Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-02-16
Status Aufgehoben · 2019-12-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 88
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abs. 4, 5 und 6: Grundsatzbestimmung

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

(2) Dieses Bundesgesetz ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz – unbeschadet der Bestimmungen des Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind – auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen ausschließlich innerhalb des Bundesgebietes auf.

(5) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(6) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie gegen die Einschleppung aus Drittländern gelisteter invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35.

(2) Dieses Bundesgesetz ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz – unbeschadet der Bestimmungen des Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind – auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen ausschließlich innerhalb des Bundesgebietes auf.

(5) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(6) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

a)

Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

b)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

c)

Schnittblumen,

d)

Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,

e)

Blätter, Blattwerk,

f)

pflanzliche Gewebekulturen,

g)

bestäubungsfähiger Pollen,

h)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.

2.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;

5.

Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

6.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

a)

bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder

b)

bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;

7.

Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;

8.

Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

9.

Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;

10.

Kommission: die Europäische Kommission;

11.

Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;

12.

amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

13.

Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;

14.

Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;

15.

amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

16.

Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340 b Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

17.

zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

18.

Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

19.

Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

20.

Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;

21.

Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;

22.

Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

a)

Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

b)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

c)

Schnittblumen,

d)

Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,

e)

Blätter, Blattwerk,

f)

pflanzliche Gewebekulturen,

g)

bestäubungsfähiger Pollen,

h)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.

2.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;

5.

Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

6.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

a)

bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder

b)

bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;

7.

Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;

8.

Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

9.

Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;

10.

Kommission: die Europäische Kommission;

11.

Eingangsort: der Ort, an dem

a)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, oder

b)

gelistete invasive gebietsfremde Arten

12.

amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

13.

Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;

14.

Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;

15.

amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

16.

Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340b Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

17.

zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

18.

Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

19.

Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

20.

Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;

21.

Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;

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