Multilaterales Abkommen ADN/M 002 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl in Tankschiffen
Vertragsparteien
Deutschland III 38/2011 Frankreich III 66/2011 *Niederlande III 173/2011
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. März 2011 und von Deutschland am 21. Februar 2011 unterzeichnet.
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle C, Spalten 6 bis 20, dürfen
Heizöl schwer (Heizöl S), welches unter
– UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, Gefahren 9+N1 oder 9+N2
oder
– UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. Klasse 9, Klassifizierungscode M7, Verpackungsgruppe III, Gefahren 9+N1 oder 9+N2 einzustufen ist, und
Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, Gefahren 9+N2, einzustufen ist,
ohne Anwendung der Vorschriften des ADN, mit Ausnahme der Vorschriften des Abschnitts 5.4.1, befördert werden.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/M 002).”
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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