Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2011-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Hongkong plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.

Sprachen

Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden jeweils am 10. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

Haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1)Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2)Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3)Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

(a) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

(i) die Gewinnsteuer;

(ii) die Lohnsteuer; und

(iii) die Vermögenssteuer,

ungeachtet ob diese im Veranlagungsweg erhoben werden;

(b) in Österreich:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) die Grundsteuer;

(iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; und

(v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

(4)Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie für alle anderen Steuern, die unter Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallen und zukünftig von einer Vertragspartei erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

(5)Die bestehenden Steuern, gemeinsam mit den nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erhobenen Steuern, werden je nach dem Zusammenhang im folgenden als „Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong“ oder „österreichische Steuer“ bezeichnet.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1)Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

(a)(i)bedeutet der Ausdruck „Sonderverwaltungsregion Hongkong“ alle Gebiete in

denen die Steuergesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong zur Anwendung kommen;

(ii)bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

(b)schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;

(c)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

(d)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

(i)in der Sonderverwaltungsregion Hongkong: den Commissioner of Inland Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

(ii)in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

(e)bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ oder „Partei“, je nach dem Zusammenhang, die Sonderverwaltungsregion Hongkong oder Österreich;

(f)bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

(g)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen einer Vertragspartei“ und „Unternehmen der anderen Vertragspartei“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;

(h)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in der anderen Vertragspartei betrieben;

(i)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Verhältnis zu Österreich:

i)

jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit Österreichs besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in Österreich geltenden Recht errichtet worden ist;

(j)umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

(k)bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die Steuer der

Sonderverwaltungsregion Hongkong oder die österreichische Steuer.

(2)Im Sinne dieses Abkommens beinhalten die Ausdrücke „Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong“ und „österreichische Steuer“ keine Strafzuschläge oder Zinsen, die gemäß den in einer der Vertragsparteien in Kraft befindlichen Gesetzen erhoben werden, die sich auf die Steuern, auf die dieses Abkommens gemäß Artikel 2 Anwendung findet, beziehen.

(3)Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Partei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Partei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Partei hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1)Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einer Vertragspartei ansässige Person“:

(a)in der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

(i)eine natürliche Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat;

(ii)eine natürliche Person, die sich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong länger als 180 Tage während eines Veranlagungsjahres oder länger als 300 Tage in zwei aufeinander folgenden Veranlagungsjahren, wovon eines das betreffende Veranlagungsjahr ist, aufhält;

(iii)eine Gesellschaft, die in der Sonderverwaltungsregion Hongkong eingetragen ist oder, wenn diese außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hongkong eingetragen ist, gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong geleitet oder beherrscht wird;

(iv)jede andere nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong errichtete Person oder, wenn diese außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hongkong errichtet wurde, gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong geleitet oder beherrscht wird;

(b)in Österreich, eine Person, die nach österreichischen Recht dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist und umfasst auch Österreich und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in Österreich nur mit Einkünften aus Quellen in Österreich oder mit in Österreich gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist;

(c)im Fall beider Vertragsparteien, die Regierung dieser Partei.

(2)Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:

(a)Die Person gilt als nur in der Partei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Parteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

(b)kann nicht bestimmt werden, in welcher Partei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Parteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

(c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Parteien oder in keiner der Parteien, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in welcher sie (im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong) das Bleiberecht besitzt oder (im Fall Österreichs) dessen Staatsangehöriger sie ist;

(d)hat die Person das Bleiberecht in der Sonderverwaltungsregion Hongkong und ist auch ein Staatsangehöriger Österreichs oder hat sie weder das Bleiberecht in der Sonderverwaltungsregion Hongkong noch ist sie ein Staatsangehöriger Österreichs, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen, die Frage im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.

(3)Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1)Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2)Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

a)

einen Ort der Leitung;

b)

eine Zweigniederlassung;

c)

eine Geschäftsstelle;

d)

eine Fabrikationsstätte;

e)

eine Werkstätte und

f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch

oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3)Der Ausdruck umfasst ferner:

(a)eine Bauausführung oder Montage, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate übersteigt;

(b)die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen von einem Unternehmen unmittelbar oder von Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten (für das gleiche oder verbundene Projekte) in der anderen Vertragspartei insgesamt mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauern.

(4)Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

(a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

(b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

(c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

(d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

(e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

(f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5)Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Partei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6)Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7)Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1)Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, dürfen in der anderen Partei besteuert werden.

(2)Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in der das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3)Das Vermögen und die Rechte, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, gelten als dort belegen, wo das Land, das stehende Holz, die Mineralvorkommen, die Steinbrüche, Quellen oder Bodenschätze, je nach dem Fall, belegen sind oder wo die Erforschung oder Ausbeutung stattfindet.

(4)Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(5)Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1)Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei dürfen nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in der anderen Partei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2)Übt ein Unternehmen einer Vertragspartei seine Geschäftstätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jeder Vertragspartei dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3)Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in der Partei, in der die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4)Soweit es in einer Vertragspartei üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln oder durch eine andere Methode, die in den Gesetzen einer Partei vorgesehen ist, schließt Absatz 2 nicht aus, dass diese Vertragspartei die zu besteuernden Gewinne nach einer derartigen Aufteilung oder einer anderen Methode ermittelt; die Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5)Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6)Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7)Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1)Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

(2)Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(3)Für Zwecke dieses Artikels umfassen die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr insbesondere:

(a)Erlöse und Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen für den Transport von Personen, Vieh, Gütern, Post oder Waren im internationalen Verkehr einschließlich:

(i)Einnahmen aus dem Leasing von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen auf „Bareboat Basis“ wenn das Leasing zum Betrieb der Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr gehört;

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