Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-02-16
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2013-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API
5.

Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 – PGT 2003, BGBl. II Nr. 332/2003.

(4) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz, ausgenommen § 13 und § 14, tritt am 14. Juni 2011 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 – PMG 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, außer Kraft.

(2) (Grundsatzbestimmung) Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes tritt § 3a des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Pflanzenschutzmittel-Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 372/1991,

2.

Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 109/1998,

3.

Gleichstellungsverordnung Königreich der Niederlande, BGBl. II Nr. 52/2002,

4.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, BGBl. II Nr. 308/2002, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 128/2004,

5.

Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 – PGT 2003, BGBl. II Nr. 332/2003.

(4) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(5) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass

1.

diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,

2.

die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und

3.

eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.

Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz, ausgenommen § 13 und § 14, tritt am 14. Juni 2011 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 – PMG 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Pflanzenschutzmittel-Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 372/1991,

2.

Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 109/1998,

3.

Gleichstellungsverordnung Königreich der Niederlande, BGBl. II Nr. 52/2002,

4.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, BGBl. II Nr. 308/2002, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 128/2004,

5.

Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 – PGT 2003, BGBl. II Nr. 332/2003.

(4) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(5) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass

1.

diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,

2.

die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und

3.

eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.

Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(9) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(9) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

(11) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.

(12) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.

(13) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(14) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.

(15) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(16) Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(9) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

(10) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.

(12) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.

(13) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(14) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.

(15) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(16) Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(9) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

(10a) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.

(12) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.

(13) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(14) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.

(15) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(16) Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 17 Abs. 5

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 93/2020)

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

(Anm.: Abs. 10a jetzt § 17 Abs. 2)

(11) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.

(12) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.

(13) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(14) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.

(15) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(16) Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 17 Abs. 5

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 93/2020)

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

(Anm.: Abs. 10a jetzt § 17 Abs. 2)

(11) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.

(12) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.

(13) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(14) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.

(15) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(16) Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.

(17) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021 entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.

zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 5

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 93/2020)

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten. (Anm. 1)

(10a) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.

(12) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.

(13) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(14) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.

(15) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(16) Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.

(17) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021 entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.

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Anm. 1: Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 lautet: „In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ durch folgenden Satz ersetzt: ...“. Richtig wäre; „In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ durch folgenden Satz ersetzt: ...“.

Vollzugsklausel

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Vollzugsklausel

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 27, BGBl. I Nr. 93/2020)

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