Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-02-16
Letzte Aktualisierung 2017-04-26
Status Aufgehoben · 2019-12-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 88
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(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.

7.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Gebühren

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013)

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Drittländern allgemein oder für bestimmte Sendungen oder Gruppen von Sendungen aus bestimmten Drittländern nicht oder, unabhängig davon, ob die Sendung kontrolliert wurde oder nicht, nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013)

(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.

7.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Gebühren

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013)

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Drittländern allgemein oder für bestimmte Sendungen oder Gruppen von Sendungen aus bestimmten Drittländern nicht oder, unabhängig davon, ob die Sendung kontrolliert wurde oder nicht, nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013)

(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.

Meldungen an die Kommission

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

1.

Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG erlassen wurden;

2.

zuständige amtliche Stellen (§ 3 Abs. 1);

3.

Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (§ 4 Abs. 3);

4.

Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3;

5.

Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;

6.

Mitteilung von Ausnahmen (§ 42), soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist;

7.

Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Union gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG;

8.

Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen gemäß Art. 24 der Richtlinie 2000/29/EG.

Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem EUROPHYT- Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit erfolgen.

(2) Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Abs. 1 von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(3) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Drittland beanstandet worden sind, weil sie den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung. Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls die Kommission den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.

Auftreten von Schadorganismen und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(2) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Gebiet der Europäischen Union vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(4) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Gebiet der Europäischen Union bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu unterrichten.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Union zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsvorschriften hinsichtlich solcher Sendungen aus Drittländern festzulegen, und als zentrale Behörde die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(7) Besteht eine andere als in den Abs. 1 bis 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 8 durch die Kommission gelten.

(8) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrecht gehalten werden. Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Abs. 1 bis 7 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus- Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen oder seine Verbreitung zu verhindern.

(9) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfasst werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.

(10) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 7 von Bedeutung sind, zu unterrichten.

Auftreten von Schadorganismen und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(2) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Gebiet der Europäischen Union vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(4) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Gebiet der Europäischen Union bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu unterrichten.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Union zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsvorschriften hinsichtlich solcher Sendungen aus Drittländern festzulegen, und als zentrale Behörde die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(7) Besteht eine andere als in den Abs. 1 bis 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 8 durch die Kommission gelten.

(8) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrecht gehalten werden. Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Abs. 1 bis 7 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus- Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen oder seine Verbreitung zu verhindern.

(9) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfasst werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.

(10) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 7 von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Zwecke der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 7 auch des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bedienen.

Sachverständige der Kommission

§ 41. Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

8.

Abschnitt

Weitere Grundsatzbestimmungen

Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 42. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

1.

die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;

2.

die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen durch die zuständige Behörde;

3.

das Verbot des Haltens von Schadorganismen, sofern nicht hiefür aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt;

4.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

5.

die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

6.

Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;

7.

die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

8.

Abschnitt

Weitere Grundsatzbestimmungen

Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 42. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

1.

die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;

2.

die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen durch die zuständige Behörde;

3.

das Verbot des Haltens von Schadorganismen, sofern nicht hiefür aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt;

4.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

5.

die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

6.

Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;

7.

die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist;

8.

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist.

Kostentragung

§ 43. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen haben, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie dass für die sonstigen Tätigkeiten der zuständigen Behörde in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze Gebühren erhoben werden können.

(2) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Unionsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17) die Möglichkeit einer Forderungsabtretung an die Europäische Union gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen.

Grundsatzbestimmungen betreffend Datenübermittlung, Strafbestimmungen, Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen und Wahrnehmung der Rechte des Bundes

§ 44. (1) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsätzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

(2) Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.

(3) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Grundsatzbestimmungen betreffend Datenübermittlung, Strafbestimmungen, Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen und Wahrnehmung der Rechte des Bundes

§ 44. (1) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsätzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

(2) Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.

(3) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

9.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Ausnahmen

§ 45. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung – sofern keine Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen besteht – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.

Zuständigkeit

§ 46. (1) Für die Durchführung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen der Grundsatzbestimmungen, ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide, die der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann, das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassen haben, ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.

Zuständigkeit

§ 46. (1) Für die Durchführung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen der Grundsatzbestimmungen, ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 47. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 48. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20);

2.

Richtlinie 92/103/EWG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 11.12.1992, S. 1);

3.

Richtlinie 92/98/EWG zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 352 vom 2.12.1992, S. 1);

4.

Richtlinie 92/90/EWG über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. Nr. L 344 vom 26.11.1992, S. 38);

5.

Richtlinie 92/105/EWG über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Union zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 22);

6.

Richtlinie 93/51/EWG mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten (ABl. Nr. L 205 vom 17.8.1993, S. 24);

7.

Richtlinie 94/13/EG zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 92 vom 9.4.1994, S. 27);

8.

Richtlinie 95/4/EG zur Änderung einiger Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. 44 vom 28.2.1995, S 56);

9.

Richtlinie 97/3/EG zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. 27 vom 30.1.1997, S 30);

10.

Richtlinie 2002/89/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S 45);

11.

Richtlinie 2009/143/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen (ABl. Nr. L 318 vom 4.12.2009 S 23).

Abs. 4: Grundsatzbestimmung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009;

2.

das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, ausgenommen dessen § 3a, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

(3) Folgende aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Erlassung einer den jeweils betreffenden Anwendungsbereich regelnden neuen Verordnung als Bundesgesetze in Kraft:

1.

die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2010;

2.

die Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl. II Nr. 319/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2009;

3.

die Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. II Nr. 186/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2007;

4.

die Pflanzenschutz-Formular-Verordnung, BGBl. II Nr. 123/2005;

5.

die Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007.

(Grundsatzbestimmung) (4) Die aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder bleiben bis zur Erlassung der aufgrund dieses Bundesgesetzes auszuführenden Gesetze der Länder in Kraft.

Abs. 4: Grundsatzbestimmung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009;

2.

das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, ausgenommen dessen § 3a, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

(3) Folgende aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Erlassung einer den jeweils betreffenden Anwendungsbereich regelnden neuen Verordnung als Bundesgesetze in Kraft:

1.

die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2010;

2.

die Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl. II Nr. 319/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2009;

3.

die Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. II Nr. 186/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2007;

4.

die Pflanzenschutz-Formular-Verordnung, BGBl. II Nr. 123/2005;

5.

die Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007.

(Grundsatzbestimmung) (4) Die aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder bleiben bis zur Erlassung der aufgrund dieses Bundesgesetzes auszuführenden Gesetze der Länder in Kraft.

(5) Die §§ 38 Abs. 2, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 4: Grundsatzbestimmung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009;

2.

das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, ausgenommen dessen § 3a, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

(3) Folgende aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Erlassung einer den jeweils betreffenden Anwendungsbereich regelnden neuen Verordnung als Bundesgesetze in Kraft:

1.

die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2010;

2.

die Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl. II Nr. 319/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2009;

3.

die Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. II Nr. 186/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2007;

4.

die Pflanzenschutz-Formular-Verordnung, BGBl. II Nr. 123/2005;

5.

die Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007.

(Grundsatzbestimmung) (4) Die aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder bleiben bis zur Erlassung der aufgrund dieses Bundesgesetzes auszuführenden Gesetze der Länder in Kraft.

(5) Die §§ 38 Abs. 2, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009;

2.

das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, ausgenommen dessen § 3a, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

(3) Folgende aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Erlassung einer den jeweils betreffenden Anwendungsbereich regelnden neuen Verordnung als Bundesgesetze in Kraft:

1.

die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2010;

2.

die Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl. II Nr. 319/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2009;

3.

die Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. II Nr. 186/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2007;

4.

die Pflanzenschutz-Formular-Verordnung, BGBl. II Nr. 123/2005;

5.

die Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007.

(Grundsatzbestimmung) (4) Die aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder bleiben bis zur Erlassung der aufgrund dieses Bundesgesetzes auszuführenden Gesetze der Länder in Kraft.

(5) Die §§ 38 Abs. 2, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 2 Z 16 bis 19, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009;

2.

das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, ausgenommen dessen § 3a, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

(3) Folgende aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Erlassung einer den jeweils betreffenden Anwendungsbereich regelnden neuen Verordnung als Bundesgesetze in Kraft:

1.

die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2010;

2.

die Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl. II Nr. 319/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2009;

3.

die Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. II Nr. 186/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2007;

4.

die Pflanzenschutz-Formular-Verordnung, BGBl. II Nr. 123/2005;

5.

die Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007.

(Grundsatzbestimmung) (4) Die aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder bleiben bis zur Erlassung der aufgrund dieses Bundesgesetzes auszuführenden Gesetze der Länder in Kraft.

(5) Die §§ 38 Abs. 2, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 2 Z 16 bis 19, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(8) § 14 Abs. 1 Z 2, § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 erster Satz sowie § 50 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Vollzugsklausel

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

2.

des § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft, Familie und Jugend,

3.

des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,

4.

des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

6.

der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vollzugsklausel

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

2.

des § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft, Familie und Jugend,

3.

des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,

4.

des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

6.

der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vollzugsklausel

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

2.

des § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft, Familie und Jugend,

3.

des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,

4.

des § 28 Abs. 6 soweit es sonstige amtliche Kontrollen gemäß § 2 Z 24 betrifft, der Bundesminister für Gesundheit,

5.

des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6.

des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

7.

der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vollzugsklausel

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32 und des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des § 38 Abs. 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Anhang I

(Anm.: festgelegt in § 21 Z 1 und 2 Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011)

Anhang II

(Anm.: festgelegt in § 21 Z 3 und 4 Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011)

Anhang III

(Anm.: festgelegt in § 21 Z 5 und 6 Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011)

Anhang IV

(Anm.: festgelegt in § 21 Z 7 und 8 Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011

Anhang V

(Anm.: festgelegt in § 21 Z 5 Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011

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