Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-02-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III 53/2011 (VFB) kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. September 1955.

Ratifikationstext

Da die Ratifikationsurkunden am 12. November 1955 in Belgrad ausgetauscht wurden, tritt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr gemäß seinem Artikel 49 am 12. Dezember 1955 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung des wechselseitigen rechtlichen Verkehrs wie folgt übereingekommen.

I. TEIL.

Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.

Rechtsschutz.

Artikel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.

Artikel 2.

(1) Treten Angehörige eines der vertragschließenden Staaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in dem anderen vertragschließenden Staat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren nicht auferlegt werden.

(2) Vorschüsse für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, dürfen Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländern auferlegt werden.

Artikel 3.

(1) Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen der Gerichtsbehörden eines der vertragschließenden Staaten, durch die Kläger oder Intervenienten nach den im Staate des Prozeßgerichtes geltenden Rechtsvorschriften zum Ersatze der Prozeßkosten oder zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet wurden, sind auf Antrag im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich der Prozeßkosten von der obsiegenden Partei, hinsichtlich der Gerichtsgebühren vom Staate zu stellen und kann entweder unmittelbar beim zuständigen Gericht eingebracht oder auf dem für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen vorgesehenen Weg übersendet werden.

(2) Der Antragsteller hat vorzulegen: Eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie eine Übersetzung in die Sprache des Gerichtes, bei dem der Antrag eingebracht oder an das er übersendet wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen der Gerichtsbehörden des anderen Staates sind wie inländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu vollstrecken, daß eine vorherige Anhörung der Parteien nicht stattfindet und ihnen das Rechtsmittel des Rekurses vorbehalten bleiben muß.

Artikel 4.

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Staaten werden vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländer zugelassen.

Artikel 5.

(1) Das Zeugnis zur Erlangung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers in einem der beiden vertragschließenden Staaten auszustellen.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in dem einen noch in dem anderen vertragschließenden Staate, so genügt das Zeugnis des für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Staates, dem er angehört.

Artikel 6.

(1) Die zur Ausstellung des in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen vertragschließenden Staates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.

(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen.

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe.

Artikel 7.

(1) Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden zuständig sind.

(2) In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden zu verstehen, soweit sie für im Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig sind.

Artikel 8.

Die österreichischen und die jugoslawischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich einerseits, der Staatssekretariate für Justizverwaltung der Volksrepubliken Serbien, Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro andererseits, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2).

Artikel 9.

(1) Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher, serbo-kroatischer, slowenischer oder mazedonischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.

(2) Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.

Artikel 10.

Das Ersuchschreiben hat den Gegenstand des Ersuchens und die Bezeichnung der Beteiligten nach Namen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Die Zustellungsersuchen haben außerdem die Anschrift des Empfängers und die Art der zuzustellenden Schriftstücke zu bezeichnen, die Rechtshilfeersuchen die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, allenfalls auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen.

Artikel 11.

Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Staates. Jedoch ist dem Antrage des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen Form zu verfahren, zu entsprechen, sofern diese Form nicht gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.

Artikel 12.

(1) Ist das ersuchte Gericht unzuständig, so hat es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

(2) Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat erachtet, daß durch die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet werden oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt.

Artikel 13.

In allen Fällen, in denen das Ersuchen nicht erledigt wird, ist das ersuchende Gericht hievon unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im Falle der Weiterleitung an ein anderes Gericht unter Bekanntgabe dieses Gerichtes, im Falle der Ablehnung unter Angabe des Grundes.

Zustellung.

Artikel 14.

(1) Die zuzustellenden Schriftstücke sind in der Sprache des ersuchten Gerichtes abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Die Übersetzung muß entweder amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in einem der beiden vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

(2) Ist das Schriftstück weder in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt noch mit einer Übersetzung in diese Sprache (Absatz 1) versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

Artikel 15.

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch einen Zustellausweis, der datiert, mit der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

Artikel 16.

Die Gerichte der vertragschließenden Staaten können im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Staates an Personen zustellen lassen, die weder dem Staate, in dem die Zustellung stattfinden soll, noch einem dritten Staate angehören. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.

Rechtshilfe.

Artikel 17.

(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.

(2) Das ersuchende Gericht ist auf sein Verlangen rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen; diese Verständigung hat unmittelbar durch die Post zu erfolgen.

Kosten der Zustellung und der Rechtshilfe.

Artikel 18.

(1) Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen dürfen von dem ersuchenden Staate Gebühren und Kosten irgendwelcher Art nicht begehrt werden. Ausgenommen sind nur Vergütungen an Sachverständige.

(2) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises darf vom Erlag eines Vorschusses beim ersuchten Gerichte nur dann abhängig gemacht werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen von einer Partei zu tragen ist.

II. TEIL.

Strafsachen.

Zustellung und Rechtshilfe.

Artikel 19.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, in Strafsachen auf Ersuchen Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten.

Artikel 20.

Zustellungen werden nicht durchgeführt und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Handlung nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder eine politische, rein militärische oder fiskalische Straftat darstellt.

Artikel 21.

Die Durchführung von Zustellungen und die Leistung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden,

1.

wenn der ersuchte Staat erachtet, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt;

2.

wenn die beschuldigte Person Angehöriger des ersuchten Staates ist und sich nicht im Gebiete des ersuchenden Staates befindet.

Artikel 22.

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von gerichtlichen Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen von Zeugen und Sachverständigen, den gerichtlichen Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen sowie die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben. Solche Akten und Gegenstände werden jedoch nur übermittelt, wenn sie sich im Gewahrsam der Behörden des ersuchten Staates befinden und nicht besondere Gründe entgegenstehen; sie sind so bald als möglich zurückzustellen.

Mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft getreten, soweit es sich auf Strafsachen bezieht (vgl. Art. 30, BGBl. Nr. 542/1983).

Artikel 23.

(1) Eine Person, welcher Staatsangehörigkeit sie auch sein mag, die im Gebiete des einen der vertragschließenden Staaten eine Vorladung in einer gerichtlichen Straf- oder Zivilsache erhalten hat und darauf freiwillig vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates als Zeuge oder Sachverständiger erscheint, darf dort wegen früherer Straftaten oder Verurteilungen oder als Mitschuldiger an der Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, in dem sie als Zeuge oder Sachverständiger auftritt, nicht verfolgt oder verhaftet werden. Den Straftaten oder Verurteilungen sind von den Verwaltungsbehörden verfolgte strafbare Handlungen oder von ihnen erlassene Straferkenntnisse gleichgestellt.

(2) Die im Absatz 1 bezeichnete Person wird jedoch dieser Begünstigung verlustig, wenn sie das Gebiet des Staates, von dessen Gericht sie vorgeladen wurde, nicht binnen fünf Tagen, nachdem ihre Anwesenheit bei Gericht nicht mehr notwendig ist, verläßt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte.

(3) In dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung ist der Betrag anzuführen, der zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgezahlt wird. Der vorgeladenen Person wird auf ihr Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.

Artikel 24.

(1) Befindet sich eine von den Gerichten des einen vertragschließenden Staates als Zeuge benötigte Person im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates in Haft, so kann das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien um ihre zeitweilige Überstellung ersucht werden.

(2) Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn die betroffene Person zustimmt und nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Person ist sobald als möglich zurückzustellen. Die Bestimmung des Artikels 23 Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 25.

Auf die Durchführung von Zustellungen und die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen finden die Bestimmungen der Artikel 8 bis 11, 12 Absatz 1, 13 bis 15 und 17 Absatz 1 sinngemäße Anwendung.

Strafnachrichten.

Artikel 26.

(1) Die vertragschließenden Staaten werden einander jeweils vierteljährlich im diplomatischen Wege Abschriften der Strafkarten über rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse mitteilen, die sich auf Angehörige des anderen vertragschließenden Staates beziehen und nach den geltenden Vorschriften in das Strafregister eingetragen werden.

(2) Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige Erkenntnisse beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.

(3) Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander überdies im Einzelfall Auszüge aus den im Absatz 1 bezeichneten Erkenntnissen übermitteln.

Artikel 27.

Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander im diplomatischen Wege Auskünfte über Eintragungen im Strafregister erteilen,

1.

die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen;

2.

die sich auf andere Personen beziehen, sofern gegen diese im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist und sie sich dort befinden.

Kosten.

Artikel 28.

(1) Die anläßlich der Durchführung von Zustellungen und der Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Auskunfterteilung verursachten Kosten werden von dem vertragschließenden Staate getragen, in dessen Gebiet sie entstanden sind.

(2) Auslagen, die infolge eines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständigenbeweises oder um zeitweilige Überstellung einer Person, die sich im Gebiete des ersuchten Staates in Haft befindet, entstanden sind, werden jedoch von dem ersuchenden Staate ersetzt.

III. TEIL.

Nachlaßangelegenheiten.

Artikel 29.

(1) Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können letztwillig oder durch Schenkung auf den Todesfall über das gesamte Vermögen, das sie auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates verfügen.

(2) Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können im anderen vertragschließenden Staat auf Grund der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, auf Grund letztwilliger Verfügungen oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Staates.

Artikel 30.

Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.

Artikel 31.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.