Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung des Kontrollservice BIKO Tirol zur Zertifizierung von Produkten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-02-05
Status Aufgehoben · 2014-07-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 38 Z 1 des Akkreditierungsgesetzes AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

§ 1. Das Kontrollservice BIKO Tirol mit Sitz in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011), akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des Verbandes „Kontrollservice Tirol (BIKO Tirol)“, BGBl. II Nr. 100/2005, außer Kraft.

Anlage

1 IM ALLGEMEINEN GELTUNGSBEREICH

Landwirtschaft (ICS 65) und/oder Lebensmitteltechnologie (ICS 67)

ICS Titel der ICS-Klassifikation1
67.040 Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen
- Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage - Richtlinie zur Definition der„gentechnikfreien Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeich- nung - veröffentlicht mit Erlass GZ: BMGFJ-75210/0014-IV/B/7/2007 vom 6.12.2007 (in der geltenden Fassung)

2 IM GEREGELTEN GELTUNGSBEREICH

Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2091/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007, S. 1, sowie deren Durchführungsvorschriften und der gemäß dieser Bestimmungen anerkannten oder damit in Zusammenhang stehenden Regelungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, Codexkapitel A8, jeweils in der geltenden Fassung.


1 ICS: Internationale Normenklassifizierung 6. Edition (2005)

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