Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 35 Abs. 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt Lager für Schieß- und Sprengmitteln, soweit es sich nicht um Lager handelt, die unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, das Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003, BGBl. I Nr. 9, oder unter § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln: die Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 8 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004;

2.

Unterirdisches Lager: in Gesteins- oder Bodenformationen eingebettete Lager oder Nischen;

3.

Ortsbewegliches Lager: ein Lager, das nicht fest mit dem Untergrund verbunden ist und in der Absicht errichtet wird, es örtlich zu versetzen.

Grundlegende Schutzmaßnahmen

§ 3. (1) Schieß- und Sprengmittel sind so zu lagern, dass diese ausreichend geschützt sind gegen

1.

Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und

2.

Einflüsse, die ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.

(2) Sämtliche Außenbauteile eines Lagers sowie die Zugangstüre einschließlich des Schlosses haben ausreichend Schutz vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff zu bieten. Ob ausreichender Schutz gewährleistet ist, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

1.

Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Lagermenge und dem Lagerstandort entsprechende ein- und aufbruchshemmende Zugangstüre einschließlich des Schlosses;

2.

Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig anwesender Personen.

(3) In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:

1.

das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,

2.

die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,

3.

die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Schieß- und Sprengmittel und

4.

das Betreten durch Unbefugte.

(4) Im Lager sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten.

Betriebsvorschriften

§ 4. (1) An der Außenseite des Zugangs zum Lager ist auf ein Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen. An der Innenseite des Zugangs zum Lager ist auf die in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Verbote hinzuweisen.

(2) An jeder Zugangstür zu einem Lagerraum oder einer Lagerkammer sind folgende Hinweise anzubringen:

1.

Höchstbelagsmenge und

2.

Lagerklassen gemäß Anlage 1 .

(3) Die Lagerkammern oder Lagerräume haben ausschließlich der Aufbewahrung von Schieß- oder Sprengmitteln zu dienen. In diesen Räumen dürfen keine anderen Tätigkeiten verrichtet werden.

(4) Ein Vorraum oder eine Manipulationskammer darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit Schieß- und Sprengmitteln sowie für die Aufbewahrung des für die Lagerung, den Umschlag sowie für die Verwendung der erforderlichen Werkzeuge und Geräte im unerlässlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände ist verboten.

Getrennte Lagerung

§ 5. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam gelagert werden.

(2) Schießmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam mit Sprengmitteln gelagert werden.

Elektrische Einrichtungen und Blitzschutz

§ 6. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und müssen insbesondere staubgeschützt sein.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:

1.

vor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,

2.

nach jeder wesentlichen Änderung eines Lagers und

3.

mindestens alle drei Jahre.

(3) Sofern das Lager weder durch seine natürliche Lage noch durch eine ausreichende Erdüberschüttung ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten und zu erhalten.

Innenausstattung

§ 7. (1) In jedem Lagerraum und jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:

1.

geeignete Einrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten und

2.

ein geeignetes Thermometer.

(2) Werden Zündmittel nicht in ihren Originalverpackungen gelagert, so sind für die einzelnen Zündzeitstufen jeweils getrennte Regalfächer einzurichten. Der Boden der Regalfächer ist zur Vermeidung mechanischer Beanspruchung der Zündmittel mit entsprechendem Material, wie etwa Filz oder Holz auszukleiden.

(3) Es ist ein Potentialausgleich vorzusehen, der sämtliche berührbaren leitfähigen Teile im Lager verbindet.

(4) In einem Vorraum oder in einer Manipulationskammer müssen zumindest ein Tisch für Manipulationsarbeiten und geeignete Löschhilfen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.

(5) Sofern das Lager betretbar ist, darf der Boden keine Unebenheiten, Fugen oder Vertiefungen aufweisen. Ein allfälliger Bodenbelag darf nicht brennbar sein und muss eine leicht zu reinigende Oberfläche haben. Er muss sicher befestigt, ausreichend tragfähig und insbesondere bei der Lagerung von elektrischen Zündern elektrostatisch leitfähig sein.

Lüftung und Beheizung

§ 8. (1) Die Lüftung hat zu gewährleisten, dass allfällig auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in einer für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.

(2) Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen keine Sachen oder Flüssigkeiten eingebracht werden oder eindringen können.

(3) Für eine Beheizung dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.

Überschüttung

§ 9. (1) Eine Überschüttung muss allseitig, mit Ausnahme des Zugangs, vorgenommen werden. Einer Erosion ist durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Begrünen entgegenzuwirken.

(2) Als Schüttgut ist ein dämpfendes Material zu verwenden, wie etwa mittelschwer lösbarer Boden (loser Boden oder Stichboden) mit einer Korngröße von maximal 16 mm.

Zugang

§ 10. (1) Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend angelegt und den Umständen entsprechend sicher benutzbar sein.

(2) Vor dem Zugang zum Lager ist ein Schutzwall zu errichten, der geeignet ist den Druckstoß in eine Richtung abzuleiten, in der sich keine zu schützenden Personen oder Objekte befinden. Die Scheitelhöhe des Schutzwalls muss den Zugang um mindestens einen Meter überragen. Die Errichtung eines Schutzwalls ist nicht notwendig bei Kleinlagern oder, wenn durch die Geländeform oder -bewachsung gleichwertiger Schutz besteht.

(3) Türen eines Lagers müssen nach außen aufschlagen. Türen innerhalb eines Lagers müssen brandhemmend ausgeführt sein.

Errichtung mehrerer Lager

§ 11. (1) Werden mehrere Lager errichtet, so ist durch die Einhaltung eines Mindestabstands sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung des Lagerguts in einem Lager zu keiner Übertragung der Umsetzung auf die anderen Lager kommt.

(2) Der einzuhaltende Mindestabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z = 0,8 L1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L die Höchstlagermenge in Kilogramm. Die Brandschutzzone von zehn Metern zwischen den Lagern ist jedenfalls einzuhalten.

(3) Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind unzulässig.

(4) Zwischen Lagern, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben, gelten die Sicherheitsabstände gemäß der Tabelle in der Anlage 2 Spalte A.

Zulässigkeit von Ausnahmen

§ 12. (1) Auf Antrag kann die Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen, bewilligen, wenn durch andere, gleichwertige Vorkehrungen, wie etwa bauliche Maßnahmen, die sichere Lagerung gemäß den Grundsätzen dieser Verordnung gewährleistet ist.

(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Sprengmittellagers in darstellender und planlicher Art, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke innerhalb des Sicherheitsabstandes eingezeichnet sind), anzuschließen.

2.

Abschnitt

Oberirdische Lager

Sicherheitsabstand und Brandschutzzone

§ 13. (1) Bei oberirdischen Lagern sind die in der Anlage 2 angeführten Sicherheitsabstände einzuhalten.

(2) Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Abs. 1 ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen, ausgenommen Ladetätigkeit, und dürrem Bewuchs freizuhalten ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.

Großlager

§ 14. (1) In einem Großlager dürfen mehr als 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden; es darf jedoch eine Lagermenge von 10 000 kg Schieß- und Sprengmittel nicht erreicht werden.

(2) Großlager müssen einen Vorraum und eine Lüftung aufweisen und sind eingeschossig auszuführen.

(3) Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.

(4) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten.

Standardlager

§ 15. (1) In einem Standardlager dürfen bis zu 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.

(2) Standardlager müssen über einen Vorraum oder vor dem Lagerzugang über einen vor Witterungseinflüssen geschützten Bereich (Vorplatz) und eine Lüftung verfügen. Von der Einrichtung einer Lüftung kann abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertür eine wirksame Lüftung gegeben ist. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.

(3) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 150 mm zu errichten.

(4) Standardlager können auch als ortsbewegliche Lager errichtet werden. Diesfalls ist im Antrag das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau zu bezeichnen.

Kleinlager

§ 16. (1) In einem Kleinlager dürfen bis zu 150 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.

(2) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 100 mm zu errichten.

(3) Die Überschüttung muss mindestens einen halben Meter betragen.

(4) Abweichend von § 3 Abs. 4 sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge in unmittelbarer Nähe eines Kleinlagers bereit zu halten, soweit nicht aufgrund der Lage und des Verwendungszwecks des Kleinlagers darauf verzichtet werden kann.

(5) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

Lager für geringe Mengen

§ 17. (1) Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Abschnitts dürfen Schieß- oder Sprengmittel bis zu einer Menge von 26 kg in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten, Sicherheitsschränken) auch in einem Raum gelagert werden, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.

Der Raum hat ebenerdig und versperrbar zu sein.

2.

Die Wände und Decke dieses Raumes müssen brandhemmend ausgeführt sein.

3.

Der Boden muss eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen und darf keine Fugen, Risse oder vergleichbare Vertiefungen aufweisen.

4.

Die Tür zu diesem Raum hat aus nicht brennbarem Material zu bestehen.

5.

Fenster oder sonstige Öffnungen müssen gegen unberechtigte Zugriffe geschützt werden, etwa durch entsprechende Gitter.

6.

Neben oder unmittelbar über oder unter dem Raum dürfen sich keine Wohnräume und sonstigen Räume zum Aufenthalt von Personen befinden.

7.

Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.

8.

Im oder vor dem Raum ist eine geeignete Löschhilfe bereit zu halten.

(2) In diesem Raum darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Spannungsträger, die unbeabsichtigt eine Zündung verursachen können, wie Mobiltelefone oder Funkgeräte, dürfen nicht mitgeführt werden. Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln dürfen in diesem Raum nicht vorgenommen werden.

3.

Abschnitt

Unterirdische Lager

Grundlegende Anforderungen an unterirdische Lager

§ 18. (1) Unterirdische Lager müssen ausreichend vor

1.

gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),

2.

zusitzendem Wasser und

3.

Grubengas

(2) Unterirdische Lager müssen zumindest aus

1.

einem Zugangsstollen,

2.

einer Lagerkammer und

3.

einer Manipulationskammer

(3) Zugangsstollen, Lagerkammern und Manipulationskammern haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.

(4) Der Mindestabstand der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D = 2L1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Bei Einrichtung eines Explosionsverschlusses ist der Abstand D mit einem Abschlag von 10 % zu bemessen.

(5) Sofern die Errichtung von Wänden oder Decken notwendig ist, sind diese in Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm auszuführen.

(6) Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.

(7) Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Mindestabstand von mindestens 30 cm eingehalten wird.

Zugangsstollen

§ 19. (1) Der Zugangsstollen ist so auszuführen, dass im Fall einer detonativen Umsetzung eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt.

(2) Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstands D (§ 18 Abs. 4) zu betragen.

(3) Im Zugangsstollen sind mindestens zwei rechtwinkelige Knickungen vorzusehen. Als Knickungen zählen nur jene Brechungen, die von der ersten Lagerkammer in einer Entfernung von mindestens dem 0,8-fachen des Abstandes D (§ 18 Abs. 4) angeordnet sind. An den Knickungen sind entsprechend tiefe Prellsäcke anzubringen. Die Tiefe der Prellsäcke hat mindestens der Stollenbreite zu entsprechen.

Lager- und Manipulationskammer

§ 20. (1) Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 18 Abs. 4) zu betragen.

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