Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2010 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2011-03-10
Status Aufgehoben · 2015-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Frankreich III 114/2011, III 4/2012 K Luxemburg III 35/2011 *Spanien III 4/2012

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 23. Dezember 2010 und von Luxemburg am 12. Jänner 2011 unterzeichnet.

Abweichend von den Bestimmungen des RID sind UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE von allen anderen Bestimmungen des RID freigestellt, wenn die Bestimmungen von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 201 des RID und von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P002, Sondervorschrift für die Verpackung PP84 oder Sondervorschrift für die Verpackung RR5 des RID eingehalten und folgende Bestimmungen erfüllt sind:

1.

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift “UN 1057” versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Umverpackungen sind mit der selben Kennzeichnung versehen, es sei denn, die Kennzeichnung des Versandstücks ist sichtbar.

2.

Die Bruttomasse eines Versandstücks mit diesen Gegenständen beträgt höchstens 10 kg.

3.

Die Menge der im Wagen beförderten Gegenstände beträgt höchstens 100 kg (Bruttomasse).

4.

Eine Kopie dieser Vereinbarung wird mitgeführt.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2015 für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der RIDVertragsstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener RIDVertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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