VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-02-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 1 am 1. Jänner 1984 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

Auslieferungspflicht

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.

Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen

Artikel 2

(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden ist, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens vier Monate beträgt. Die Auslieferung wird auch dann bewilligt, wenn mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen zu vollstrecken sind, deren Gesamtausmaß mindestens vier Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung nach Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligt, so wird sie gleichzeitig oder nachträglich auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen bewilligt, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.

Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger

Artikel 3

Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert.

Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen

Artikel 4

Die Auslieferung wird nicht bewilligt:

1.

wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;

2.

wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.

Politische strafbare Handlungen

Artikel 5

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung gegen das Leben, einschließlich des Versuches und der Beteiligung daran, sowie jede andere strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.

Grundsatz ne bis in idem

Artikel 8

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn ein gegen die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung geführtes Strafverfahren rechtskräftig beendet worden ist.

(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung nur wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit steht einer Auslieferung nicht entgegen.

(3) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.

Verjährung

Artikel 9

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Todesstrafe

Artikel 10

Ist eine dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.

Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates

Artikel 11

(1) Die Auslieferung wegen einer Handlung, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt, wird nicht bewilligt.

(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Abs. 1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.

Sonderfälle

Artikel 12

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer Handlung, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer bedroht ist und wenn die Auslieferung die auszuliefernde Person wegen ihres Alters, wegen ihres seit langem bestehenden Aufenthaltes im ersuchten Staat oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

(2) Wird eine Auslieferung aus den Gründen des Abs. 1 nicht bewilligt, so wird der ersuchte Staat prüfen, ob gegen die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung ein Strafverfahren einzuleiten ist. Von dem Ergebnis dieser Prüfung und eines eingeleiteten Strafverfahrens ist der ersuchende Staat in Kenntnis zu setzen.

Amnestie

Artikel 13

Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.

Ausnahmegerichte

Artikel 14

Die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem solchen Gericht verhängt worden ist, wird nicht bewilligt.

Verfolgungsvoraussetzungen

Artikel 15

Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Erklärung des Verletzten hindert die Auslieferung nicht.

Abwesenheitsurteile

Artikel 16

Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur bewilligt, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Strafverfahren nach der Auslieferung nach seinen Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten Person neu durchgeführt werden wird.

Grundsatz der Spezialität

Artikel 17

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung der Auslieferung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch an einen dritten Staat weitergeliefert werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt:

a)

wenn der Staat, der die Person ausgeliefert hat, der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung werden die in Art. 19 vorgesehenen Unterlagen und ein vom Gericht aufgenommenes Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Erweiterung der Strafverfolgung oder Vollstreckung zu ersehen ist. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung der Auslieferung nach sich zieht;

b)

wenn die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als 45 Tage im ersuchenden Staat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.

(3) Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die neue rechtliche Würdigung bei gleichbleibendem Sachverhalt ebenfalls der Auslieferung unterliegt.

(4) Innerhalb der in Abs. 2 lit. b erwähnten Frist wird der ausgelieferten Person die Ausreise gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem Fall beginnt die im Abs. 2 lit. b erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen dieser strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfahren endgültig freigelassen worden ist.

Ausfolgung von Gegenständen

Artikel 18

(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt:

a)

die als Beweismittel dienen können;

b)

die von der auszuliefernden Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt worden sind.

(2) Kann eine Auslieferung, die nach diesem Vertrag zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht betreten werden konnte, so wird die Ausfolgung von Gegenständen dennoch bewilligt.

(3) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den Gegenständen unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens im ersuchenden Staat so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.

(4) Für die Ausfolgung von Gegenständen nach diesem Artikel finden Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Unterlagen

Artikel 19

(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines Haftbefehles, eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, einer Entscheidung über die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme oder einer sonstigen Urkunde gleicher Wirksamkeit beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen Richter unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen sein.

(2) Sofern dies in den in Abs. 1 angeführten Urkunden nicht enthalten ist, werden auch beigefügt:

a)

eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Zeit und Ort der Begehung;

b)

eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;

c)

im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt;

d)

möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.

Ergänzung der Unterlagen

Artikel 20

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.

Geschäftsweg

Artikel 21

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Sprache, Legalisierung

Artikel 22

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.

Ausforschung, Auslieferungshaft

Artikel 23

Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen und macht er glaubhaft, daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er diese Person nach Maßgabe seines Rechts in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.

Vorläufige Auslieferungshaft

Artikel 24

(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über die gesuchte Person ersuchen. Ein solches Ersuchen kann von den Justizbehörden und den obersten Polizeibehörden des einen Vertragsstaates an die entsprechenden Justiz- und Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens der gesuchten Person.

(2) Das Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im Art. 19 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden ist und daß die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Das Ersuchen hat auch eine kurze Darstellung der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung, der angedrohten oder zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über die Person, die ausgeliefert werden soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten.

(3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 kann auch unmittelbar im Postweg, fernschriftlich oder im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL übermittelt werden. Der ersuchende Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.

(4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 19 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen übermittelt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft darf in keinem Fall 45 Tage, gerechnet vom Tage der Anhaltung, überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft kann jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte Staat andere Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.

(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.

Anbot der Auslieferung

Artikel 25

(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so können sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich unter Angabe von Zeit und Ort der Verhaftung auf dem in Art. 24 Abs. 3 beschriebenen Weg zu verständigen.

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