Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der LVA GmbH zur Zertifizierung von Produkten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 38 Z 1 des Akkreditierungsgesetzes AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
§ 1. Die LVA GmbH mit Sitz in 1190 Wien, Blaasstraße 29, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Lebensmittelversuchsanstalt (LVA), BGBl. II Nr. 116/1999, außer Kraft.
Anlage
Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2091/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007, S. 1, sowie deren Durchführungsvorschriften und der gemäß dieser Bestimmungen anerkannten oder damit im Zusammenhang stehenden Regelungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, Codexkapitel A8, jeweils in der geltenden Fassung, eingeschränkt auf die Kontrolle, im Umfang des Titels IV Kapitel 1, 4, 5, 6 und 7 der die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchführenden Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in der geltenden Fassung.
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