubkolbenverdichtern, Schraubenverdichtern und Scroll-Verdichtern | ||||
| 6.01 | Erläuterung der Funktionsweise eines Verdichters (einschließlich Leistungsregelung und Schmiersystem) und der Risiken von damit einhergehenden Kältemittelleckagen | T | T | - | - |
| 6.02 | Korrekte Montage eines Verdichters, einschließlich Regel— und Sicherheitseinrichtungen, damit nach der Inbetriebnahme des Systems keine Leckage auftritt oder Kältemittel in größeren Mengen austreten können | P | - | - | - |
| 6.03 | Einstellung der Sicherheits- und Regeleinrichtungen | P | - | - | - |
| 6.04 | Einstellung der Saug- und Druckventile | ||||
| 6.05 | Überprüfung des Ölrückführsystems | ||||
| 6.06 | In- und Außerbetriebnahme eines Verdichters und Überprüfung des einwandfreien Funktionierens des Verdichters, auch durch Messungen während des Betriebs | P | - | - | - |
| 6.07 | Abfassung eines Berichts über den Zustand des Verdichters, der Rückschlüsse auf Funktionsstörungen des Verdichters gestattet, die zu Systemschäden und schließlich zu einer Leckage oder einem Austreten von Kältemitteln führen könnten, wenn keine Abhilfe getroffen wird | T | - | - | - |
| 7 | Kapitel: Montage, Inbetriebnahme und Wartung von luft- und wassergekühlten Verflüssigern | ||||
| 7.01 | Erläuterung der Funktionsweise eines Verflüssigers und der damit verbundenen Leckage-Risiken | T | T | - | - |
| 7.02 | Einstellung von Verflüssigungsdruckreglern | P | - | - | - |
| 7.03 | Korrekte Montage eines Verflüssigers, einschließlich Regel— und Sicherheitseinrichtungen, damit nach der Inbetriebnahme des Systems keine Leckage auftritt oder Kältemittel in größeren Mengen austreten können | P | - | - | - |
| 7.04 | Einstellung der Sicherheits- und Regeleinrichtungen | P | - | - | - |
| 7.05 | Überprüfung der Druck- und Flüssigleitungen | ||||
| 7.06 | Ablass von nicht kondensierbaren Gasen aus dem Verflüssiger durch eine Abgaseeinrichtung | P | - | - | - |
| 7.07 | In- und Außerbetriebnahme eines Verflüssigers und Überprüfung des einwandfreien Funktionierens des Verflüssigers , auch durch Messungen während des Betriebs | P | - | - | - |
| 7.08 | Überprüfung der äußeren Oberfläche des Verflüssigers | P | - | - | - |
| 7.09 | Abfassung eines Berichts über den Zustand des Verflüssigers, der Rückschlüsse auf Funktionsstörungen des Geräts gestattet, die zu Systemschäden und schließlich einer Leckage oder einem Austritt von Kältemitteln führen könnten, wenn keine Abhilfe getroffen wird | T | - | - | - |
| 8 | Kapitel: Montage, Inbetriebnahme und Wartung von luft- und wassergekühlten Verdampfern | ||||
| 8.01 | Erläuterung der Funktionsweise eines Verdampfers (einschließlich Abtausystem) und der damit verbundenen Leckage-Risiken | T | T | - | - |
| 8.02 | Einstellung von Verdampfungsdruckreglern | P | - | - | - |
| 8.03 | Montage eines Verdampfers, einschließlich Regel— und Sicherheitseinrichtungen, damit Kältemittel nach der Inbetriebnahme des Systems nicht lecken oder in größeren Mengen austreten können | P | - | - | - |
| 8.04 | Einstellung der Sicherheits- und Regeleinrichtungen | P | - | - | - |
| 8.05 | Überprüfung der korrekten Verlegung der Flüssigkeits- und Druckleitungen | ||||
| 8.06 | Überprüfung der Druckgasabtau-Leitung | ||||
| 8.07 | Einstellung von Verdampfungsdruckreglern | ||||
| 8.08 | In- und Außerbetriebnahme eines Verdampfers und Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Gerätes, auch durch Messungen während des Betriebs | P | - | - | - |
| 8.09 | Überprüfung der äußeren Oberfläche des Verdampfers | P | - | - | - |
| 8.10 | Abfassung eines Berichts über den Zustand des Verdampfers, der Rückschlüsse auf Funktionsstörungen des Geräts gestattet, die zu Systemschäden und schließlich einer Leckage oder einem Austritt von Kältemitteln führen könnten, wenn keine Abhilfe getroffen wird | T | - | - | - |
| 9 | Kapitel: Montage, Inbetriebnahme und Wartung von thermostatischen Expansionsventilen (TEV) und anderen Komponenten | ||||
| 9.01 | Erläuterung der Funktionsweise verschiedener Arten von Expansionsorganen (thermostatische Expansionsventile, Kapillarrohre) und der damit verbundenen Leckage-Risiken | T | T | - | - |
| 9.02 | Korrekte Ventilmontage | P | - | - | - |
| 9.03 | Einstellung eines mechanischen/elektronischen TEV | P | - | - | - |
| 9.04 | Einstellung mechanischer und elektronischer Thermostate | ||||
| 9.05 | Einstellung von Druckreglern | ||||
| 9.06 | Einstellung mechanischer und elektronischer Druckbegrenzer | ||||
| 9.07 | Überprüfung der Funktionsweise eines Ölabscheiders | P | - | - | - |
| 9.08 | Überprüfung des Zustands eines Filtertrockners | ||||
| 9.09 | Abfassung eines Berichts über den Zustand dieser Bestandteile, der Rückschlüsse auf Funktionsstörungen des Geräts gestattet, die zu Systemschäden und schließlich einer Leckage oder einem Austritt von Kältemitteln führen könnten, wenn keine Abhilfe getroffen wird | T | - | - | - |
| 10 | Leitungssystem: Bau eines lecksicheren Rohrleitungssystems in einer Kälteanlage | ||||
| 10.01 | Leckagefreie Hartlöt-, Weichlöt- oder Schweißverbindungen von Metallrohren und –leitungen, die in Kälte-, Klima- und in Wärmepumpenanlagen verwendet werden können | P | P | - | - |
| 10.02 | Bau/Kontrolle von Halterungen für Leitungen und Komponenten | P | P | - | - |
1 ABl. L 335 vom 20.12.2007, S.10.