Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der Entwicklungsbank des Europarats (CEB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Entwicklungsbank des Europarats (CEB), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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