ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. April 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet: .... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe Industrie, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. März 1973
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 13. Juli 1973 in Belgrad ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 21 am 11. September 1973 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln und zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen Volk den Völkern Jugoslawiens beizutragen,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, außerschulischen Jugenderziehung und des Sports.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Bundesländern der Republik Österreich und Sozialistischen Republik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Rahmen die Abkommens und ermutigen und begünstigen jede Erweiterung und Vertiefung dieser regionalen Kontakte.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten Lehre und Forschung insbesondere durch folgende Maßnahmen:
durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung von Gastvorlesung sowie zum Zweck des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches;
durch die Erteilung von Lehraufträgen beziehungsweise die Bestellung von Lektoren für die Sprache und Literatur der Völker des anderen Vertragsstaates über Vorschlag der akademischen Behörden, wobei nach Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen;
durch den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien wissenschaftlicher künstlerischer Richtung.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten regeln die Gleichwertigkeit der Reifezeugnis die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse durch besondere Abkommen.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsendet werden, die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Schulwesens.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten ermutigen zum Studium der Sprache und Literatur der Völker des anderen Vertragsstaates.
Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten tauschen Lehrpläne, Lehrbücher und sonstige Lehrmittel aus und geben Empfehlungen zu deren Inhalt, soweit er den anderen Vertragsstaat betrifft.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten ermutigen zu Besuchen von Persönlichkeiten aus den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Künste, des Theater-, Film-, Bibliotheks- und Musealwesens sowie der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen und internationalen Wettbewerben.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen und erleichtern solche Vermittlungen.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (ORF) und die Jugoslawischen Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken des anderen Vertragsstaates.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten unterstützen die Kontakte auf dem Gebiete des Sports und der Jugendbegegnung.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten unterstützen Kontakte zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten sowie die sich daraus ergebende Kooperation.
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück. Die Kosten der Besuchs-, Studien- und Austauschprogramme werden in jedem Einzelfall vom Gastland festgesetzt und bezahlt.
Artikel 18
Die Vertragsstaaten gewähren den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Das Gastland trägt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.
Artikel 19
Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.
Artikel 20
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet. Sie tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, in der Folge alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und Jugoslawien. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes. Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung diese Abkommens vor.
Artikel 21
Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 22
Dieses Abkommen kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 14. April 1972 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
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