Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den 38. Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.8, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Der Nachtrag 6.8 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.

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