(Übersetzung)Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investitionen über die finanzielle Kooperation

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2011-01-01
Status Aufgehoben · 2014-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Ministerium für Planung und Investitionen, nachstehend die "Vertragsparteien" genannt, sind

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, die finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.

Artikel 2

Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von gebundenen Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien, unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 150 Mio (Euro einhundertfünfzig Millionen) wird für von den Vertragsparteien gemeinsam unterstützte Projekte für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens in Aussicht genommen.

Artikel 3

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, welche aus dem "Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite" unter Schirmherrschaft der OECD resultieren, festgelegt. Dementsprechend wird der Vergünstigungsgrad mindestens 35% betragen.

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der "Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.

Artikel 4

Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen im österreichischen Exportfinanzierungsverfahren akzeptierbaren Kommerzbanken als Kreditgeber und dem Ministerium für Finanzen der Sozialistischen Republik Vietnam oder von der Vietnamesischen Regierung autorisierten und auftrags der Sozialistischen Republik Vietnam handelnden Finanzinstitutionen als Kreditnehmer verhandelt. Für den Fall, dass das Ministerium für Finanzen der Sozialistischen Republik Vietnam nicht der Kreditnehmer ist, wird es projektspezifische Garantien gemäß den in Artikel 7 dieses Abkommens dargelegten Qualifikationen ausstellen.

Artikel 5

Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Planung und Investitionen der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge unterschrieben worden sind. Dies soll in einer fortlaufenden Weise während eines Zeitraums von 24 Monaten, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, sollen in der derselben Weise einbezogen werden wie nach seinem Inkrafttreten initiierte Projekte.

Artikel 6

Die gewährten Kredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.

Artikel 7

Das Ministerium für Finanzen, auftrags der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Das Ministerium für Finanzen der Sozialistischen Republik Vietnam verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes im Bezug auf Klagsverfolgung oder die Durchsetzbarkeit hinsichtlich unter diesem Abkommen garantierter Zahlungen.

Artikel 8

Steuern auf Einkommen und Kapital sollen in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Regierung der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 2. Juni 2008, sein.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Umsetzung dieses Abkommens überprüfen.

Artikel 10

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionelle Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte, werden die Vertragsparteien die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung der Projekte notwendigen Unterlagen erleichtern.

Artikel 11

Jegliche Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung dieses Abkommens sollen freundschaftlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

Artikel 12

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tag des Monats, das dem Monat folgt, in welchem das Abkommen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Falls als notwendig erachtet und mit beiderseitigem Einverständnis, kann die Laufzeit des gegenständlichen Abkommens durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien verlängert werden.

Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

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