(Übersetzung)Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) der Europäischen Kommission betreffend die Maßnahmen zur Anwendung des Beschlusses C(2008) 6866 der Kommission vom 12.11.2008 in Bezug auf unentgeltlich in die Delegationen der Europäischen Union abgeordnete nationale Sachverständige
Ratifikationstext
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 Abs. i) mit 13. August 2010 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (im Folgenden „Österreich“ genannt), einerseits,
und
die Generaldirektion Außenbeziehungen der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“ genannt), andererseits,
sind wie folgt übereingekommen:
• Die oben genannten Parteien beabsichtigen, langfristig eine Partnerschaft für den Erfahrungs- und Wissensaustausch in den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen in den Bereichen Kooperationsmanagement und Entwicklungshilfe mit Drittländern sowie bezüglich der die Außenbeziehungen betreffende Unionspolitik im Rahmen des Lissabon-Vertrags zu fördern und auszubauen.
• Österreich beabsichtigt, den Delegationen der Europäischen Union unentgeltlich Bedienstete mit spezifischen Fachkenntnissen für die Umsetzung der Unionspolitik im Bereich Außenbeziehungen und Entwicklungshilfeprogramme und -projekte zur Verfügung zu stellen und beachtet dabei die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige (ANS), die in dem als Anhang beigefügten Beschluss der Kommission C(2008) 6866 vom 12. November 2008 festgelegt ist, und etwaige nachträgliche Änderungen, die Österreich von der Kommission mitgeteilt werden.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (im Folgenden „Österreich“ genannt), einerseits,
und
die Generaldirektion Außenbeziehungen der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“ genannt), andererseits,
sind wie folgt übereingekommen:
• Die oben genannten Parteien beabsichtigen, langfristig eine Partnerschaft für den Erfahrungs- und Wissensaustausch in den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen in den Bereichen Kooperationsmanagement und Entwicklungshilfe mit Drittländern sowie bezüglich der die Außenbeziehungen betreffende Unionspolitik im Rahmen des Lissabon-Vertrags zu fördern und auszubauen.
• Österreich beabsichtigt, den Delegationen der Europäischen Union unentgeltlich Bedienstete mit spezifischen Fachkenntnissen für die Umsetzung der Unionspolitik im Bereich Außenbeziehungen und Entwicklungshilfeprogramme und -projekte zur Verfügung zu stellen und beachtet dabei die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige (ANS), die in dem als Anhang beigefügten Beschluss der Kommission C(2008) 6866 vom 12. November 2008 festgelegt ist, und etwaige nachträgliche Änderungen, die Österreich von der Kommission mitgeteilt werden.
1. ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS
Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die vollständig von Österreich finanzierte Abordnung unentgeltlicher nationaler Sachverständiger zu den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen. Die unentgeltliche Abordnung erfolgt gemäß Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 vom 12. November 2008.
2. ABGEORDNETE NATIONALE SACHVERSTÄNDIGE
Unentgeltlich abgeordnete nationale Sachverständige (nachstehend „Sachverständige“ genannt) müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sein und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in Funktionen verfügen, die denen der Funktionsgruppe AD im Sinne des Beamtenstatuts vom 1. Mai 2004 gleichwertig sind.
ii) Sachverständige müssen weiters über zumindest drei Jahre Berufserfahrung in einer entsprechenden nationalen Dienststelle (Diplomatischer Dienst oder für Außenbeziehungen, internationale Zusammenarbeit und/oder Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe zuständige Behörde/Körperschaft), in der Zentrale und/oder in einem Drittstaat der EU, und/oder bei einer internationalen Organisation verfügen.
iii) Die Anzahl unentgeltlicher Sachverständiger, die Österreich zur Verfügung stellen möchte, sowie die als prioritär eingestuften Stellen und Dienstorte werden am Beginn jedes Kalenderjahres von Österreich durch einen Briefwechsel mit der Kommission (GD RELEX) festgelegt und können, wenn dies für nötig erachtet wird, von Österreich jederzeit aktualisiert werden.
3. VERÖFFENTLICHUNG DER STELLEN UND AUSWAHL DER SACHVERSTÄNDIGEN
Die Kommission übermittelt allen Mitgliedsstaaten, mit denen sie ein solches Verwaltungsübereinkommen abgeschlossen hat, im Wege der jeweiligen Ständigen Vertretung in Brüssel, einmal im Jahr oder entsprechend dem Bedarf der Delegationen, eine Liste der freien unentgeltlichen ANS-Stellen, und stellt alle maßgeblichen Daten, einschließlich der Anforderungsprofile und Tätigkeitsbeschreibungen, sowie das Organigramm der Delegationen zur Verfügung.
Die Kommission ersucht Österreich, sie über alle weiteren Abordnungen unentgeltlicher nationaler Sachverständiger, die Österreich abgesehen von den durch die Kommission veröffentlichen freien Stellen anbieten kann, zu informieren. Der Absichtserklärung Österreichs werden alle entsprechenden Unterlagen der betreffenden Sachverständigen (Lebenslauf im EU-Format in französischer oder englischer Sprache) beigeschlossen. Österreich überprüft vor der Weiterleitung der Bewerbungen die Zulassungsvoraussetzungen der Kandidaten im Hinblick auf den Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 (im Anhang), insbesondere auf dessen Artikel 1, 4 und 8.
ii) Österreich bestätigt durch einen Briefwechsel mit der Kommission (GD RELEX) im Wege seiner Ständigen Vertretung Brüssel innerhalb von 2 Monaten seine Bereitschaft zur Finanzierung der/des von der Kommission veröffentlichten Posten/s und ernennt (oder bestätigt) eine für den weiteren Ablauf zuständige Kontaktperson in der Ständigen Vertretung.
iii) Österreich trifft in einer geeignet erscheinenden Weise eine Vorauswahl der KandidatInnen und erstellt eine Liste, die gemeinsam mit den Lebensläufen der KandidatInnen (im EU-Format in französischer oder englischer Sprache) an die Kommission (GD RELEX) übermittelt wird. Österreich überprüft vor der Weiterleitung der Bewerbungen die Zulassungsvoraussetzungen der KandidatInnen im Hinblick auf Kommissionsbeschluss C (2008) 6866 (im Anhang), insbesondere auf dessen Artikel 1, 4 und 8.
iv) Die zuständigen Dienststellen der Kommission wählen die Sachverständigen entsprechend den von der Kommission beschlossenen Verfahren aus. Bewerbungsgespräche werden innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Erhalt der vorselektierten Bewerbungen (Lebenslauf im EU-Format in französischer oder englischer Sprache) organisiert, und die Termine werden durch die Ständige Vertretung Österreichs bekannt gegeben, wobei auf den jeweiligen Zeitpunkt des Einlangens der übermittelten Bewerbungen von jenen Mitgliedsstaaten, die ein solches Verwaltungsübereinkommen mit der Kommission abgeschlossen haben, Rücksicht genommen wird. Ein/e Vertreter/in Österreichs kann bei den Bewerbungsgesprächen der von Österreich vorgeschlagenen KandidatInnen anwesend sein und seine/ihre Meinung äußern, ohne jedoch an der tatsächlichen Abstimmung teilzunehmen.
Die Kommission trifft die endgültige Entscheidung über die Auswahl der/des Kandidaten/in für den unentgeltlichen ANS-Posten unter den übrigen KandidatInnen, die von den Mitgliedsstaaten, die ein solches Verwaltungsübereinkommen abgeschlossen haben, vorgeschlagen wurden. Die Entscheidung wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Bewerbungsgespräche getroffen, wobei die Gesamtanzahl der für jede Stelle abgehaltenen Bewerbungsgespräche berücksichtigt wird.
vi) Der Dienstantritt des/der ausgewählten Kandidaten/in erfolgt nach der offiziellen Bestätigung des Abschlusses der im Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 (im Anhang) festgelegten administrativen Abläufe seitens der Kommission und durch einen Briefwechsel zwischen der GD RELEX und der Ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel. Die Parteien kommen über den Termin des Dienstantritts des Sachverständigen vor dessen Abreise und Beginn der Abordnung überein.
4. BESTIMMUNGEN BETREFFEND SACHVERSTÄNDIGE
Die unentgeltliche Abordnung nationaler Sachverständiger zu den Delegationen der Europäischen Union erfolgt gemäß dem Beschluss im Anhang und den durch die Parteien ausschließlich im Wege von im Schriftverkehr zwischen der Kommission (GD RELEX) und der Ständigen Vertretung Österreichs bestimmten Abläufen.
ii) Die Dauer der unentgeltlichen Abordnung nationaler Sachverständiger zu den Delegationen der Europäischen Union beträgt mindestens 1 Jahr und kann mehrmals bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 4 Jahren verlängert werden.
iii) Die in Kapitel III der Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige angeführten Vergütungen und Zulagen und andere Kosten (Tagegeld, Reisekosten, Übersiedlungskosten, Unterkunft und damit verbundene Sicherheitskosten) werden von Österreich entsprechend den nationalen Regeln und Verfahren übernommen.
iv) Die Kommission stellt den Sachverständigen die notwendige Arbeitsinfrastruktur zur Verfügung (Büroräumlichkeiten und -möbel, Materialien, Computer, Telefon und Unterstützung durch Sekretariatskräfte) und entscheidet allein über Dienstreisen des Sachverständigen im dienstlichen Interesse und übernimmt die diesbezüglichen Kosten in Übereinstimmung mit dem Kommissionsbeschluss im Anhang.
Während ihrer Abordnung unterstehen die Sachverständigen der Weisungsbefugnis des Leiters der Delegation im Land ihrer dienstlichen Verwendung. ANS führen ihre Aufgaben entsprechend der Tätigkeitsbeschreibung der Kommission aus und lassen sich in ihrem Verhalten, entsprechend Artikel 7 Absatz 1 des oben genannten Beschlusses, ausschließlich von den Interessen der Europäischen Union leiten. Sie dürfen weder von Österreich noch einer anderen Regierung oder Behörde Weisungen entgegennehmen.
vi) Mit Dienstantritt werden die Sachverständigen als Angehörige des Personals der Delegation betrachtet.
vii) Sachverständige in den Delegationen können, sofern sie einen Diplomatenpass besitzen, diplomatischen Status genießen und erhalten eine diplomatische Verwendungsbezeichnung entsprechend den bei der Kommission geltenden Regeln. Im Hinblick auf Artikel 37(2) des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen notifiziert die Kommission andernfalls die Sachverständigen gegenüber den Behörden des Empfangsstaates als Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Delegation.
viii) Im Fall einer Krise gilt jegliche Entscheidung zur Evakuierung von EU-Bediensteten und deren Familien automatisch auch für die Sachverständigen und deren Familien.
5. INKRAFTTRETEN UND GÜLTIGKEITSDAUER
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft und wird für vier Jahre abgeschlossen. Seine Bestimmungen können abgeändert werden und die Gültigkeitsdauer kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien durch einen einfachen Briefwechsel verlängert werden.
ii) Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit lösen. Das Übereinkommen endet drei Monate nach Erhalt eines dementsprechenden Schreibens durch die andere Partei.
Die Bestimmungen des Übereinkommens bleiben nach seiner Auflösung noch bis zum vereinbarten Ende der laufenden Abordnungen wirksam.
Anhang: Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 vom 12. November 2008
| Brüssel, den 12.11.2008 |
|---|
| C(2008) 6866 final |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12.11.2008
über die Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige
| Nur die von der Kommission angenommene französische Fassung ist verbindlich |
|---|
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12.12.2008
über die Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Abordnung nationaler Sachverständiger soll sich die Kommission, besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse nicht ohne Weiteres verfügbar sind, den Sachverstand und die Erfahrung hochqualifizierter Experten zunutze machen können.
(2) Der Erfahrungs- und Wissensaustausch im Bereich der Politik der Gemeinschaft sollte dadurch gefördert werden, dass Sachverständige aus den Mitgliedstaaten vorübergehend zur Kommission abgeordnet werden, auch für einen kurzen Zeitraum. Aus dem gleichen Grund sollte auch die Abordnung von nationalen Sachverständigen aus den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (nachstehend „EFTA“), aus Beitrittsländern, mit denen die Kommission eine Vereinbarung zu Personalfragen geschlossen hat, und aus zwischenstaatlichen Organisationen erleichtert werden.
(3) Um die Unabhängigkeit der Kommission gegenüber privaten Interessen zu wahren, sollten ANS nur aus einer kommunalen, regionalen oder nationalen Verwaltung oder aus einer zwischenstaatlichen Organisation entsandt werden dürfen. Die Abordnung eines ANS, der nicht aus einer kommunalen, regionalen oder nationalen Verwaltung oder aus einer zwischenstaatlichen Organisation stammt, sollte nur im Einzelfall genehmigt werden, nachdem festgestellt wurde, dass es sich beim Arbeitgeber des Betreffenden um eine öffentliche Einrichtung oder eine unabhängige Hochschule oder Forschungseinrichtung handelt, die keine Gewinne zwecks Neuverteilung anstrebt.
(4) Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollten die in diesem Beschluss niedergelegten Rechte und Pflichten der ANS sicherstellen, dass diese sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich von den Interessen der Kommission leiten lassen.
(5) Da ANS in einem besonderen Beschäftigungsverhältnis stehen, sollten sie nicht alleinverantwortlich Befugnisse der Kommission ausüben dürfen, außer auf ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Generaldirektors der Dienststelle, zu der sie abgeordnet sind.
(6) Die ANS-Regelung sollte unter Wahrung ihrer Besonderheiten konsolidiert und vereinfacht und im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen und die Gewährung von Tagegeldern und Aufenthaltsvergütungen den Bestimmungen des Statuts der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angenähert werden, ohne dass die ANS Letzteren gleichgestellt werden.
(7) Der Einfachheit halber sollte sich die Anpassung der Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen an den Anpassungen des Grundgehalts der EU-Beamten in Brüssel und Luxemburg orientieren.
(8) Es ist außerordentlich wichtig, dass Beamte aus den Mitgliedstaaten – sowie gegebenenfalls aus den EFTA- und den Beitrittsländern sowie aus zwischenstaatlichen Organisationen – mit Fragen der europäischen Politik und mit der Arbeitsweise der Kommission vertraut gemacht werden. Für die Aufnahme dieser „nationalen Sachverständigen in beruflicher Weiterbildung“ (NSBW) ist ein eigenständiger rechtlicher und administrativer Rahmen vorzusehen.
(9) Die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: "StV") spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieser Regelung und sind somit bevorzugte Ansprechpartner der Kommission -
BESCHLIESST:
TITEL I
ABGEORDNETE NATIONALE SACHVERSTÄNDIGE
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
| Artikel 1 |
|---|
| Geltungsbereich und Begriffsbestimmung |
Diese Regelung gilt für nationale Sachverständige (nachstehend abgeordnete nationale Sachverständige oder ANS genannt), die zu den Dienststellen der Kommission abgeordnet werden.
Abgeordnete nationale Sachverständige sind der Kommission zur Verfügung gestellte Bedienstete einer kommunalen, regionalen oder nationalen Verwaltung oder einer zwischenstaatlichen Organisation, auf deren Sachverstand die Kommission in einem bestimmten Bereich zurückgreift.
Als Verwaltung im Sinne dieses Beschlusses gelten alle zentralen, regionalen und kommunalen Verwaltungsdienststellen eines Staates, d.h. Ministerien und nachgeordnete Behörden, Parlamente, Gerichte, Zentralbanken, Verwaltungen der kommunalen Gebietskörperschaften und dezentrale Verwaltungsstellen des Staates und seiner Gebietskörperschaften.
Personen, die unter diese Regelung fallen, stehen bei ihrer Entsendung seit mindestens zwölf Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber und verbleiben während der Abordnung in Diensten dieses Arbeitgebers.
Der ANS erhält seine Bezüge weiterhin von seinem Arbeitgeber, der das Dienstverhältnis oder die vertragsrechtliche Beziehung zu ihm während der gesamten Dauer der Abordnung aufrecht erhält; der Arbeitgeber unterrichtet die Generaldirektion Personal und Verwaltung, sobald sich während der Abordnung diesbezügliche Änderungen ergeben. Er sorgt ferner dafür, dass die sozialen Rechte des ANS, insbesondere die Sozialversicherungs- und Ruhegehaltsansprüche, gewahrt bleiben. Die Beendigung oder Änderung des dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnisses des ANS zu seinem Arbeitgeber kann die fristlose Kündigung der Abordnung durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c zur Folge haben.
Abweichend vom zweiten Unterabsatz des vorstehenden Absatzes kann die Abordnung eines ANS durch eine andere Stelle als eine staatliche Verwaltung oder eine zwischenstaatliche Organisation im Einzelfall durch den Generaldirektor für Personal und Verwaltung genehmigt werden, wenn das Interesse der Kommission den befristeten Rückgriff auf Spezialkenntnisse rechtfertigt und es sich beim Arbeitgeber des ANS
– um eine unabhängige Hochschule oder Forschungseinrichtung, die keine Gewinne zwecks Neuverteilung anstrebt, oder
– um eine andere öffentliche Einrichtung handelt.
Um als eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieses Beschlusses zu gelten, muss der Arbeitgeber des ANS die nachstehenden Kriterien erfüllen:
– Er muss an eine Verwaltung im Sinne von Absatz 1 angegliedert und mittels eines Legislativ- oder Verwaltungsakts gegründet worden sein;
– er muss vornehmlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
– etwaige im Wettbewerb zu anderen privatwirtschaftlichen oder öffentlichen Einrichtungen durchgeführte Tätigkeiten müssen weniger als die Hälfte seiner Gesamttätigkeiten ausmachen.
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