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Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union*1)

Geltender Text a fecha 2010-11-30

Sonstige Textteile

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:


*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr.132/2005.

Ratifikationstext

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 10 Abs. 2 am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 251 vom 26.9.2007 S. 2, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation, werden alle Sprachfassungen dieses Protokolls mit Ausnahme der deutschen durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK CHILE, nachstehend „Chile“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2005 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass das (erste) Zusatzprotokoll zum Abkommen dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung trägt -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I
VERTRAGSPARTEIEN
ARTIKEL 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens.

ABSCHNITT II
URSPRUNGSREGELN
ARTIKEL 2

Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III des Abkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls geändert.

ARTIKEL 3

Anlage IV zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.

ARTIKEL 4

(1)Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Chile in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Chile ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs III des Abkommens erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Chile oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2)Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ABSCHNITT III
DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG
ARTIKEL 5

Teil A des Anhangs VII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.

ARTIKEL 6

Teil A des Anhangs VIII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.

ARTIKEL 7

Teil A des Anhangs IX des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.

ARTIKEL 8

Teil A des Anhangs X des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.

ABSCHNITT IV
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ARTIKEL 9

(1)Die in Anhang VII dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt.

(2)Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang VIII dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt.

ABSCHNITT V
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 10

(1)Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren eigenen Verfahren geschlossen.

(2)Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4 und 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden.

(4)Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.

(5)Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Protokolls“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.

ARTIKEL 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die Gemeinschaft übermittelt Chile innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls.

ARTIKEL 12

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.