Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Oktober bzw. 22. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2011 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Republik Österreich einerseits und die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (MIGA) (zusammen in Folge die „Organisationen” genannt) andererseits;
IM HINBLICK auf
(i) das Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 1 vom 27. Dezember 1945, in der Fassung vom 16. Februar 1989, das Artikel VII über den Status, die Immunitäten und Privilegien der IBRD beinhaltet;
(ii) das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation 2 vom 25. Mai 1955, in der Fassung vom 28. April 1993, das Artikel VI über den Status, die Immunitäten und Privilegien der IFC beinhaltet;
(iii) das Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur 3 vom 11. Oktober 1985, das Kapitel VII über die Privilegien und Immunitäten der MIGA beinhaltet (zusammen in Folge „Gründungsinstrumente der Organisationen” genannt)
IM HINBLICK auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen4 vom 21. November 1947, dem die Republik Österreich mit Wirkung vom 21. Juli 1950 im Hinblick auf Annex VI in Bezug auf die IBRD und mit Wirkung vom 10. November 1959 im Hinblick auf Annex XII in Bezug auf die IFC beigetreten ist; und im Hinblick auf das MIGA Übereinkommen, das von der Republik Österreich am 17. September 1997 ratifiziert wurde;
MIT DER FESTSTELLUNG, dass die Organisationen in Wien ein Verbindungsbüro oder Büros errichtet haben oder errichten können;
IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten eines solchen Verbindungsbüros oder solcher Büros in der Republik Österreich festzulegen und dem Verbindungsbüro oder den Büros die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1949.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1956.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 181/1997.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 idgF.
Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesem Abkommen:
(a) bezeichnet der Begriff „Österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten zuständig sind;
(b) bezeichnet der Begriff „Organisationen“ die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Finanz-Corporation und die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur;
(c) bezeichnet der Begriff „Büro” das Verbindungsbüro oder die Büros der Organisationen in der Republik Österreich;
(d) bezeichnet der Begriff „Niedergelassener Vertreter” den Leiter des Büros für jede der Organisationen;
(e) bezeichnet der Begriff „Personal des Büros” alle Mitarbeiter des Büros mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
(f) bezeichnet der Begriff „Angestellte des Büros” alles Personal des Büros einschließlich jener Personen, welche im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehen und welche zur Arbeitsleistung im Büro abgestellt wurden;
(g) bezeichnet der Begriff „Offizielle Handlungen” alle Handlungen, welche zur Erfüllung des in den Gründungsinstrumenten der Organisationen beschriebenen Zwecks der Organisationen notwendig sind;
(h) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher” Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, welche mit den Organisationen zusammenarbeiten, als auch andere vom Büro eingeladene Teilnehmer an Sitzungen der Organisationen.
Artikel 2
RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Die Republik Österreich anerkennt die durch die Gründungsinstrumente der Organisationen geschaffenen internationalen Rechtspersönlichkeiten der Organisationen, sowie deren Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere deren Fähigkeit:
(a) Verträge abzuschließen;
(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
(c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
(d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Artikel 3
AMTSSITZ
(1)Der Sitz des Büros umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, welche das Büro für seine Aktivitäten nutzt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen den Organisationen und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
(2)Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Büro einberufenen Sitzungen genutzt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.
Artikel 4
UNVERLETZLICHKEIT DES AMTSSITZES
(1)Der Amtssitz des Büros ist unverletzlich. Kein Angestellter oder Vertreter der Republik Österreich oder eine andere Person, welche in der Republik Österreich Amtsgewalt ausübt, darf, außer mit der Zustimmung des Niedergelassenen Vertreters und Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einem sonstigen Notfall, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.
(2)Soweit nicht in diesem Abkommen anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts der Organisationen, eigene Regelungen einschließlich Beschäftigungsregeln und Richtlinien betreffend die Angestellte der Organisationen zu treffen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
(3)Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen den Organisationen zu Handen des jeweiligen niedergelassenen Vertreters am Amtssitz zugestellt werden.
Artikel 5
BEFREIUNG VON GERICHTSBARKEIT UND ANDEREN MASSNAHMEN
(1)Die Organisationen sind mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
(a) wenn die Organisationen in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet haben; und
(b) wenn es sich um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnis handelt, Wertpapiere im Territorium der Republik Österreich zu begeben oder zu garantieren.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen (1) und (3) gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisationen unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3)Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisationen sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
Artikel 6
UNVERLETZLICHKEIT DER ARCHIVE
Die Archive der Organisationen sind unverletzlich.
Artikel 7
SCHUTZ DES AMTSSITZBEREICHES
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Artikel 8
ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Artikel 9
NACHRICHTENVERKEHR
(1)Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisationen in der Lage sind, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2)Die Organisationen genießen in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich Prioritäten von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegrafische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
(3)Die Organisationen haben das Recht auf Verwendung von Verschlüsselungen und auf den Versand und den Empfang von Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, wobei dieselben Immunitäten und Privilegien zur Anwendung kommen wie bei diplomatischen Kurieren und bei diplomatischem Kuriergepäck. Wenn es die Organisationen so verlangen, wird die Republik Österreich, ohne dass den Organisationen hieraus Kosten entstehen, die notwendigen Erlaubnisscheine, Lizenzen oder sonstigen Genehmigungen zur Verfügung stellen, um dem Büro den Anschluss und die uneingeschränkte Nutzung des privaten Telekommunikationsnetzwerkes der Weltbank-Gruppe zu ermöglichen.
Artikel 10
BEFREIUNG VON STEUERN UND ZOLLABGABEN
(1)Die Organisationen und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2)Indirekte Steuern, die in den Preisen der seit 1. August 2007 an die Organisationen gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden den Organisationen insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
(3)Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisationen beteiligt sind, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4)Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile, welche die Organisationen ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt den Organisationen für jedes von ihnen gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
(5)Güter, die gemäß Absatz (4) eingeführt wurden, können von den Organisationen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.
(6)Die Organisationen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel 11
FINANZEINRICHTUNGEN
(1)Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisationen in der Lage sind:
(a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
(b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten; und
(c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
(2)Die Organisationen sind berechtigt, im Austausch für jede konvertible Währung die nationale Währung der Republik Österreich im erforderlichen Ausmaß der zur Abdeckung der Ausgaben der Organisationen in der Republik Österreich zum offiziellen Wechselkurs zu erwerben, welcher nicht ungünstiger ist als jener, welcher anderen internationalen Organisationen oder diplomatischen Vertretungen in der Republik Österreich gewährt wird. Die Organisationen sind berechtigt, die in Lokalwährung einbezahlten Kapitalanteile der Republik Österreich, soweit vorhanden, zur Abdeckung der lokalen Ausgaben des Büros heranzuziehen.
(3)In Anwendung der Bestimmungen der Absätze (1) und (2) nehmen die Organisationen die Verpflichtung Österreichs aus der Satzung der Vereinten Nationen, Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, zur Kenntnis und berücksichtigen bei der Entfaltung ihrer Aktivitäten in angemessener Weise die Beschlüsse des Sicherheitsrates gemäß den Artikeln 41 und 42 der Satzung der Vereinten Nationen.
Artikel 12
SOZIALVERSICHERUNG
(1)Die Organisationen und die Angestellten des Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2)Die Mitarbeiter des Büros haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3)Die Mitarbeiter des Büros können das Recht nach Absatz (2) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses im Büro durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4)Die vom Mitarbeiter des Büros gemäß Absatz (3) abzugebenden Erklärungen werden vom Büro für den Mitarbeiter des Büros der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Büro erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse über Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
(5)Der Versicherungsschutz nach Absatz (2) beginnt in dem gewählten Teilbereich mit dem Beginn der Beschäftigung im Büro, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(6)Der Versicherungsschutz nach Absatz (2) endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Büro.
(7)Die Mitarbeiter des Büros haben für die Dauer der Versicherung nach Absatz (2) die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Artikel 13
DURCHFAHRT UND AUFENTHALT
(1)Die Republik Österreich trägt Sorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
(a) der Niedergelassene Vertreter sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(b) die Angestellten des Büros und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; und
(c) die amtlichen Besucher.
(2)Die für die in Absatz (1) genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3)Keine von einer in Absatz (1) genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen der Organisation verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4)Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz (1) beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 14
ANGESTELLTE DES BÜROS
(1)Die Angestellten des Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
(a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Büros sind,
(b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls die Person unter Artikel 15 fällt und nicht österreichischer Staatsbürger ist oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;
(c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
(d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie von den Organisationen für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
(e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
(f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen im Hinblick auf unbewegliches Vermögen in der Republik Österreich, sofern die Verpflichtung zur Abfuhr solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Angestellten der Organisationen oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
(g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für die gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Spar- und Girokonten in jeglicher Währung, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögensgüter zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Organisationen, ihre Mittel ohne Beschränkung aus der Republik Österreich auszuführen; diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Beträge, welche unter die österreichischen Regelungen bezüglich Kontosperren fallen;
(i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch, frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten; und
(ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
(j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und auf die im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt wurden;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.